Steuer
59 Die Gemeinden und Gemeindeverbände sollten ihre Darstellungen mehr als bisher auf den vom Haushaltsrecht geforderten Umfang beschränken. Eine Straffung der Haushaltspläne durch Verzicht auf Einzelangaben entspricht auch eher dem mit der Haushaltsrechtsreform verfolgten Ziel einer globaleren Steuerung durch die kommunalen Mandatsträger. Detaillierte Informationen sollten nach Ansicht des Rechnungshofs vorwiegend in der nach § 12 GemHVO vorgesehenen, aber vielfach noch nicht vorhandenen Kosten- und Leistungsrechnung vorgehalten werden.
Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen - zu geringe Wertgrenzen für die Einzeldarstellung sind nicht sinnvoll Investitionen und Investitionsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken oder die vom Gemeinderat festgelegte Wertgrenze für Investitionsauszahlungen überschreiten, sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen. Unterhalb dieser Grenze können sie in einer Summe aufgeführt werden. Die Wertgrenze wird in der Haushaltssatzung festgelegt.
Der Rechnungshof hat bereits anlässlich der Orientierungsprüfung "Kommunale Doppik" darauf hingewiesen, dass die Wertgrenze unter Berücksichtigung der Größe der Kommune, des Umfangs der Investitionstätigkeit sowie der erwünschten Steuerungsmöglichkeiten bestimmt werden sollte. Dabei hat er zu geringe Wertgrenzen im Hinblick auf ihre Steuerungsrelevanz und ihrer Auswirkungen auf den Umfang des Haushaltsplans als nicht sinnvoll erachtet.
Die Einzeldarstellung aller Investitionen ist daher nach Auffassung des Rechnungshofs grundsätzlich nur bei kleineren Ortsgemeinden angebracht.
§ 4 Abs. 12 GemHVO.
Vgl. Muster 1 der Anlage 3 zur VV-GemHSys (Haushaltssatzung).
Nach dem Haushaltsplan 2010 insgesamt 4,7 Mio..
Vgl. Nr. 4.5.2 des Gutachtens vom 22. Februar 2008, a. a. O.
6.3 Gliederung und Gestaltung der Haushalte
Teilhaushalte - zu kleine Budgets vermeiden
Der Haushalt ist angemessen in Teilhaushalte zu gliedern. Dabei können die Teilhaushalte sowohl nach funktionalen Gesichtspunkten, d. h. nach dem verbindlichen Produktrahmenplan, oder institutionell nach der jeweiligen Organisation gebildet werden. Was tatsächlich als angemessen anzusehen ist, kann aufgrund der Unterschiede in Größe und Struktur der Verwaltungen nicht einheitlich festgelegt werden und richtet sich daher nach den örtlichen Gegebenheiten. So hatte beispielsweise eine kreisfreie Stadt mit jährlichen Erträgen von 137 Mio. und Aufwendungen von 186 Mio. u. a. folgende Teilhaushalte gebildet:
Bei einem Landkreis orientierte sich die Zahl der Teilhaushalte im Wesentlichen an der Zahl der Referate, was dazu führte, dass 27 Teilhaushalte eingerichtet wurden.
Dadurch wurde insbesondere die Lesbarkeit des Stellenplans beeinträchtigt, da zahlreiche Stellen anteilig jeweils mehreren Teilhaushalten zugeordnet waren.
Die Gliederung nach Teilhaushalten kann von den Kommunen weitgehend selbst bestimmt werden. Dennoch ist es empfehlenswert, unter Steuerungsaspekten Teilhaushalte mit einem im Vergleich zu anderen Teilplänen unbedeutenden Finanzvolumen nach Möglichkeit zu vermeiden. Zu bedenken ist auch, dass sich die Zahl der Teilhaushalte auf den Umfang von Erläuterungs- und Berichtspflichten sowohl bei der Haushaltsplanung, dem Haushaltsvollzug und der Rechnungslegung auswirken kann.
Hierauf hatte das Ministerium des Innern und für Sport bereits mit Rundschreiben zur Haushaltswirtschaft 2007 der kommunalen Gebietskörperschaften vom 28. November 2006 (Az.: 17 420-2.3:334) hingewiesen. Kernbestandteil der Teilhaushalte sind die Produkte. Darunter versteht man einzelne oder eine Gruppe von Leistungen, die von den kommunalen Gebietskörperschaften sowohl für interne als auch externe Stellen erbracht werden.
Anzahl und Inhalt der Produkte sind den Gebietskörperschaften nicht vorgeschrieben. Bei Bedarf können Produkte weitergehend in Leistungen gegliedert werden. Zusammengefasst werden die Produkte nach dem verbindlichen Produktrahmenplan in Produktgruppen, Produktbereichen und Hauptproduktbereichen.
Eine Vielzahl von Produkten kann dazu führen, dass zwar detaillierte Informationen vorliegen, die aber für eine Gesamtsteuerung wenig hilfreich sind. Wird hingegen bei der Bildung von Produkten und Leistungen zu stark verdichtet, bleibt der
Vgl. Nrn. 3 und 5.1 VV-GemHSys.
Ergebnisse der Umfrage des Forschungsinstituts.
Insbesondere bei der Verteilung von "Querschnittskosten" und der Verrechnung von Aufwendungen und Erträgen zwischen den Produkten und Leistungen (interne Leistungsverrechnung).