Regierungsschulrat

Die Amtsbezeichnung „Regierungsschulrat" erhält folgende Fassung: „Regierungsschulrat

­ mit der Befähigung für ein Lehramt an Schulen, dessen Eingangsamt mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist, bei Verwendung am Pädagogischen Landesinstitut Rheinland-Pfalz ­".

dd) Bei der Amtsbezeichnung „Rektor" werden im Funktionszusatz 1 die Worte „als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen ­" durch die Worte „als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen ­" ersetzt.

c) Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:

aa) Die Amtsbezeichnung „Direktor des Landesmedienzentrums" wird gestrichen.

bb) Bei der Amtsbezeichnung „Regierungsschuldirektor" erhalten die Funktionszusätze folgende Fassung: „­ mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, Realschulen, Gymnasien oder berufsbildenden Schulen bei Verwendung am Pädagogischen Landesinstitut Rheinland-Pfalz ­

­ als Referent bei einer obersten Landesbehörde ­".

cc) Bei der Amtsbezeichnung „Rektor an einer Realschule plus" wird der Funktionszusatz „­ mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen oder Realschulen als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Realschulen plus ­" angefügt.

dd) Bei der Amtsbezeichnung „Studiendirektor" werden im Funktionszusatz 1 nach den Worten „als Leiter" folgende Worte eingefügt: „eines Abendgymnasiums mit bis zu 130 Studierenden,".

ee) Bei der Amtsbezeichnung „Studiendirektor" werden im Funktionszusatz 2 nach den Worten „als der ständige Vertreter des Leiters" folgende Worte eingefügt: „eines Abendgymnasiums mit bis zu 130 Studierenden, eines Abendgymnasiums mit mehr als 130 Studierenden,".

d) Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:

aa) Vor der Amtsbezeichnung „Abteilungsdirektor beim Institut für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen" wird folgende Amtsbezeichnung eingefügt: „Abteilungsdirektor

­ als der ständige Vertreter des Direktors des Pädagogischen Landesinstituts Rheinland-Pfalz ­".

bb) Die Amtsbezeichnungen „Direktor des Pädagogischen Zentrums des Landes Rheinland-Pfalz" und „Direktor des Instituts für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung" werden gestrichen.

cc) Bei der Amtsbezeichnung „Oberstudiendirektor" werden im Funktionszusatz nach den Worten „als Leiter" folgende Worte eingefügt: „eines Abendgymnasiums mit mehr als 130 Studierenden,".

6. In der Anlage I wird der Anhang zur Landesbesoldungsordnung A (Künftig wegfallende [kw] Ämter und Amtsbezeichnungen) wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe A 14 (kw) wird vor der Amtsbezeichnung „Rektor" folgende Amtsbezeichnung eingefügt: „Regierungsschulrat

­ mit der Befähigung für ein Lehramt an Schulen, dessen Eingangsamt mindestens der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet ist, bei Verwendung am Landesmedienzentrum, bei Verwendung am Pädagogischen Zentrum, bei Verwendung am Institut für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung ­".

b) Der Besoldungsgruppe A 15 (kw) wird folgende Amtsbezeichnung angefügt: „Regierungsschuldirektor

­ mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, Realschulen, Gymnasien oder berufsbildenden Schulen bei Verwendung am Pädagogischen Zentrum, bei Verwendung am Institut für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung ­

­ als der ständige Vertreter des Direktors des Pädagogischen Zentrums ­

­ als der ständige Vertreter des Direktors des Instituts für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung ­".

c) Folgende Besoldungsgruppe A 16 (kw) wird angefügt: „Besoldungsgruppe A 16 (kw) Direktor des Pädagogischen Zentrums des Landes Rheinland-Pfalz Direktor des Instituts für schulische Fortbildung und schulpsychologische Beratung".

7. In der Anlage I wird die Landesbesoldungsordnung B wie folgt geändert:

In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Amtsbezeichnung „Direktor des Landeshauptarchivs Koblenz" die Amtsbezeichnung „Direktor des Pädagogischen Landesinstituts Rheinland-Pfalz" eingefügt.

8. In der Anlage I wird die Landesbesoldungsordnung A wie folgt geändert:

a) In Besoldungsgruppe A 13 erhalten die Funktionszusätze bei der Amtsbezeichnung „Konrektor" folgende Fassung: „­ als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern ­

­ als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern ­

­ mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit bis zu 80

Schülern in der Grundschule, als Primarstufenleiter an einer organisatorisch verbundenen Grund- und Realschule plus mit mehr als 80 Schülern in der Grundschule 1), an einer Integrierten Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6 für die Klassenstufen 7 und 8 1) für die Klassenstufen 9 und 10 1), an einer Kooperativen Gesamtschule als der pädagogische Koordinator für die Klassenstufen 5 und 6, sofern diese Klassenstufen bei jeder Schulart der Gesamtschule vorhanden sind 1), an einer Kooperativen Gesamtschule als der Koordinator der schulartübergreifenden Aufgaben für die Sekundarstufe I, als der ständige Vertreter des Leiters eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen, als Leiter einer Stadt- oder Kreisbildstelle, bei Verwendung am Pädagogischen Landesinstitut Rheinland-Pfalz ­".

b) In Besoldungsgruppe A 14 erhält die Amtsbezeichnung „Rektor" folgende Fassung: „Rektor

­ mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen an einer Integrierten Gesamtschule als der didaktische Koordinator der Sekundarstufe I, als Leiter eines Studienseminars für das Lehramt an Grundschulen 1) ­

­ als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern ­

­ als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360

Schülern 1) ­

­ als Leiter einer Musikschule, soweit nicht in Besoldungsgruppe A 13 ­".

9. Die Anlagen II bis VIII erhalten die aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

10. Die Anlagen II bis VII und IX erhalten die aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.