Entwicklung der Schwerpunktschulen in Rheinland-Pfalz

Im Schulgesetz vom 30. März 2004 ist verankert, dass behinderte Schülerinnen und Schüler grundsätzlich gemeinsam mit nicht behinderten Schülerinnen und Schülern Schulen besuchen sollen, wenn hierfür die sächlichen, räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen vorhanden sind.

Ich frage die Landesregierung:

1. Was versteht die Landesregierung unter den sächlichen, räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen?

2. Welche Mindestvoraussetzungen sind in Bezug auf die in Frage 1 aufgeführten sächlichen, räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen zu erfüllen?

3. Existiert ein Rechtsanspruch der Eltern, begründet aus § 7 Abs. 9 des Schulgesetzes, auf die Inanspruchnahme von integrativem Unterricht gegenüber Sonderschulunterricht?

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kulturhat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 12. April 2007 wie folgt beantwortet:

Vorbemerkung:

In § 3 Abs. 5 Satz 1 SchulG ist festgelegt, dass behinderte Schülerinnen und Schüler das schulische Bildungs- und Erziehungsangebot grundsätzlich gemeinsam mit nichtbehinderten Schülerinnen und Schülern sollen nutzen können, wenn hierfür die sächlichen, räumlichen, personellen und organisatorischen Bedingungen geschaffen werden können.

Zu den Fragen 1 und 2:

Die sächlichen Bedingungen umfassen die Lehr- und Unterrichtsmittel einschließlich des für sonderpädagogische Maßnahmen erforderlichen besonderen Sachbedarfs. Unter den räumlichen Bedingungen ist die Raumsituation einer Schule (Anzahl, Beschaffenheit und Erreichbarkeit der Unterrichtsräume und sanitären Anlagen) zu verstehen. Die organisatorischen Bedingungen stellen auf die Nutzungsmöglichkeiten der Unterrichtsräume und die Verteilung der Klassen auf diese Räume ab.

Wie bereits in der Antwort vom 27. Dezember 2006 auf die Kleine Anfrage 382 vom 4. Dezember 2006 (Drucksache 15/642) mitgeteilt, hängen die sächlichen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen jeweils von den konkreten Behinderungen der einzelnen Kinder ab, die integrativ unterrichtet werden sollen. Insofern gibt es für die in § 3 Abs. 5 Satz 1 SchulG aufgeführten Bedingungen keine Mindestvoraussetzungen.

Die personellen Bedingungen umfassen die Ausstattung der Schulen mit Lehrkräften und pädagogischen Fachkräften.

Für Schwerpunktgrundschulen ist neben der regulären Ausstattung mit Grundschullehrkräften folgende zusätzliche Personalausstattung vorgesehen:

­ gestaffelte Grundausstattung mit Förderschullehrkraftstellen und Stellen pädagogischer Fachkräfte:

­ für jedes Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf die sich aus der Verwaltungsvorschrift „Unterrichtsorganisation an Sonderschulen" vom 3. Mai 2000 (GAmtsbl. S. 334) ergebende schülerbezogene Zuweisung an Wochenstunden von Förderschullehrkräften und pädagogischen Fachkräften;

­ 0,035 Lehrerwochenstunden einer Grundschullehrkraft pro Grundschulkind.

Für die Schwerpunktschulen im Bereich der Sekundarstufe I ist neben der regulären Ausstattung mit Lehrkräften folgende zusätzliche Personalausstattung vorgesehen:

­ gestaffelte Grundausstattung mit Förderschullehrkraftstellen und Stellen pädagogischer Fachkräfte:

­ für jedes Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf die sich aus der Verwaltungsvorschrift „Unterrichtsorganisation an Sonderschulen" vom 3. Mai 2000 (GAmtsbl. S. 334) ergebende schülerbezogene Zuweisung an Wochenstunden von Förderschullehrkräften und pädagogischen Fachkräften;

­ Erhöhung der schulbezogenen Anrechnungspauschale (Nr. 1.2.2 der Anlage zu § 8 der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung vom 30. Juni 1999, GVBl. S. 148) auf die Hälfte der Zahl der Vollzeitlehrerfälle.

Zu Frage 3: Der Fragesteller bezieht sich offensichtlich auf die Regelung des § 7 Abs. 9 des Schulgesetzes in der Fassung des Achten Landesgesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 17. März 1992. Diese Regelung findet sich in modifizierter Form in § 10 Abs. 12 des geltenden Schulgesetzes.

Ein Rechtsanspruch der Eltern von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf auf integrative Unterrichtung ist aus den schulrechtlichen Bestimmungen nicht herzuleiten. Mit § 3 Abs. 5 Satz 1 SchulG hat sich der Gesetzgeber aber für einen grundsätzlichen Vorrang des integrativen Unterrichts gegenüber dem Unterricht in Förderschulen entschieden, der bei der Entscheidung der Schulbehörde über den jeweiligen Förderort berücksichtigt werden muss.