Gleichwohl kommt es in Einzelfällen immer wieder zu Problemen mit einzelnen Verwaltungen

Landtag Rheinland-Pfalz ­ 15.Wahlperiode

Für die Region am Oberrhein wird derzeit unter Federführung des Bürgerbeauftragten ebenfalls ein Netzwerk aufgebaut.

Zusammenarbeit und Dank

Auch im Berichtsjahr gestaltete sich die Zusammenarbeit mit den beteiligten Verwaltungen im Wesentlichen problemlos. Der Bürgerbeauftragte bedankt sich bei allen, die mit Eingaben und deren Erledigung befasst waren.

Gleichwohl kommt es in Einzelfällen immer wieder zu Problemen mit einzelnen Verwaltungen. Beispielsweise seien nachstehend einige Fälle, bei denen es durch eine unzureichende Mitarbeit der jeweiligen Verwaltung zu Verzögerungen bei der Bearbeitung von Eingaben kam, genannt.

Ab und an kommt es vor, dass sich Ortsbürgermeister darüber entrüsten, dass sich Bürgerinnen und Bürger ihrer Gemeinde in Angelegenheiten, die die Ortsgemeinde betreffen, an den Bürgerbeauftragten wenden. Gemäß § 68 Absatz 1 der Gemeindeordnung, wonach die Verbandsgemeindeverwaltungen die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden führen, erfolgt die Bearbeitung von Eingaben über die jeweilige Verbandsgemeindeverwaltung. Dennoch wenden sich Ortsbürgermeister in laufenden Eingaben unmittelbar an den Bürgerbeauftragten, um den Vorgang aus ihrer Sicht darzustellen. Den betreffenden Bürgermeistern ist offensichtlich weder der Dienstweg noch der Ablauf des Petitionsverfahrens bekannt. In diesen Fällen wird die zuständige Verbandsgemeindeverwaltung gebeten, dem betreffenden Ortsbürgermeister das Verfahren zu erklären und dafür Sorge zu tragen, dass Stellungnahmen nur über die Verbandsgemeindeverwaltung erfolgen.

Einer Stadtverwaltung war offensichtlich nicht bekannt, dass in ausländerrechtlichen Angelegenheiten das Petitionsverfahren sowie ein etwaiges Verfahren vor der Härtefallkommission voneinander zu trennen sind. In dem betreffenden Fall hatte sich während eines laufenden Petitionsverfahrens auch die Härtefallkommission mit der Angelegenheit befasst. Die Stadtverwaltung vertrat die Auffassung, dass der Vorgang nicht mehr dem Petitionsausschuss vorgelegt werden könne, nachdem die Härtefallkommission abschließend darüber beraten hatte. Hierbei hat sie offensichtlich verkannt, dass kein Petitionsverfahren mit der Entscheidung der Härtefallkommission seinen Abschluss findet. Im Übrigen ist es auch ohnehin nicht Sache der Verwaltung, über den Ablauf von Petitionsverfahren zu befinden.

In einem anderen Fall ging es um eine Beitragsangelegenheit, bei der dem Anliegen des Petenten letztlich teilweise entsprochen werden konnte, da der Bescheid im Zuge des Verfahrens zu seinen Gunsten abgeändert wurde. Der Bitte des Bürgerbeauftragten um Zusendung einer Ausfertigung des entsprechend abgeänderten Bescheides wollte die betreffende Stadtverwaltung zunächst nicht nachkommen. Sie berief sich auf das Steuergeheimnis. Erst ein Hinweis des Bürgerbeauftragten auf § 4 Absatz 1 b des Landesgesetzes über den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz, wonach dem Bürgerbeauftragten ein uneingeschränktes Einsichtsrecht in die Akten und Unterlagen zusteht, führte dazu, dass der Bescheid zugesandt wurde.

Ungewöhnlich war auch die Ansicht einer Kreisverwaltung, die in einer ausländerrechtlichen Angelegenheit festgestellt hatte, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen. Sie erklärte, sie werde die Aufenthaltserlaubnis aber erst nach Abschluss des Petitionsverfahrens erteilen. Hier musste der Kreisverwaltung erklärt werden, dass ein anhängiges Petitionsverfahren selbstverständlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht entgegensteht und eine abschließende Beratung erst erfolgen kann, wenn feststeht, ob dem Anliegen entsprochen werden kann oder nicht. Aufgrund dieses Hinweises wurde die Aufenthaltserlaubnis erteilt, so dass die Eingabe einvernehmlich abgeschlossen werden konnte.

Größere Unkenntnisse bezüglich Inhalt und Umfang des Petitionsrechts bestehen offensichtlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Winnweiler. Eine Bürgerin hatte sich mit einer Beitragsangelegenheit, die an sich keine Besonderheiten aufwies, an den Bürgerbeauftragten gewandt und sich in diesem Zusammenhang auch über die Vorgehensweise von Bediensteten beschwert. Zur Verwunderung des Bürgerbeauftragten nahm der Bürgermeister der besagten Verbandsgemeindeverwaltung die Eingabe zum Anlass, seine Verwunderung darüber zum Ausdruck zu bringen, dass sich ein Bürger „aus seiner Verbandsgemeinde an den Petitionsausschuss und an den Bürgerbeauftragten wendet, ohne vorher den normalen Weg zu gehen, nämlich mit dem Betroffenen Kontakt aufzunehmen". Des Weiteren hat er zum Ausdruck gebracht, dass es ihn sehr interessieren würde, was die Petentin „in Wahrheit veranlasst hat und was tatsächlich dahinter steckt, wenn sie unter Missachtung aller wesentlichen ordnungs- und beamtenrechtlichen Grundsätze sich auch unter Umgehung des Dienstweges an Petitionsausschuss, Bürgerbeauftragten und politische Mandatsträger wendet". Der betreffende Bürgermeister wurde vom Bürgerbeauftragten in aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass das gemäß Artikel 17 Grundgesetz und Artikel 11 der Landesverfassung des Landes Rheinland-Pfalz verfassungsrechtlich garantierte Petitionsrecht an keinerlei Voraussetzungen gebunden ist. Darüber hinaus müssen Petentinnen und Petenten selbstverständlich auch nicht erklären, aus welchen Gründen sie sich dazu entschieden haben, von ihrem Petitionsrecht Gebrauch zu machen.

Ungewöhnlich war auch das Vorgehen des Bürgermeisters der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen in Baden-Württemberg. Dieser hatte zunächst als Bürgermeister der betreffenden Gemeinde eine Eingabe eingereicht, mit der er geltend machte, ein Pilot habe beim Start vom oder beim Landeanflug zum Flugplatz Speyer luftverkehrsrechtliche Regelungen, die zur Vermeidung von Störungen und Belästigungen zwingend einzuhalten sind, nicht beachtet. Nachdem ihm erklärt worden war, dass der Bürgerbeauftragte nicht für die von ihm vertretene Gemeinde tätig werden kann, hatte er im Mitteilungsblatt der Gemeinde die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, bei „Belästigungen durch den Flugbetrieb in Speyer" ihren Unmut den zuständigen Behörden mitzuteilen. Hierbei sollen sie die Möglichkeit nutzen, sich direkt an den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz zu wenden. Ein als „Formulierungshilfe" bezeichnetes, an den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz adressiertes Beschwerdeschreiben fand sich im Mitteilungsblatt sowie im Internet. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen drängte sich dem Bürgerbeauftragten der Eindruck auf, dass der Bürgermeister den Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz als Institution des Landes Rheinland-Pfalz offensichtlich für seinen Widerstand gegen den beabsichtigten Ausbau des Verkehrslandesplatzes Speyer-Ludwigshafen instrumentalisieren wollte. Dafür spricht auch, dass dem Bürgermeister aufgrund seiner Korrespondenz mit dem Bürgerbeauftragten eigentlich bekannt sein musste, dass der Bürgerbeauftragte nicht die zuständige Stelle ist, um etwaige Verstöße von Privatpersonen gegen luftverkehrsrechtliche Vorschriften festzustellen und gegebenenfalls zu ahnden. Der Bürgerbeauftragte hat diesen ungewöhnlichen Vorgang zum Anlass genommen, sich an den Innenminister des Landes Baden-Württemberg zu wenden und ihn zu bitten, die Vorgehensweise des betreffenden Bürgermeisters einer Prüfung zu unterziehen. Der Innenminister des Landes Baden-Württemberg teilte dem Bürgerbeauftragten nach erfolgter Prüfung mit, dass es auch nach seiner Auffassung dem Aufgabenzuschnitt des Bürgerbeauftragten des Landes Rheinland-Pfalz nicht gerecht wird, die Einwohnerinnen und Einwohner direkt auf den in der Sache nicht zuständigen Bürgerbeauftragten zu verweisen. Das Innenministerium hat daher veranlasst, dass im Rahmen der Rechtsaufsicht ein klärendes Gespräch mit dem Bürgermeister geführt und im Sinne des Zurückhaltungsgebotes, dem der Bürgermeister als Amtsträger unterliegt, darauf hingewirkt wird, dass er dem auch aus Sicht des Innenministers berechtigten Anliegen des Bürgerbeauftragten Rechnung trägt.

Der Dank des Bürgerbeauftragten gilt den Mitgliedern des Petitionsausschusses des Landtags Rheinland-Pfalz und insbesondere dem Vorsitzenden Peter Wilhelm Dröscher (SPD) sowie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Landtagsverwaltung. Ein besonderer Dank gilt auch der Strafvollzugskommission und deren Vorsitzenden Peter Wilhelm Dröscher (SPD) für ihr besonderes Engagement.

2. Teil ­ Berichte zu den einzelnen Tätigkeitsbereichen 1 ­ Rechtspflege

Gerichte

Wie bereits in den Vorjahren sind die Eingaben zu diesem Gebiet konstant und betreffen schwerpunktmäßig Beschwerden über eine lange Verfahrensdauer. Jeweils nur wenige Eingaben betreffen Kostenfragen und Beschwerden über Gerichtsbedienstete.

Als Beispiel für eine lange Verfahrensdauer sei die Eingabe eines Petenten genannt, der nach dem Tod seines Bruders einen Erbschein beantragt hatte. Da zwei weitere Brüder als vermisst galten, waren zunächst beim selben Amtsgericht zwei Todeserklärungsverfahren durchzuführen. Durch längere krankheitsbedingte Personalausfälle sowie durch mehrere Dezernatswechsel waren Umstände aufgetreten, die zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung geführt hatten. Aufgrund der Eingabe veranlasste der Direktor des betreffenden Amtsgerichts, dass die beiden Verfahren umgehend bearbeitet wurden, so dass auch der Erbschein zeitnah ausgestellt werden konnte.

Etwas ungewöhnlich war die Eingabe eines Petenten, der aus der Presse erfahren hatte, dass das Anbringen von Kreuzen im Gerichtsgebäude in Trier zur Diskussion stand. Der Petent setzte sich nachdrücklich dafür ein, dass die Kreuze verbleiben beziehungsweise, soweit sie bereits entfernt waren, wieder angebracht werden. Die Entscheidung über die Gestaltung des Gerichtsgebäudes obliegt dem Präsidenten des Landesgerichts Trier im Rahmen seines Hausrechts. Dieser hat aber nach Anhörung des örtlichen Richterrates sowie der Personalräte des Landgerichts und Amtsgerichts Trier entschieden, in den Sitzungssälen keine Kreuze mehr aufzuhängen.

Staatsanwaltschaften

Die Eingaben zu diesem Sachgebiet haben gegenüber dem Vorjahr leicht zugenommen und betreffen erneut ganz überwiegend Ermittlungsverfahren. In diesem Zusammenhang beschweren sich Bürgerinnen und Bürger insbesondere darüber, dass auf ihre Anzeige hin veranlasste Ermittlungsverfahren eingestellt worden sind und begehren eine Wiederaufnahme des Verfahrens. In den meisten Fällen dieser Art zeigt sich allerdings, dass bereits umfassend unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte ermittelt worden war, so dass kein Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht. In die Prüfungen werden jeweils neben den zuständigen Staatsanwaltschaften auch die Generalstaatsanwaltschaften sowie das Ministerium der Justiz einbezogen.

Einige Eingaben betreffen die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen. Erfreulicherweise konnte in allen Fällen erreicht werden, dass von einer Vollstreckung abgesehen wird, wenn von den Betroffenen Zahlungswilligkeit gezeigt und ein akzeptables Ratenzahlungsangebot unterbreitet wird. Leider kommt es aber auch vor, dass sich in solchen Fällen die Betroffenen erst dann an den Bürgerbeauftragten wenden, wenn die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe unmittelbar bevorsteht. Jedoch konnte auch in solchen Fällen dank der konstruktiven Zusammenarbeit mit der zuständigen Staatsanwaltschaft in vielen Fällen geholfen werden. Beispielsweise sei der Fall eines Petenten genannt, der sich telefonisch an den Bürgerbeauftragten wandte, nachdem er erfahren hatte, dass der zuständigen Polizei bereits ein Verhaftungsauftrag vorlag. Unter dem Eindruck der drohenden Verhaftung leistete er eine Teilzahlung und unterbreitete ein akzeptables Ratenzahlungsangebot. Der Bürgerbeauftragte schaltete unverzüglich die zuständige Staatsanwaltschaft Koblenz ein, von der noch am selben Tag die Mitteilung erfolgte, dass der Haftbefehl aufgehoben wird. Diese erfreuliche Nachricht wurde dem Petenten sofort mitgeteilt, so dass dieser erst einmal aufatmen konnte.

Ungewöhnlich war die Eingabe von Eltern, die die Art und Weise der Einstellung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihren minderjährigen Sohn beanstandeten. Während in aller Regel eine Verfahrenseinstellung für die Beschuldigten eine positive Entscheidung darstellt, enthielt diese im vorliegenden Fall auch Vorwürfe gegen den Sohn. Ihm wurde nämlich eine Verfehlung vorgeworfen, die im Erziehungregister vermerkt wurde. Gegenstand der Ermittlungen war ein Vorfall, bei dem der Sohn von einem Mitschüler tätlich angegriffen worden war. Die Eltern machten geltend, durch die Art der Einstellung sei ihr Sohn vom Opfer zum Täter geworden. Misslich an dieser Situation war, dass gegen die Einstellungsverfügung kein Rechtsmittel vorgesehen ist. Der Bürgerbeauftragte bat daher die zuständige Staatsanwaltschaft, die Tatbeteiligung des Sohnes nochmals zu prüfen. Da gegen den Mitschüler Anklage erhoben worden war, wartete die Staatsanwaltschaft zunächst den Ausgang des betreffenden Strafverfahrens ab. Dies führte jedoch im Ergebnis nicht weiter, weil das Gericht den Mitschüler zwar verurteilt hat, die Tatbeteiligung des Sohnes der Petenten jedoch nicht weiter aufgeklärt wurde. Die Staatsanwaltschaft veranlasste daher weitere Ermittlungen, wobei auch Zeugen vernommen wurden. Dies führte schließlich zu dem Ergebnis, dass nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der Sohn in Notwehr gehandelt hat. Das Verfahren wurde dann gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordung eingestellt und die Eintragung im Erziehungsregister gelöscht.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notariate

Die Zahl der Eingaben, mit denen sich Bürgerinnen und Bürger über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beschwert haben, liegt wie bereits in den Vorjahren auf niedrigem Niveau. Nur wenige Beschwerden betreffen Notariate.

Die zuständigen Rechtsanwaltskammern wirken im Einzelfall durchaus konstruktiv an einer Klärung der Angelegenheit mit.