Schulentwicklung im Landkreis Mainz-Bingen

Im Landkreis Mainz-Bingen wurde im Mai ein aktueller Schulentwicklungsplan vorgelegt. Danach zeigen sich erhebliche Defizite im Raumprogramm und damit zusammenhängend ein enormer Handlungsbedarf.

Der Schulentwicklungsplan enthält einen Katalog an möglichen Maßnahmen, die derzeit diskutiert werden. Eltern sind besorgt darüber, dass bereits im Juli im Kreistag Tatsachen geschaffen werden sollen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie beurteilt die Landesregierung die Schulentwicklung im Landkreis Mainz-Bingen?

2. Hält die Landesregierung es für angemessen, die im Schulentwicklungsplan vorgeschlagenen weitreichenden Umstrukturierungsmaßnahmen innerhalb von nur zwei Monaten zur Beschlussreife zu bringen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass sich während der Beratungen weiterer Klärungs- und Abstimmungsbedarf gezeigt hat?

3. Trifft es zu, dass die Anträge auf entsprechende Umstrukturierungsmaßnahmen im September 2006 gestellt sein müssen, damit zum Schuljahresbeginn 2007/2008 die ersten Maßnahmen umgesetzt werden können?

4. Wenn ja, ist die Landesregierung bereit, im Interesse der Schülerinnen und Schüler Anträge auch später zuzulassen, wenn es im Einzelnen noch Klärungs- bzw. Abstimmungsbedarf gibt?

5. Hält die Landesregierung die Einbindung der Schulleitungen und Eltern bei den vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen für erforderlich und in welchem Rahmen?

6. Wie ist die Vorgehensweise der Landesregierung in den Fällen, in denen es nicht zu einem Einvernehmen von Kommunen und dem Kreis kommt?

Das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 12. Juli 2006 wie folgt beantwortet:

Zu Frage 1: Gemäß § 91 Abs. 3 Satz 2 Schulgesetz (SchulG) sollen die Landkreise für ihr Gebiet regionale Schulentwicklungspläne erstellen. Der Landkreis Mainz-Bingen ist mit dem im Mai vorgelegten Schulentwicklungsplan diesem gesetzlichen Auftrag nachgekommen.

Schulentwicklungspläne dienen dazu, zur Sicherung eines leistungsfähigen Schulangebots einer Region und unter Berücksichtigung des Ausbildungsbedarfs die einzelnen Schulstandorte und deren perspektivische Entwicklung unter Beachtung demografischer Aspekte festzulegen.

Bei der Durchführung schulorganisatorischer Einzelmaßnahmen, die sich am Maßstab des schulischen Bedürfnisses orientieren, ha ben die Schulbehörden diese regionalen Schulentwicklungspläne mit zu berücksichtigen. Da bisher weder der Landkreis MainzBingen noch andere kommunale Schulträger aus dem Kreisgebiet die Umsetzung der in dem Schulentwicklungsplan vorgesehenen schulorganisatorischen Maßnahmen beantragt haben, besteht für das Land noch keine Veranlassung einer Prüfung oder Bewertung.

Zu Frage 2: Die Beschlussfassung im Landkreis Mainz-Bingen und bei den anderen beteiligten Schulträgern, die diesbezügliche Zeitplanung sowie die Einleitung des hierfür erforderlichen Abstimmungsverfahrens sind Angelegenheiten der kommunalen Schulträger, die das Land nicht zu bewerten hat.

Zu den Fragen 3 und 4: Die im Schulentwicklungsplan des Landkreises Mainz-Bingen vorgesehenen Umstrukturierungsmaßnahmen müssen unter dem Aspekt des schulischen Bedürfnisses überprüft werden; dabei sind auch umfangreiche Beteiligungsrechte schulischer und kommunaler Gremien sowie der Personalvertretungen zu beachten.

Es gibt keine Antragsfristen, jedoch ist, wenn eine Umsetzung zum Schuljahr 2007/2008 erfolgen soll, unter Berücksichtigung der umfangreichen Beteiligungsverfahren sowie des Anmeldetermins für die Schulen der Sekundarstufe I im Februar 2007 eine frühestmögliche Antragstellung von Vorteil.

Zu Frage 5: Im Rahmen der schulorganisatorischen Umsetzung solcher Maßnahmen haben die Schulelternbeiräte schulgesetzlich verankerte Beteiligungsrechte: Bei allen Erweiterungen, Einschränkungen oder Aufhebungen von Schulen ist die Benehmensherstellung erforderlich.

Soll im Zuge der Errichtung von Regionalen Schulen und Integrierten Gesamtschulen eine Schule der Sekundarstufe I aufgehoben werden, haben die Gesamtkonferenzen der aufzuhebenden Schulen nach § 92 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 2 SchulG ein gesetzliches Anhörungsrecht.

Bei der Überprüfung des schulischen Bedürfnisses für eine schulorganisatorische Maßnahme durch die Schulbehörden werden die Schulleitungen bei Bedarf direkt eingebunden.

Zu Frage 6: Wird ein schulisches Bedürfnis für eine schulorganisatorische Maßnahme von der Schulbehörde bejaht, ohne dass das erforderliche Einvernehmen mit dem kommunalen Schulträger besteht, kann das Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend als fachlich zuständiges Ministerium ein dringendes öffentliches Interesse feststellen und damit das fehlende Einvernehmen ersetzen. Im Falle der Errichtung einer Integrierten Gesamtschule oder einer Regionalen Schule ist eine Antragstellung durch den Schulträger erforderlich, die nicht durch die Feststellung eines dringenden öffentlichen Interesses ersetzt werden kann.