Rechtsgrundlagen und wirtschaftlicher Einsatz des Liquiditätspools des Landes

1. Der Landtag Rheinland-Pfalz stellt fest, dass die Einrichtung eines Liquiditätspools des Landes zur Sicherung der Liquidität von Gesellschaften mit mehr als 50 % Landesbeteiligung und rechtlich selbstständiger Einrichtungen des Landes ein wirtschaftlich sinnvolles Instrument zur Sicherung der Liquidität dieser Gesellschaften und Einrichtungen ist.

2. Der Landtag Rheinland-Pfalz stellt fest, dass die Einrichtung des Liquiditätspools sowie die Regeln für Liquiditätshilfen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden müssen. Diese gesetzliche Grundlage soll in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe des Landtags und der Landesregierung entworfen und möglichst als gemeinsamer Gesetzentwurf der Fraktionen des Landtags in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden. Im Rahmen dieser gesetzlichen Grundlage soll unter anderem festgelegt werden, dass

­ Mittel aus dem Liquiditätspool nicht für die langfristige Finanzierung von Einrichtungen eingesetzt werden dürfen,

­ der Kreditrahmen möglichst nach einheitlichen Kriterien festzusetzen ist,

­ die Vergabe von Krediten des Pools an die Vorlage von Liquiditätsplanungen der Kreditnehmer gebunden ist,

­ der Haushalts- und Finanzausschuss regelmäßig über die Entwicklung des Liquiditätspools zu unterrichten ist.

3. Der Landtag Rheinland-Pfalz fordert die Landesregierung darüber hinaus auf, Kassenverstärkungsmittel des Landes zum Ausgleich von Negativsalden des Liquiditätspools nur in einem eng begrenzten Rahmen einzusetzen, für den es einer Ermächtigung im jeweiligen Haushaltsgesetz bedarf.

Begründung:

Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz hat in seinem Jahresbericht 2011 Forderungen und Empfehlungen für den Liquiditätspool des Landes entwickelt. Die Erfahrungen aus dem Umgang mit den Mitteln des Liquiditätspools u. a. im Zusammenhang mit der Finanzierung der Nürburgring GmbH machen es erforderlich, baldmöglichst klare Regelungen zu treffen, die schon für das kommende Haushaltsjahr in Kraft treten können.