Verbandsgemeinden

Nach § 13 Satz 2 können die Verbandsgemeinden Neumagen Dhron, Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße eine von der Regelung des § 13 Satz 1 abweichende Rechtsnachfolge schriftlich vereinbaren.

§ 13 Satz 3 unterwirft eine schriftliche Vereinbarung über eine abweichende Rechtsnachfolge dem Genehmigungserfordernis der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als Aufsichtsbehörde.

Anwendung findet § 13 nur für die Rechtsnachfolge in Angelegenheiten, die nicht von den anderen Bestimmungen des Gesetzes spezifisch erfasst werden.

Zu § 14

§ 14 Satz 1 legt fest, dass seitens des Landes aus Anlass der freiwilligen Eingliederung der Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Minheim und Piesport in die Verbandsgemeinde BernkastelKues und der Ortsgemeinde Trittenheim in die Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße eine einmalige einwohnerbezogene Zuweisung in Höhe von 565 280 Euro gewährt wird.

Einmalige Zuweisungen anlässlich freiwilliger kommunaler Gebietsänderungen haben ihre rechtliche Grundlage in § 17 a LFAG. § 17 a Abs. 1 Satz 1 LFAG ermöglicht die Gewährung einmaliger Zuweisungen zur Stärkung der kommunalen Leistungsfähigkeit bei freiwilligen Maßnahmen zur Optimierung der kommunalen Strukturen, wenn dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur hierzu spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 übereinstimmende Erklärungen der unmittelbar beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften vorgelegt werden.

Eine solche Zuweisung kann nach § 17 a Abs. 2 Nr. 4 LFAG bei freiwilligen Maßnahmen zur Optimierung der kommunalen Strukturen gewährt werden, durch die eine Verbandsgemeinde aufgelöst wird und ihre Ortsgemeinden in eine oder mehrere andere Verbandsgemeinden eingegliedert werden.

§ 17 a Abs. 3 Satz 1 LFAG regelt, dass für die Bemessung der Zuweisung die Einwohnerzahl maßgebend ist. Wie sich aus § 17 a Abs. 3 Satz 2 LFAG ergibt, gilt bei der Auflösung einer Verbandsgemeinde und der Eingliederung ihrer Ortsgemeinden in eine oder mehrere andere Verbandsgemeinden die Einwohnerzahl der eingegliederten Gebiete.

Nach § 14 Satz 2 erhalten von der Zuwendung aus Anlass der freiwilligen Gebietsänderungen die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues, in die die Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim eingegliedert werden, einen Anteil von 459 799 Euro und die Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße, in die die Ortsgemeinde Trittenheim eingegliedert wird, einen Anteil von 105 481 Euro.

Gemäß § 17 a Abs. 4 LFAG erhalten die aufnehmenden kommunalen Gebietskörperschaften die Zuweisung.

Die einmalige Zuweisung dient der Finanzierung von im Zusammenhang mit der Gebietsänderungsmaßnahme anfallender Aufwendungen, eines Abbaus von Schulden und der Finanzierung von Maßnahmen, die strukturellen Entwicklungen zugutekommen sollen.

§ 14 Satz 3 bestimmt als Bemessungsgrundlage der einmaligen Zuweisung die zum 30. Juni 2010 nach den melderechtlichen Vorschriften unter Anwendung des landeseinheitlichen Verfahrens für das Meldewesen ermittelte Einwohnerzahl mit Hauptwohnung in der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron.

Die Höhe der einmaligen Zuweisung pro Einwohnerin und Einwohner richtet sich bei einer Eingliederung der Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde in mehrere andere Verbandsgemeinden nach dem Jahr, in dem der letzte erforderliche Beschluss der Verbandsgemeinderäte der an der freiwilligen Gebietsänderung beteiligten Verbandsgemeinden zu dieser Maßnahme gefasst worden ist.

Für die freiwillige Eingliederung der Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron in die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße hat es der Beschlüsse der Verbandsgemeinderäte der drei Verbandsgemeinden bedurft. Der Gebietsänderungsmaßnahme haben der Verbandsgemeinderat Neumagen-Dhron am 10. Februar 2011, der Verbandsgemeinderat Bernkastel-Kues am 21. Februar 2011 und der Verbandsgemeinderat Schweich an der Römischen Weinstraße am 2. März 2011 zugestimmt.

Die Zuweisung von 565 280 Euro ist wie folgt berechnet worden: 5 816 Einwohnerinnen und Einwohner der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron als kommunale Gebietskörperschaft, deren Ortsgemeinden in andere Verbandsgemeinden eingegliedert werden, mit der Einwohnerzahl zum 30. Juni 2010; 5 000 Einwohnerinnen und Einwohner á 100 Euro und 816

Einwohnerinnen und Einwohner á 80 Euro.

Folgendermaßen sind die auf die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße entfallenden Zuweisungsanteile ermittelt worden: Verhältnis der Einwohnerzahlen der Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim, die in die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues eingegliedert werden, am 30. Juni 2010 zur Einwohnerzahl der Ortsgemeinde Trittenheim, die in die Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße eingegliedert wird, am 30. Juni 2010 beträgt 81,34:18,66.

Auf die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße entfallen Anteile an der Zuweisung in Höhe von 565 280 Euro im Verhältnis 81,34:18,66: Anteil der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues: 459 799 Euro und Anteil der Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße: 105 481 Euro.

Die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues und Schweich an der Römischen Weinstraße werden die Zuweisungsanteile zur Finanzierung der durch die Gebietsänderungen bedingten, einmaligen oder vorübergehend anfallenden Kosten sowie zur Verringerung von Schulden verwenden.

Zu § 15

§ 15 Abs. 1 Satz 1 sieht vor, dass das Land in einem Zeitraum von acht Jahren nach den Gebietsänderungen zinslose Darlehen mit einem Darlehenssatz von 100 v. H. der förderfähigen Kosten für die erstmalige Herstellung von Anlagen zur Beseitigung von Abwasser aus den Ortsgemeinden NeumagenDhron, Piesport, Minheim und Trittenheim gewährt.

Die zinslosen Darlehen sind für erforderliche in einer Studie der BFH Ingenieure GmbH ­ Tiefbau und Wasserwirtschaft ­, Trier zur Abwasserentsorgung in der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron vom 8. Dezember 2010 aufgeführte Maßnahmen, die als Maßnahmen zur erstmaligen Herstellung von Abwasseranlagen eingestuft werden, bestimmt.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 erhält die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues für Maßnahmen, die als erstmalige Herstellung von Anlagen zur Beseitigung von Abwasser aus den Ortsgemeinden Neumagen-Dhron, Piesport und Minheim eingestuft werden, Darlehen in Höhe von insgesamt bis zu 2 488 000 Euro.

Ferner regelt § 15 Abs. 1 Satz 2, dass die Verbandsgemeinde Schweich an der Römischen Weinstraße für Maßnahmen, die als erstmalige Herstellung von Anlagen zur Beseitigung von Abwasser aus der Ortsgemeinde Trittenheim eingestuft werden, Darlehen in Höhe von insgesamt bis zu 2 044 000 Euro erhält.

§ 15 Abs. 2 erstreckt sich auf den Erlass und die zinslose Stundung von Darlehen, die das Land der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron für Maßnahmen der Abwasserbeseitigung gewährt hat.

Die Erlass- und Stundungsregelung gilt jedoch nur für solche Darlehen, die am 31. Dezember 2011, das heißt am Tage vor den Gebietsänderungen, vorhanden sind und mit den Gebietsänderungen auf die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues übergehen werden.

Am 31. Dezember 2011 wird der Darlehensstand der seitens des Landes der Verbandsgemeinde Neumagen-Dhron für Maßnahmen der Abwasserbeseitigung gewährten und auf die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues übergehenden Darlehen voraussichtlich 3 119 493,64 Euro betragen.

Nach § 15 Abs. 2 werden Darlehen in Höhe von 1 000 000 Euro erlassen und im Übrigen bis zum 31. Dezember 2021 zinslos gestundet.

§ 16

Nach § 16 gilt ergänzend das Landesgesetz über die Grundsätze der Kommunal- und Verwaltungsreform, soweit im vorliegenden Gesetz nicht Abweichendes geregelt ist.

Zu § 17

§ 17 regelt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes.

Für die Fraktion Für die Fraktion Für die Fraktion der SPD: der CDU: BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Barbara Schleicher-Rothmund Julia Klöckner NilsWiechmann