So beschwerte sich beispielsweise ein Petent über Lärm und Geruchsbelästigungen durch eine benachbarte Gaststätte

Landtag Rheinland-Pfalz ­ 15.Wahlperiode „Lärm" durch Kinderspielplätze oder Sportplätze, ein Altenheim, an Jugendherbergen oder von Tieren in der Nachbarschaft wie zum Beispiel lautem Hundegebell, einem krähenden Hahn, einer Schafherde oder von quakenden Fröschen.

Die verschiedenen „Lärmbelästigungen" sind aus Sicht der betroffenen Bürgerinnen und Bürger sicherlich immer störend. Gleichwohl müssen im Leben miteinander, zu dem auch Kinder, Tiere oder je nach Wohngegend auch Gewerbebetriebe gehören, in einem zumutbaren Umfang Beeinträchtigungen durch Lärm hingenommen werden. Inwieweit der Lärm zumutbar ist, bestimmen die zugrunde zu legenden Grenzwerte. Bei vielen Beschwerden, die den Bürgerbeauftragten erreichen und die sich mit Lärm durch öffentliche Einrichtungen oder Gewerbebetriebe befassten, erfolgen Lärmmessungen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden. Sofern diese ergaben, dass die Richtwerte eingehalten werden, besteht jedoch keine Befugnis der Verwaltungen, zum Beispiel von einem Gewerbetreibenden Maßnahmen zur Lärmreduzierung zu verlangen.

So beschwerte sich beispielsweise ein Petent über Lärm- und Geruchsbelästigungen durch eine benachbarte Gaststätte. Der Gaststättenbetreiber hat während des Petitionsverfahrens von einem Sachverständigen für Bauphysik, Schall-, Wärme- und Feuchteschutz vorgeschlagene Maßnahmen zur Reduzierung der Belästigungen in Höhe von ca. 9 000 ergriffen. Darüber hinaus haben Messungen und eine Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde ergeben, dass die zugrunde zu legenden Grenzwerte eingehalten werden. Der Petent war mit diesem Ergebnis aber nicht zufrieden, da seiner Ansicht nach niedrigere Grenzwerte angesetzt werden müssten, da sich die Gaststätte im gleichen Gebäude befindet. Die Gebäude sind jedoch lediglich dicht aneinandergebaut. Da auch der Gaststättenbetreiber zu weiteren freiwilligen Maßnahmen nicht bereit war, konnte eine gütliche Einigung nicht erreicht werden.

Darüber hinaus gab es auch in diesem Jahr wieder Beschwerden zum Bereich des Schornsteinfegerwesens. So beschwerten sich einige Bürgerinnen und Bürger darüber, dass trotz des Urteils des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. November 2005, wonach eine moderne Gasheizung nicht zwingend jährlich gereinigt werden muss, die Gebühren nicht gravierend geringer geworden sind. Das Oberverwaltungsgericht hatte in dem oben genannten Urteil entschieden, dass Abgasanlagen für den bestimmungsgemäßen Unterdruckbetrieb nicht gereinigt werden müssen, sondern dass es ausreicht, wenn diese jährlich einmal überprüft und nur falls erforderlich gereinigt werden. Die Kehr- und Überprüfungsverordnung sowie die Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung wurden daraufhin geändert und sind zum 1. Juni 2006 in neuer Form in Kraft getreten. Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat dazu mitgeteilt, dass eine Überprüfung des Schornsteins durch Spiegelung des Schornsteins, durch Durchfahren des Schornsteins mittels Kamera oder durch unmittelbare Reinigung des Schornsteins erfolgt. Eine Spiegelung ist jedoch nur bei Schornsteinen bis zu 4 m Höhe durchführbar. Ferner kann bei ungünstigen Lichtverhältnissen oder gekrümmten Schornsteinen keine Spiegelung durchgeführt werden. In diesen Fällen wird im Ergebnis die kostengünstigste Form der Überprüfung weiterhin eine unmittelbare Kehrung des Schornsteins sein. Da der Arbeitsaufwand unabhängig von der angewendeten Prüfmethode aber weitgehend der gleiche ist, wird für alle Prüfmethoden eine einheitliche Gebühr verlangt. Dies hat zur Folge, dass sich durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts die Gebührenhöhe kaum geändert hat.

Wie bereits in den vorhergehenden Berichtsjahren angesprochen, verfolgt der Bürgerbeauftragte im Rahmen eines Selbstaufgriffs auch weiterhin die Reform des Schornsteinfegerwesens. In dem anhängigen EU-Vertragsverletzungsverfahren hat die Bundesregierung noch keinen Vorschlag für ein neues Schornsteinfegergesetz gemacht, das den Vorgaben der EU-Kommission Rechnung trägt.

Die EU-Kommission hat daraufhin eine so genannte begründete Stellungnahme vorgelegt, aus der hervorgeht, dass Teile des deutschen Schornsteinfegerwesens gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verstoßen und im deutschen Schornsteinfegerwesen zu wenig Wettbewerb herrscht. Die Bundesregierung hat darauf mit einem so genannten „Eckpunktepapier" reagiert, aus dem hervorgeht, dass den Bedenken der EU-Kommission Rechnung getragen werden soll. Einen Gesetzesentwurf gibt es noch nicht.

Der Bürgerbeauftragte wird die Entwicklung selbstverständlich weiter beobachten.

Abfallwirtschaft

Die Zahl der Eingaben blieb im Vergleich zum vorangegangenen Berichtsjahr etwa auf demselben Niveau.

Im Jahr 2006 lagen dem Bürgerbeauftragten allerdings zahlreiche Eingaben vor, mit denen sich Bürgerinnen und Bürger gegen höhere Müllgebühren wandten. In einem Fall beschwerte sich ein Petent darüber, dass er beinahe 75 % mehr zahlen muss als im Jahr zuvor. Die Ermittlungen ergaben, dass diese deutliche Erhöhung auf grundlegende Veränderungen in der entsprechenden Abfallgebührensatzung zurückzuführen ist. Diese hat bislang mehrere Ausnahmetatbestände vorgesehen, die in Einzelfällen zu Gebührenermäßigungen führten. Der Petent hatte von zwei dieser Ausnahmeregelungen profitiert. In den vergangenen Jahren zeichnete sich dann jedoch eine Entwicklung ab, dass die Inanspruchnahme der Ausnahmetatbestände zur Regel wurde, so dass die regulären Müllgebühren zwar stiegen, eine immer größer werdende Zahl von Personen aber die zunächst als Ausnahme konzipierten Sonderregelungen in Anspruch nehmen konnte. Deshalb wurde die Abfallgebührensatzung dahingehend geändert, dass die Ausnahmetatbestände entfallen. Dies führte dazu, dass der Petent einen erheblich höheren Betrag zahlen muss. Nach Angaben der Verwaltung führt das neue Gebührenrecht auch zu Vereinfachungen bei der Verwaltung, so dass sogar Kosten eingespart werden können.

Wie auch in den Vorjahren war die Abwicklung der Müllentsorgung ebenfalls Gegenstand von Eingaben. Stellvertretend hier der Fall einer Petentin, die sich darüber beschwerte, dass der Abfall eines Mehrfamilienhauses in ihrer Nachbarschaft vor ihrem Grundstück zur Abholung bereitgestellt werden muss. Sie war insbesondere nicht damit einverstanden, dass Sperrmüll und Abfallsäcke an ihrer Grundstücksmauer gestapelt wurden. Darüber hinaus beschwerte sie sich darüber, dass regelmäßig Dreck zurückblieb oder einzelne Müllsäcke nicht abtransportiert wurden. Die Ermittlungen ergaben, dass ein alternativer Abholplatz aufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht in Frage kommt. Die Verbandsgemeindeverwaltung unternahm mehrere Versuche, eine einvernehmliche Lösung zumindest im Hinblick auf die Reinigung des Abholplatzes mit der Hausverwaltung des Mietshauses zu erreichen.

Letztlich führte dies jedoch leider nicht zum Erfolg. Da die Verbandsgemeindeverwaltung keine rechtliche Handhabe gegen die Hausverwaltung hat, konnte eine einvernehmliche Lösung nicht erzielt werden.

9 ­ Bauordnungs- und Bauplanungsrecht

Bauleitpläne, Regionalplanung

Die Zahl der Eingaben zum Sachgebiet 9.1 ist im Vergleich zum Jahr 2005 wieder angestiegen. Als Grund für diese Zunahme ist unter anderem festzuhalten, dass sich jeweils mehrere Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken innerhalb eines Gebiets, für das ein Bebauungsplan aufgestellt werden sollte, an den Bürgerbeauftragten gewandt haben. Die von den Anwohnerinnen und Anwohnern geäußerten Bedenken wurden im gesetzlich vorgesehenen Verfahren für die Aufstellung des Bebauungsplans und bei der erforderlichen Abwägung der Einwendungen von den Ortsgemeinderäten zwar berücksichtigt, aber den Anliegen konnte im Rahmen des Petitionsverfahrens letztlich nicht entsprochen werden.

In all solchen Fällen ist festzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger offensichtlich hohe Erwartungen an den Bürgerbeauftragten und den Landtag bezüglich der Einwirkungsmöglichkeiten bei der Aufstellung von Bebauungsplänen haben. Diesen hohen Erwartungen können sowohl der Bürgerbeauftragte als auch das Parlament nur sehr eingeschränkt gerecht werden, weil das Bauplanungsrecht Gegenstand der kommunalen Selbstverwaltung ist und die Selbstverwaltung der Gemeinden durch Art. 28 des Grundgesetzes und Art. 49 der Verfassung für Rheinland-Pfalz garantiert wird. Die Gemeinden sind daher bei der Umsetzung ihres Planungswillens frei. Voraussetzung ist jedoch stets, dass die im Verfahren geltenden Vorschriften beachtet werden.

In einem weiteren Fall wandten sich zwei Gründstückseigentümer gegen die Aufstellung eines Bebauungsplanes für einen Bereich, in dem von ihnen als Gartengrundstücke genutzte Grundstücke liegen, da sie annahmen, dass sie dadurch ihre Gartennutzung aufgeben müssten. Die Befürchtungen konnten jedoch durch die Verbandsgemeinde zerstreut werden, nachdem ihnen erläutert wurde, dass es sich um eine Angebotsplanung handelt und die derzeitigen Eigentümer nicht zu einer Bebauung ihrer Grundstücke gezwungen werden können.

Baugenehmigungsverfahren

Die Eingaben zu diesem Sachgebiet liegen in etwa auf demselben Niveau wie im Vorjahreszeitraum.

Mehrere Eingaben betrafen Fälle, in denen Bürgerinnen und Bürger eine Garage beziehungsweise einen Carport an Stellen auf ihrem Grundstück errichten wollten, die nach dem Bebauungsplan dafür nicht vorgesehen waren. In diesen Fällen benötigen die Bauherren für die in der Regel nicht genehmigungspflichtigen Garagen eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Hierzu muss jedoch der Gemeinde- beziehungsweise Ortsgemeinderat das so genannte Einvernehmen erteilen, da diesem die Planungshoheit obliegt. Sofern er das Einvernehmen nicht erteilt und damit einer Abweichung vom Bebauungsplan nicht zustimmt, gibt es regelmäßig keine Möglichkeit an dieser Stelle die Garage bzw. den Carport zu errichten. Die Entscheidung des Gemeinderates ist bindend, auch wenn dies den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern oft schwer zu vermitteln ist.

Abrissverfügungen

Die Zahl der Eingaben zu diesem Sachgebiet ist im Vergleich zum Vorjahr leicht gesunken. Sie haben zumeist die geforderte Beseitigung von nicht genehmigten und in der Regel auch nicht genehmigungsfähigen baulichen Anlagen zum Gegenstand. Dabei handelt es sich vielfach um nicht genehmigte bauliche Anlagen im Außenbereich wie zum Beispiel Gerätehäuser oder Zaunanlagen.

In einem Fall wandten sich die Petenten gegen die geforderte Beseitigung eines Geräteschuppens auf ihrem Grundstück, der zur Aufbewahrung von Gartenmöbeln, Gartengeräten, Fahrrädern und Ähnlichem diente. Es stellte sich jedoch heraus, dass es sich bei diesem Gebäude um einen ehemaligen Pferdestall handelt, der aufgrund der so genannten „Pirmasenser Amnestie" im Außenbereich geduldet wurde. Eine Vorgabe dieser Duldung ist jedoch, dass an den Gebäuden keine Veränderungen vorgenommen werden.

Die Petenten haben den ehemaligen Pferdestall jedoch in den letzen Jahren zu einem auch zu Aufenthaltszwecken nutzbaren Abstellschuppen umgebaut, indem sie beispielsweise den Dachraum als Galerie ausbauten, die ursprünglichen Toröffnungen veränderten und einen Sanitärraum einbauten. Da dies nicht nur der Bestandserhaltung dient, entfiel die Schutzwirkung der Pirmasenser Amnestie.

Allerdings betreffen die Eingaben zunehmend auch bauliche Anlagen, die im Bereich eines geltenden Bebauungsplanes errichtet werden. Auch wenn für die Errichtung einer Garage, eines Carports oder eines Zaunes keine Genehmigungspflicht besteht, so müssen sich die Bürgerinnen und Bürger trotzdem an die Festsetzungen des Bebauungsplanes halten. Tun sie dies nicht, ist eine nachträgliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich. Dies bedeutet jedoch, dass die zuständige Gemeinde das erforderliche Einvernehmen erteilen muss. Sofern dies nicht geschieht, kann in der Regel auch keine einvernehmliche Lösung erreicht werden. Zum Schutz vor unliebsamen Überraschungen ist es daher sinnvoll, wenn sich Bürgerinnen und Bürger vorab darüber informieren, ob das geplante Bauwerk an der vorgesehenen Stelle überhaupt errichtet werden darf.

Denkmalpflege, Dorferneuerung

Umlegungsverfahren

Straßenbauplanung

Grunderwerb für Straßenbau

Straßenunterhaltung

Die Eingaben zu diesen Sachgebieten spielen wie im vorherigen Berichtsjahr weiter eine eher untergeordnete Rolle, wobei auch in diesem Jahr der größte Teil die Sachgebiete 9.6 Straßenbauplanung und 9.8 Straßenunterhaltung betraf.

So beanstandete eine Petentin zum Beispiel den Zustand eines nicht befestigten und in ihren Augen gefährlichen Weges, der an ihrem Haus entlang in Richtung Ortskern führt und der von Passanten und Touristen benutzt wird. Nach Auskunft der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung handelt es sich um einen unbefestigten Fußweg, der als Abkürzung zur Erreichung des Ortskern benutzt wird. Die Verbandsgemeinde erklärte sich jedoch bereit, auf freiwilliger Basis und auf ihre Kosten zumindest das Steilstück des Weges zu befestigen. Die Petentin war mit diesem Ergebnis zufrieden.