Die Verbandsgemeinde BernkastelKues hat eine Beigeordnete einen Beigeordneten oder zwei Beigeordnete

Landtag Rheinland-Pfalz ­ 16.Wahlperiode und Schweich an der Römischen Weinstraße. Bei einer Versetzung der Bürgermeisterin in den einstweiligen Ruhestand findet § 1 des Landesgesetzes zur Ersetzung und Ergänzung von Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 283 ­ 285 ­) in Verbindung mit § 66 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.

(6) Bei einer erneuten Wahl des am 10. März 2012 amtierenden Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues zum Bürgermeister dieser kommunalen Gebietskörperschaft gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen. Der am 10. März 2012 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues hat für den Rest seiner Amtszeit Anspruch auf Verwendung als hauptamtlicher Beigeordneter dieser kommunalen Gebietskörperschaft. Eine Verpflichtung zur Übernahme eines gleich oder geringer zu bewertenden Amtes im Sinne des § 130 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) besteht nicht. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues hat eine Beigeordnete, einen Beigeordneten oder zwei Beigeordnete. Sie kann in ihrer Hauptsatzung bestimmen, dass die Zahl der Beigeordneten bis auf vier erhöht wird. Die Zahl der Beigeordneten wird darüber hinaus in dem Zeitraum, in dem der am 10. März 2012 amtierende Bürgermeister der Verbandsgemeinde BernkastelKues als hauptamtlicher Beigeordneter der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues Verwendung findet, um einen Beigeordneten erhöht. § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 5, § 53 a Abs. 1 und 3 bis 5 und § 55 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) findet im Hinblick auf den am 10. März 2012 amtierenden Bürgermeister der Verbandsgemeinde BernkastelKues keine Anwendung.

§ 4:

Spätestens drei Monate nach den Gebietsänderungen werden eine Wehrleiterin oder ein Wehrleiter sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues neu gewählt, bestellt und zu Ehrenbeamtinnen oder Ehrenbeamten ernannt. Die Wahlen erfolgen durch die Wehrführer in den Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues und die dortigen Führer mit Aufgaben, die mit denen einer Wehrführerin oder eines Wehrführers vergleichbar sind. Der Wehrleiter und der Vertreter des Wehrleiters der Verbandsgemeinde NeumagenDhron bleiben bis zur Bestellung und Ernennung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters und der Vertreterin oder des Vertreters der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues in ihren Funktionen für das Gebiet der Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim.

§ 5:

Die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße nehmen die Aufgaben der Wirtschaftsförderung und der Fremdenverkehrsförderung, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind, als Selbstverwaltungsaufgaben wahr.

§ 6:

(1) Die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues hat innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach den Gebietsänderungen ihren Flächennutzungsplan für das Gebiet der Ortsgemeinden Neu4 magen-Dhron, Piesport und Minheim zu ergänzen. Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde NeumagenDhron gilt für das Gebiet der Ortsgemeinden NeumagenDhron, Piesport und Minheim fort, bis die Ergänzung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde BernkastelKues wirksam wird.

(2) Die Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße hat innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach den Gebietsänderungen ihren Flächennutzungsplan für das Gebiet der Ortsgemeinde Trittenheim zu ergänzen. Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron gilt für das Gebiet der Ortsgemeinde Trittenheim fort, bis die Ergänzung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße wirksam wird.

§ 7:

(1) Mit den Gebietsänderungen gehen die Beamtinnen und Beamten, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron anteilig auf die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße über.

(2) Die Rechtsstellung der zum Zeitpunkt der Gebietsänderungen vorhandenen Beamtinnen und Beamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron richtet sich nach § 36 LBG in Verbindung mit den §§ 128 bis 133 BRRG. Die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße treten in die Rechte und Pflichten der am 31. Dezember 2011 bestehenden und auf sie übergehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein. Erworbene Besitzstände dürfen wegen des Übergangs der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse nicht eingeschränkt werden. Betriebsbedingte Kündigungen und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung aus Anlass des Übergangs der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen. Bei der Berechnung von Beschäftigungszeiten werden die vor dem Übergang der Arbeitsverhältnisse nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne von § 34 Abs. 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) berücksichtigt. Der Übergang der Arbeitsverhältnisse gilt nicht als Unterbrechung im Sinne des § 1 Abs. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA). Die vom Übergang der Arbeitsverhältnisse betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und vom Übergang der Ausbildungsverhältnisse betroffenen Auszubildenden sind rechtzeitig in schriftlicher Form über den bevorstehenden Übergang zu unterrichten.

(3) Mit den Gebietsänderungen geht das unbewegliche Vermögen der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron zu den Wertansätzen ihrer Schlussbilanz zum 31. Dezember 2011 entschädigungslos anteilig auf die Verbandsgemeinden BernkastelKues und Schweich an der Römischen Weinstraße über.

Das bewegliche Vermögen der Verbandsgemeinde NeumagenDhron ist zu den Wertansätzen ihrer Schlussbilanz zum 31. Dezember 2011 entschädigungslos anteilig an die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße zu übertragen. Zu den Wertansätzen gehö5 ren auch die Wertansätze für Rückstellungen nach § 36 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) und für immaterielle Vermögensgegenstände und Sonderposten nach § 38 GemHVO. Die immateriellen Vermögensgegenstände und Sonderposten sind nach der Übernahme der Wertanätze der Schlussbilanz der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron durch die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße unmittelbar gegeneinander auszubuchen, soweit die entsprechenden Zuwendungen zwischen den beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften gewährt worden sind.

(4) Mit den Gebietsänderungen gehen die Verbindlichkeiten der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron anteilig auf die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße über.

(5) Die Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim haben am 31. Dezember 2011 die gegenüber der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron bestehenden Verbindlichkeiten bei ihr auszugleichen; die Einheitskasse gemäß § 68 Abs. 4 Satz 1 GemO wird aufgelöst. Am 1. Januar 2012 sind den Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim von der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues im Rahmen der Einheitskasse Mittel in entsprechender Höhe zur Verfügung zu stellen. Den Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim entstehen dadurch Verbindlichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues.

(6) Die Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron hat den Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim am 31. Dezember 2011 deren ihr gegenüber bestehende Forderungen auszugleichen. Am 1. Januar 2012 haben die Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues im Rahmen der Einheitskasse Mittel in entsprechender Höhe zur Verfügung zu stellen.

Den Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim entstehen dadurch Forderungen gegenüber der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues.

(7) Die Absätze 5 und 6 gelten für die Ortsgemeinde Trittenheim im Verhältnis zu den Verbandsgemeinden NeumagenDhron und Schweich an der Römischen Weinstraße entsprechend.

(8) Sofern nach der Abwicklung der Verbindlichkeiten und Forderungen der Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport, Minheim und Trittenheim der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron Zahlungsmittelbestände oder Kredite zur Liquiditätssicherung verbleiben, gehen diese mit den Gebietsänderungen anteilig auf die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße über. Die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße haben die auf sie entfallenden Anteile zu bilanzieren und die übrigen Anteile als Anhangsangabe gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 11 GemHVO auszuweisen.

(9) Die Anteile und die genaue Bestimmung des übergehenden Personals, des übergehenden unbeweglichen Vermögens, des zu übertragenden beweglichen Vermögens sowie der übergehenden Verbindlichkeiten und Zahlungsmittelbestände der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron sind zwischen den Verbandsgemeinden Neumagen-Dhron, Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße schriftlich zu vereinbaren.