Gesamtschule

Bei der Wahl der weiterführenden Schule stehen den Eltern in Rheinland-Pfalz neben dem gegliederten Schulsystem auch integrierte Schularten zur Auswahl. Dieses Angebot an integrierten Schularten hat in den vergangenen Jahren eine größere Nachfrage erfahren.

Auch an der IGS Mutterstadt (Rhein-Pfalz-Kreis) ist in diesem Jahr die Zahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler wieder höher als es die zur Verfügung stehenden Kapazitäten zulassen. Von den angemeldeten 346 Kindern können lediglich 112 Schülerinnen und Schüler angenommen werden. Ähnliche Tendenzen sind auch an den IGS in Ludwigshafen zu beobachten. Gerade im Rhein-Pfalz-Kreis wird von vielen Eltern vermehrt beanstandet, dass der Schulträger keine zweite IGS einrichtet, obwohl eine Nachfrage danach besteht und die bereits vorhandene IGS Mutterstadt nach Ansicht des Schuldezernenten des Kreises erfolgreiche Arbeit leistet.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um eine zweite IGS im Rhein-Pfalz-Kreis zu errichten?

2. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass die Differenz zwischen Anmeldezahlen und zur Verfügung stehenden Kapazitäten der IGS Mutterstadt einen Hinweis auf eine verstärkte Nachfrage von Seiten der Elternschaft nach dieser Schulart gibt?

3. Welche Bedeutung misst die Landesregierung grundsätzlich dem Elternwillen bei der Wahl der weiterführenden Schule bei?

4. Inwieweit sollte der Schulträger bei der Gestaltung seines schulischen Angebots den Willen der Eltern berücksichtigen?

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kulturhat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 19. März 2007 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1: Das Schulgesetz (§ 92 Abs. 6) und die Landesverordnung über die Integrierten Gesamtschulen (§§ 1 und 2) beschreiben die Voraussetzungen. Demnach kann eine Integrierte Gesamtschule auf Antrag des Schulträgers und nach Anhörung des Schulträgerausschusses von der obersten Schulbehörde errichtet werden, wenn ein ausreichender Bestand von Schularten der Sekundarstufe I und von Gymnasien mit Sekundarstufe II in zumutbarer Entfernung gewährleistet bleibt.

Zu Frage 2: Ja.

Zu den Fragen 3 und 4:

Der Elternwille, der z. B. durch eine das Angebot an Plätzen übersteigende Nachfrage erkennbar wird, sollte in den regionalen Schulentwicklungsplänen, die auch zur Feststellung des schulischen Bedürfnisses bei der Errichtung von Schulen dienen (vgl. § 91 SchulG), berücksichtigt werden.

Die Bedeutung des Elternwillens wird auch dadurch unterstrichen, dass der für die Errichtung einer Integrierten Gesamtschule in einem geordneten Verfahren zu ermittelnde Wille der Eltern eine notwendige Voraussetzung für die Errichtung einer Integrierten Gesamtschule ist (vgl. § 1 Abs. 3 LVO IGS).

Eine an den regionalen Schulentwicklungsplänen orientierte Gestaltung des Schulangebotes ist die Voraussetzung dafür, dass Eltern bzw. volljährige Schülerinnen und Schüler ihr Recht auf die Wahl der Schullaufbahn (§ 59 SchulG) ausüben können.

Doris Ahnen