Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz

Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 2010-2, regelt die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung, und von Verwaltungsakten, mit den denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird, sowie die Vollstreckung aus Urkunden über Ansprüche des öffentlichen Rechts und wegen privatrechtlicher Forderungen.

In den letzten Jahren haben sich gesellschaftliche Lebensverhältnisse sowie rechtliche und technische Rahmenbedingungen, die für das Verwaltungsvollstreckungsrecht bedeutsam sind, geändert. Soweit erforderlich oder sinnvoll, soll diesen Änderungen durch eine punktuelle Fortentwicklung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes Rechnung getragen werden.

Mit dem vorliegenden Änderungsgesetz sollen im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz insbesondere Regelungen getroffen werden über

­ die Bestimmung einer gemeinsamen kommunalen Vollstreckungsbehörde (§ 19 Abs. 4 LVwVG),

­ die Art und Weise der Bestellung einer gemeinsamen Vollstreckungsbeamtin oder eines gemeinsamen Vollstreckungsbeamten für Vollstreckungsbehörden mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften (§ 20 Abs. 4 Satz 2 LVwVG),

­ die Verwendung von Daten, die die Vollstreckungsbehörde bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf (§ 25 Abs. 1 Satz 2 LVwVG),

­ die Verpflichtung sonstiger Beteiligter und anderer Personen zur Auskunftserteilung (§ 25 Abs. 11 LVwVG),

­ eine gütliche und zügige Erledigung des Vollstreckungsverfahrens verbunden mit der Möglichkeit zur Gewährung von Teilzahlungen (§ 27 Abs. 2 LVwVG),

­ die Dauerpfändung (§ 47 Abs. 4 LVwVG),

­ die Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens bei der Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes, Bußgeldes oder Ordnungsgeldes oder wegen einer Nutzungsentschädigung infolge Obdachlosigkeit (§ 55 Abs. 1 Satz 2 LVwVG) sowie

­ den Inhalt und die Zustellung des Haftbefehls bei der Vollstreckung der Ersatzzwangshaft (§ 67 Abs. 2 LVwVG).

Ferner sollen Präzisierungen und Anpassungen an Änderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere der Zivilprozessordnung, erfolgen.

Die vorgeschlagenen Neuregelungen sind in der Einzelbegründung ausführlich erläutert.

Zusätzliche Kosten sind durch die vorgesehenen Neuregelungen nicht zu erwarten. Vielmehr sind einzelne Regelungen geeignet, die Kosten der Vollstreckung zu senken (zum Beispiel die Neuregelung über die Bestimmung einer gemeinsamen Vollstreckungsbehörde) oder die Vollstreckungserlöse zu erhöhen (zum Beispiel die Neuregelungen zur Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder zur einzelfallbezogenen Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens).

Für den vorliegenden Gesetzentwurf ist eine umfassende Gesetzesfolgenabschätzung nicht erforderlich. Wesentliche Ziele der vorgeschlagenen Neuregelungen sind die Stärkung der Effizienz und die Vereinfachung der Verwaltungsvollstreckung sowie die Anpassung des Landesverwaltungsvollstreckungsrechts an die Rechtsentwicklung. Diese Ziele sollen durch punktuelle Gesetzesänderungen erreicht werden, die auch unter dem Gesichtspunkt alternativer Regelungsmöglichkeiten als erforderlich angesehen werden und deren Auswirkungen eng begrenzt sowie absehbar sind.

Das Prinzip des Gender-Mainstreaming ist bei der Vorbereitung des Gesetzentwurfs beachtet worden. Die geplanten Neuregelungen haben keine unterschiedlichen Auswirkungen auf die Lebenssituation von Männern und Frauen. Maßnahmen, um tatsächliche geschlechtsspezifische Nachteile auszugleichen, sind nicht erforderlich.

Dies gilt auch für die Möglichkeit der kommunalen Gebietskörperschaften, eine gemeinsame Vollstreckungsbehörde zu bestimmen. Zwar ist nicht auszuschließen, dass durch die Einrichtung einer gemeinsamen Vollstreckungsbehörde Personaleinsparungen bei einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften eintreten werden. Anhaltspunkte dafür, dass von diesen Personaleinsparungen mehr Frauen als Männer betroffen sein werden, sind jedoch nicht ersichtlich.

Den kommunalen Spitzenverbänden ist Gelegenheit gegeben worden, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz teilte mit, dass er gegen den Gesetzentwurf keine Bedenken hat. Der Landkreistag Rheinland-Pfalz regt an, den Vollstreckungsbehörden weitergehende Hinweise zu der vorgesehenen Ergänzung des § 55 Abs. 1 LVwVG zu geben. Der Städtetag Rheinland-Pfalz hat auf eine Stellungnahme des Landesverbandes Rheinland Pfalz des Fachverbandes der Kommunalkassenverwalter e. V. verwiesen und auf eine eigene Stellungnahme verzichtet.

Durch die Ergänzung des § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LVwVG wird sichergestellt, dass die in Bezug genommenen Bestimmungen der Zivilprozessordnung beim Vollzug des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes auch insoweit gelten, als sie sich auf Lebenspartnerschaften beziehen. Die sonstigen Änderungen sind lediglich redaktioneller Art.

Die Neuregelung dient dem Ziel, auf kommunaler Ebene eine stärkere Bündelung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Zuständigkeiten bei der Beitreibung von Geldforderungen zu erreichen. Dadurch sollen die Vollstreckungseffizienz erhöht und die kommunalen Verwaltungen entlastet werden.

Die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen, die bei der Beitreibung von Geldforderungen eine Rolle spielen, haben sich in den letzten Jahren erheblich geändert. Das Begründung Verwaltungsvollstreckungsrecht sowie die Informations- und Kommunikationstechnik sind anspruchsvoller geworden.

Durch die Änderung gesellschaftlicher Verhältnisse hat sich die Zahl der Vollstreckungsfälle beträchtlich erhöht. Häufig „konkurrieren" mehrere Gläubigerinnen und Gläubiger bei der Befriedigung ihrer Forderungen gegenüber der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner miteinander.

Die Effizienz der öffentlich-rechtlichen Verwaltungsvollstreckung kann auch durch organisatorische Maßnahmen verbessert werden. Insbesondere kleinere kommunale Verwaltungen haben nur begrenzte organisatorische Ressourcen, um verwaltungsvollstreckungsrechtliche Verfahren professionell betreiben zu können.

Schon bisher können mehrere Vollstreckungsbehörden eine gemeinsame Vollstreckungsbeamtin oder einen gemeinsamen Vollstreckungsbeamten bestellen (§ 20 Abs. 4 LVwVG). Die Bestimmung einer gemeinsamen Vollstreckungsbehörde ist für kommunale Gebietskörperschaften nach den Regelungen des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) möglich. Von dieser Möglichkeit wurde bisher jedoch nicht Gebrauch gemacht.

Dies ist wohl auch darauf zurückzuführen, dass für die Bestimmung einer gemeinsamen Vollstreckungsbehörde eine mit § 20 Abs. 4 LVwVG vergleichbare Regelung im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz fehlt.

In § 19 Abs. 4 Satz 1 LVwVG wird deshalb ausdrücklich klargestellt, dass kommunale Gebietskörperschaften eine gemeinsame Vollstreckungsbehörde bestimmen können. Dieser Möglichkeit kommt deshalb große Bedeutung zu, weil die Vollstreckungsbehörde nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes die Vollstreckung leitet (§ 4 Abs. 1 Halbsatz 1 LVwVG) und damit Herrin des Verfahrens ist. Sie hat umfassende Aufgaben und Befugnisse, die in zahlreichen Einzelvorschriften geregelt sind. Insbesondere regelt und beaufsichtigt sie die Tätigkeit der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten und erteilt die Vollstreckungsaufträge (§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 LVwVG), entscheidet über Einwendungen aus dem bürgerlichen Recht (§ 17 Abs. 1 LVwVG) und über Vollstreckungsschutzanträge (§ 24 LVwVG), ermittelt die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners (§ 25 LVwVG), stellt Anträge für die Gläubigerin oder den Gläubiger im Rahmen der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§ 59 Abs. 2 Satz 1 LVwVG), ordnet dinglichen oder persönlichen Arrest an (§ 77 Satz 1 und § 78 Abs. 1 Satz 2 LVwVG) und erlässt Pfändungs- und Überweisungsverfügungen (§ 43 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVG). § 19 Abs. 4 Satz 2 LVwVG statuiert das Erfordernis, dass die Kassengeschäfte der gemeinsamen Vollstreckungsbehörde hauptamtlich verwaltet werden müssen. Die Regelung trägt dem bisherigen Grundsatz Rechnung, dass Vollstreckungsbehörde grundsätzlich nur eine Behörde sein soll, die über eine hauptamtlich verwaltete Kasse verfügt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 LVwVG). Auch für die gemeinsame Vollstreckungsbehörde gilt § 19 Abs. 1 Satz 1 LVwVG, wonach die Befugnisse der Vollstreckungsbehörde von der Kasse wahrzunehmen sind.

Nach § 19 Abs. 4 Satz 3 LVwVG gilt für die gemeinsame Vollstreckungsbehörde das Zweckverbandsgesetz. Die an einer ge8 meinsamen Vollstreckungsbehörde interessierten kommunalen Gebietskörperschaften können hierfür eine Zweckvereinbarung abschließen oder ­ subsidiär ­ einen Zweckverband gründen.

Durch die in den §§ 1, 12 und 13 ZwVG geregelte Zweckvereinbarung können mehrere kommunale Gebietskörperschaften vereinbaren, dass eine von ihnen die Aufgabe „Vollstreckungsbehörde" zugleich für die übrigen kommunalen Gebietskörperschaften erfüllt (§ 12 Abs. 1 ZwVG). Aufgrund der Zweckvereinbarung gehen die Rechte und Pflichten der Beteiligten, diese Aufgabe zu erfüllen und die damit verbundenen Befugnisse auszuüben, auf die beauftragte Beteiligte über, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist (§ 13 Abs. 1 ZwVG).

Im Gegensatz zur Zweckvereinbarung entsteht bei der Gründung des in den §§ 1 bis 11 ZwVG normierten Zweckverbandes ein neuer Rechtsträger für die Wahrnehmung der Aufgabe „Vollstreckungsbehörde" (§ 2 Abs. 1 Satz 1 ZwVG).

Zu Nummer 3 (§ 20 LVwVG)

Die Ergänzung des § 20 Abs. 4 LVwVG um einen Hinweis auf die von den kommunalen Gebietskörperschaften bei der Bestellung einer gemeinsamen Vollstreckungsbeamtin oder eines gemeinsamen Vollstreckungsbeamten zu beachtenden Regelungen über die Zweckvereinbarung nach dem Zweckverbandsgesetz soll dazu beitragen, bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen und diese Form der kommunalen Zusammenarbeit im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz hervorzuheben.

Zu Nummer 4 (§ 25 LVwVG)

Zu Buchstabe a

In der Vollstreckungspraxis kommt es häufig vor, dass eine Vollstreckungsbehörde wegen Steuern oder steuerlicher Nebenleistungen und gleichzeitig wegen anderer Geldforderungen vollstrecken muss. Durch § 25 Abs. 1 Satz 2 LVwVG wird eine Bestimmung im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) geschaffen, die es der Vollstreckungsbehörde ermöglicht, ihr bekannte, dem Steuergeheimnis nach § 30 AO unterfallende Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldforderungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen zu verwenden.

Vergleichbare Regelungen enthalten § 249 Abs. 2 Satz 2 AO, § 5 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes sowie die Verwaltungsvollstreckungsgesetze anderer Bundesländer (vgl. § 15 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden-Württemberg, § 17 a Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, § 5 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen).

Zu Buchstabe b

Aus verschiedenen Gründen verliert die Vollstreckung in bewegliche Sachen gegenüber der Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (insbesondere der Lohn- und Kontenpfändung) zunehmend an Bedeutung. Eine erfolgreiche Pfändung in Forderungen und andere Vermögensrechte setzt voraus, dass die Vollstreckungsbehörde ein ausreichen des Bild über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners gewinnen kann. In der Vollstreckungspraxis werden von der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner oft Kontenverbindungen und Ähnliches verschleiert oder verschwiegen. In diesen Fällen sind weiterführende Informationen notwendig, die nur über Dritte zu erlangen sind.

Durch § 25 Abs. 11 LVwVG werden sonstige Beteiligte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in Verbindung mit § 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und andere Personen verpflichtet, die zur Feststellung eines für die Vollstreckung erheblichen Sachverhalts erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Nach § 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 und 3 VwVfG bedarf es einer Rechtsvorschrift, um Beteiligte und Dritte zur Aussage zu verpflichten. Die Neuregelung entspricht § 93 Abs. 1 und 2 AO, der die Auskunftspflicht von Beteiligten und anderen Personen in steuerlichen Verfahren regelt. § 93 AO, dessen Verfassungsmäßigkeit durch die sogenannten „Stromversorgungsurteile" (FG Hamburg, Urteil vom 7. August 1998, Az.: I 1085/97; BFH, Urteil vom 22. Februar 2000, Az.: VII 73/98; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. November 2000, Az.: BvR 1213/00) geprüft worden ist, dient vornehmlich dem Zweck, eine gleichmäßige Besteuerung und lückenlose Festsetzung der Steueransprüche sicherzustellen.

Auch in Fällen, in denen der öffentlichen Hand andere Geldforderungen, wie zum Beispiel Gebühren, Auslagen und Bußgelder, zustehen, muss sichergestellt sein, dass diese Geldforderungen mit vertretbarem Aufwand festgesetzt und ­ vorbehaltlich der vollstreckungsschutzrechtlichen Regelungen ­ auch durchgesetzt werden können. Verbesserte Vollstreckungsmöglichkeiten tragen wesentlich dazu bei, den Grundsatz der Gleichbehandlung (Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) im Verwaltungsvollstreckungsrecht stärker zur Anwendung zu bringen. Die Auskunftspflicht der sonstigen Beteiligten und anderer Personen ist in einigen anderen Bundesländern bereits geltendes Recht (vgl. § 17 a Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, § 5 Satz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen).

Zu Nummer 5 (§ 27 LVwVG)

Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte, die oder der die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner zwecks Beitreibung einer Geldforderung aufsucht, ist verpflichtet, diese oder diesen unter Hinweis auf die nachteiligen Folgen einer Vollstreckung zur freiwilligen Leistung aufzufordern. Diese Pflicht dient einer gütlichen und zügigen Verfahrenserledigung und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.

Im Hinblick auf die besondere Situation, die sich beim Zusammentreffen von Vollstreckungsbeamtin oder Vollstreckungsbeamtem und Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner regelmäßig ergibt, ist es angezeigt, den Grundsatz der gütlichen und zügigen Erledigung des Vollstreckungsverfahrens im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz hervorzuheben und die Möglichkeiten der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten zu verbessern, diesen Grundsatz auch praktisch umzusetzen.

Die Neuregelung verpflichtet die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten ausdrücklich zur gütlichen und zügigen Erledigung des Vollstreckungsverfahrens. Ferner gibt sie ihr oder ihm die Möglichkeit, auf das Angebot der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen tilgen zu wollen, einzugehen, wenn keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden werden. Voraussetzungen für die Teilzahlungen sind ferner, dass das Angebot der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners glaubhaft ist und die Gläubigerin oder der Gläubiger sich mit den Teilzahlungen einverstanden erklärt. Die Tilgung soll innerhalb von sechs Monaten erfolgt sein. Falls diese Frist nicht ausreicht, beispielsweise weil die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner arbeitslos geworden ist, kann mit Einverständnis der Gläubigerin oder des Gläubigers eine längere Teilzahlungsfrist vereinbart werden.

Die ausdrückliche Statuierung des Grundsatzes der gütlichen und zügigen Erledigung des Vollstreckungsverfahrens und die Möglichkeit der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten zur Einziehung von Teilbeträgen dürfte dazu beitragen, im Einzelfall vollstreckungsrechtliche Erfordernisse und Anliegen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners besser aufeinander abzustimmen. Insbesondere sind die Maßnahmen geeignet, andere, für die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner oftmals schwerwiegendere Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Forderungspfändung, entbehrlich werden zu lassen.

Die Vollstreckung wegen einer Geldforderung in Forderungen und andere Vermögensrechte ist grundsätzlich nur unter den allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen durch Erlass einer Pfändungsverfügung möglich. Besteht die Geldforderung in wiederkehrenden Leistungen, so bedeutet dies, dass wegen jeder Leistung jeweils eine erneute Pfändung betrieben werden muss.

Der neue § 47 Abs. 4 LVwVG schafft ausdrücklich die Möglichkeit der Dauerpfändung. Dieses Institut ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt und inzwischen in den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen anderer Bundesländer (vgl. § 49 Abs. 4 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, § 49 Abs. 2 des niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes, § 43 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, § 49 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt) ausdrücklich normiert.

Durch die Dauerpfändung wird der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner, der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner, der Gläubigerin oder dem Gläubiger und der Vollstreckungsbehörde die unrationale Häufung von im Wesentlichen gleichlautenden Pfändungsakten erspart.

Die Dauerpfändung darf nur wegen eines auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Verwaltungsaktes und zugleich mit der Pfändung wegen einer fälligen Leistung erfolgen. GeDrucksache 15/880 Landtag Rheinland-Pfalz ­ 15.Wahlperiode pfändet werden dürfen nur Forderungen im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 LVwVG, also Gehaltsforderungen und ähnliche in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderungen. Die Pfändung wird jeweils am Tage nach der Fälligkeit der Leistungen wirksam. Für die rückständige Forderung begründet die Dauerpfändung also ein sofortiges Pfandrecht, für die erst später fällig werdenden Leistungen begründet sie ein neues Pfandrecht mit Eintritt ihrer Fälligkeit.

Zu Nummer 8 (§ 55 LVwVG)

Durch die Ergänzung des § 55 Abs. 1 LVwVG wird der Vollstreckungsbehörde die Befugnis eingeräumt, den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens abweichend von § 850 c der Zivilprozessordnung, der die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen festlegt, zu bestimmen, wenn die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes, Bußgeldes oder Ordnungsgeldes oder wegen einer Nutzungsentschädigung infolge Obdachlosigkeit betrieben wird.

Die Ergänzung lehnt sich an § 850 f Abs. 2 der Zivilprozessordnung an. Nach dieser Bestimmung kann der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850 c der Zivilprozessordnung vorgesehenen Beschränkungen bestimmt werden, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben wird. In diesem Fall soll die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner für rechtswidriges Verhalten bis zur Grenze der persönlichen Leistungsfähigkeit einstehen. Auch § 48 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen enthält eine § 850 f Abs. 2 der Zivilprozessordnung nachgebildete Regelung.

Bußgelder und Ordnungsgelder weisen Parallelen zu einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung auf, die eine Gleichbehandlung rechtfertigen. Bußgelder und Ordnungsgelder sind Sanktionen, die nicht durch Pfändungsschutzbestimmungen ausgehebelt werden sollen. Auch in diesen Fällen sollen Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldner für ihr rechtswidriges Verhalten bis zur Grenze ihrer Leistungsfähigkeit einstehen.

Zwangsgelder dienen dem Zweck, Verwaltungsakte durchzusetzen, mit denen eine Handlung, Duldung oder Unterlassung gefordert wird (§§ 61 ff. LVwVG). Ziel ist nicht die Beitreibung des Zwangsgeldes, sondern die Erfüllung des Verwaltungsaktes. Die Erfüllung hängt aber vom Willen der Betroffenen ab. Bei Personen, deren Arbeitseinkommen nicht pfändbar ist und gegenüber denen auch keine anderen Vollstreckungsmöglichkeiten bestehen, entfällt die Wirkung des Zwangsgeldes als Beugemittel. Um die Effektivität des Zwangsgeldes zu verbessern, soll es grundsätzlich auch dann noch einsetzbar sein, wenn der allgemeine Pfändungsschutz bereits greift.

Eine Relativierung des Pfändungsschutzes für Arbeitseinkommen scheint auch in den Fällen angezeigt, in denen eine Obdachlose oder ein Obdachloser in eine Wohnung eingewiesen wird, die Gemeinde eine Nutzungsentschädigung an die Wohnungsinhaberin oder den Wohnungsinhaber zahlt und die Erstattung der Nutzungsentschädigung von der oder dem Eingewiesenen abgelehnt wird. Bisher scheitert die Vollstreckung oftmals daran, dass das Einkommen der oder des

Eingewiesenen unpfändbar ist, weil in dem Pfändungsfreibetrag Anteile für Wohnraumkosten berücksichtigt werden, obwohl sie oder er infolge der Einweisung Kosten für die Wohnung nicht zu bestreiten hat. Daraus ergibt sich die widersinnige Konsequenz, dass der oder dem Eingewiesenen ein monatlich höheres Einkommen zur Verfügung steht als der Mieterin oder dem Mieter, die oder der in einer von ihr oder ihm selbst angemieteten Wohnung lebt und nicht durch die Gemeinde in eine Wohnung eingewiesen worden ist. Die vom Städtetag Rheinland-Pfalz und vom Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz Anfang des Jahres 2005 durchgeführten Umfragen haben ergeben, dass der beschriebene Fall recht häufig vorkommt.

Die Vollstreckungsbehörde hat über die Herabsetzung des Pfändungsfreibeitrags nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei ist der Vollstreckungsschulderin oder dem Vollstreckungsschuldner zumindest so viel zu belassen, wie sie oder er für den notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung der laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Da diese Regelung § 850 f Abs. 2 Halbsatz 2 der Zivilprozessordnung im Wortlaut nachgebildet ist, können zu ihrer Auslegung die Rechtsprechungsgrundsätze zu der letztgenannten Bestimmung herangezogen werden. Betroffene können die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde durch Einlegung eines Widerspruches sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüfen lassen (§ 16 Abs. 1 LVwVG, § 40 Abs. 1 VwGO).

Zu Nummer 9 (§ 58 LVwVG)

Die Verweisung wird an die aktuellen Bestimmungen der Zivilprozessordnung angepasst.

Zu Nummer 10 (§ 59 LVwVG) Redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 11 (§ 67 LVwVG) § 67 Abs. 2 LVwVG verweist hinsichtlich der Vollstreckung der Ersatzzwangshaft auf Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Die Verweisung muss an Änderungen der Zivilprozessordnung angepasst werden. Der neu in die Verweisung aufgenommene § 901 der Zivilprozessordnung enthält Regelungen über den Erlass des Haftbefehls im Zusammenhang mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die in dem inzwischen aufgehobenen § 908 der Zivilprozessordnung enthalten waren und die auch für die Vollstreckung der Ersatzzwangshaft gelten sollen. Damit ist klargestellt, dass das für die Anordnung der Ersatzzwangshaft zuständige Verwaltungsgericht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Haftbefehl zu erlassen hat, in dem die Gläubigerin oder der Gläubiger, die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind, und dass es einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollstreckung nicht bedarf.

Zu Nummer 12 (§§ 83 und 85 LVwVG) Redaktionelle Anpassung.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes.