Leistungsmengen

Zur Steuerung sind neben Produkten und Zielen auch Leistungsmengen und Kennzahlen erforderlich. Insbesondere Kennzahlen fehlten bei 15 der 21 geprüften Gemeinden und Gemeindeverbände. Selbst wenn Kennzahlen und Leistungsmengen bereits dokumentiert wurden, waren sie häufig nur eingeschränkt aussagekräftig. Beispiele:

- Bei einem Landkreis waren in den Teilhaushaltsplänen bei den 448 Produkten und Leistungen als Kennzahlen in der Regel nur die dem jeweiligen Produkt oder der Leistung zugeordneten Stellenanteile angegeben. Lediglich 49 Kostenträger (11 %) enthielten weitergehende Informationen. Von den als besonders finanzrelevant angesehenen zehn sog. TOP-Produkten wiesen einige, wie zum Beispiel die Produkte Kreismusikschule, Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege, ebenfalls außer Angaben zum Stellenplan keine Leistungsmengen und Kennzahlen aus.

Informationen, in welchem Umfang einem Produkt oder einer Leistung Stellenanteile zugeordnet sind, reichen für eine Steuerung allein nicht aus.

- Des Öfteren wurden nur sog. Grundzahlen, wie zum Beispiel die Zahl der Hilfeempfänger für Leistungen der Grundsicherung, dargestellt.

Solche Grundzahlen entsprechen den vom Haushaltsrecht geforderten Leistungsmengen. Kennzahlen hingegen bilden ein Verhältnis verschiedener Werte ab, zum Beispiel Aufwendungen je Fahrerlaubnisantrag.

Art und Umfang der in den Haushaltsplänen dokumentierten Ziele, Leistungsmengen und Kennzahlen belegten, dass zum Jahresende 2010 die haushaltsrechtlichen Anforderungen bei Weitem noch nicht umgesetzt waren. Die Ergebnisse der im ersten Halbjahr 2011 durchgeführten Prüfungen zeigten keine wesentliche Verbesserung. Eine durchgehende outputorientierte Steuerung findet derzeit bei den rheinland-pfälzischen Kommunen noch nicht statt.

Hierzu wurden vor allem folgende Gründe vorgebracht:

- Aus personellen und zeitlichen Gründen sei zunächst nur die technische Umstellung des Rechnungswesens möglich gewesen, insbesondere die Einrichtung der Software für das Finanzwesen und die erstmalige vollständige Erfassung von Vermögen, Verbindlichkeiten, Sonderposten und Rückstellungen.

- Die Dokumentation von Zielen sei nur eingeschränkt sinnvoll, da ein Großteil der kommunalen Aufgaben gesetzlich festgelegt sei und demnach kein Spielraum bei der Zielerreichung bestehe. Das gelte vor allem für die Aufgaben der Sozial- und Jugendhilfe.

- Das Interesse der ehrenamtlichen Mandatsträger an einer ziel- und leistungsorientierten Steuerung der Haushaltswirtschaft sei zurzeit nicht erkennbar.

Hierzu wird bemerkt:

- Es ist nachvollziehbar, dass der mit der Einführung verbundene beträchtliche Verwaltungsaufwand eine zeitnahe und vollständige Darstellung von Zielen, Kennzahlen und Leistungsmengen zumindest erschwert hat. Jedoch ist sicherzustellen, dass dieses Kernelement der kommunalen Doppik nicht auf Dauer in den Hintergrund rückt.

- Auch bei Pflichtaufgaben ist es möglich und sinnvoll, Ziele festzulegen. So könnte zum Beispiel bei einem Produkt "Hilfen zur Erziehung" das Ziel "Erhöhung des Anteils der ambulanten Hilfen gegenüber den stationären Hilfen um 5 %" lauten. Bei der Lebensmittelkontrolle ließe sich die Zahl der jährlichen Betriebskontrollen als Zielgröße angeben.

- Zutreffend ist, dass Ziele und Kennzahlen derzeit nicht die politische Diskussion bei der Haushaltsplanung und der Beschlussfassung über die Jahresabschlüsse prägen. Mit zunehmendem Einsatz der Steuerungsinstrumente dürfte das Interesse der Ehrenamtlichen an ihrer Nutzung steigen. Davon unabhängig liefern Kennzahlenvergleiche und die Entwicklung von Leistungsmengen wertvolle Informationen für ein internes Berichtswesen und können gegebenenfalls für Controllingzwecke verwendet werden.

Die Gemeinden und Gemeindeverbände müssen messbare Ziele und aussagekräftige Kennzahlen in der Haushaltsplanung, dem Berichtswesen und den Jahresabschlüssen berücksichtigen, damit der Ressourcenbedarf beurteilt werden kann.

7 Dienstanweisungen - vielfach noch unvollständig

Mit der Einführung der kommunalen Doppik wurden die Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet, ihr Rechnungswesen im Wesentlichen durch Dienstanweisungen selbst zu regeln. Die Gemeindehaushaltsverordnung sieht folgende Dienstanweisungen vor: Dienstanweisung Rechtsgrundlage Verrechnung der internen Leistungsbeziehungen § 4 Abs. 10 GemHVO Art und Umfang der Kosten- und Leistungsrechnung § 12 Abs. 3 GemHVO Befugnis für die sachliche und rechnerische Feststellung § 25 Abs. 3 GemHVO Art und Umfang der örtlichen Prüfung der Zahlungsabwicklung sowie Form und Inhalt des Prüfungsberichts § 26 Abs. 4 GemHVO Sicherung des Buchungsverfahrens § 28 Abs. 13 GemHVO Organisation des Rechnungswesens § 29 Abs. 2 GemHVO Durchführung der Inventur § 31 Abs. Darüber hinaus hat jedoch die kommunale Doppik weitere Auswirkungen auf das Finanzwesen, die zu Regelungsbedarf führen. So ist zum Beispiel sicherzustellen, dass Unterlagen und Belege über die Beschaffung und Aussonderung von Vermögensgegenständen zur Anlagenbuchhaltung gelangen. Nicht selten wurde auch das Verfahren der Erfassung und Kontierung von Rechnungseingängen geändert, ohne dass dies dokumentiert war.

Ohne solche Regelungen ist ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen nicht gewährleistet. Hierauf hatte der Rechnungshof bereits im Rahmen seiner Orientierungsprüfung "Kommunale Doppik" hingewiesen.

Weitere Verzögerungen beim Erlass der Dienstanweisungen sollten vermieden werden. Ansonsten besteht das Risiko, dass vor allem Versäumnisse und Unregelmäßigkeiten bei der Buchführung als Organisationsverschulden den Leitungsverantwortlichen angelastet werden können.

Kosten- und Leistungsrechnung - allenfalls rudimentär vorhanden:

Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, eine den örtlichen Bedürfnissen entsprechende Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) für alle Bereiche der Verwaltung einzuführen. Sie soll als Grundlage für die Verwaltungssteuerung und zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit dienen. Kosten und Erlöse sind aus der Buchführung herzuleiten. Näheres zur Ausgestaltung der KLR ist in einer Dienstanweisung zu regeln.

Eine KLR, die diesen Anforderungen entspricht und auch entsprechend genutzt wird, war bei keiner der geprüften Kommunen vorhanden.

Vereinzelt wurde die Auffassung vertreten, eine KLR sei im neuen Rechnungswesen nicht verpflichtend vorgesehen.

Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Das Haushaltsrecht regelt die Führung der KLR durch Soll-Vorschrift. Dadurch sind die Gemeinden und Gemeindeverbände - abgesehen von atypischen Ausnahmefällen - dazu verpflichtet, ein solches internes Rechnungswesen einzusetzen. Gestaltungsspielraum besteht allerdings bei der Ausgestaltung ("nach den örtlichen Bedürfnissen") der KLR.

Die KLR ist ein wesentlicher Bestandteil des internen Rechnungswesens. Sie kann insbesondere

- Informationen für die Kalkulation kommunaler Entgelte liefern,

- die Kosten von Verfahren aufzeigen und damit zur Verfahrensoptimierung beitragen sowie

- Entscheidungsgrundlagen bieten, ob Leistungen selbst erbracht oder vergeben werden sollen.

Sie kann auch dazu beitragen, den Umfang der Haushaltspläne zu verringern, indem zahlreiche Detailinformationen nicht mehr in der Haushaltsplanung, sondern in der Kosten- und Leistungsrechnung dargestellt werden.

Soweit bisher von einer KLR abgesehen wurde, hatte das, wie auch bei den übrigen Steuerungsinstrumenten, vorwiegend Zeitgründe. Im Hinblick auf den zu erwartenden Nutzen wird empfohlen, dass die Kommunalverwaltungen alsbald die Voraussetzungen für den Einsatz der KLR schaffen. Dies gilt insbesondere für diejenigen Gemeinden und Gemeindeverbände, bei denen schon Aufwendungen für die KLR angefallen sind.