Vereinzelt blieb ungeprüft ob Kostenbeitragspflichtige Einkünfte aus Vermietung hatten obwohl hierfür Hinweise vorlagen

95 Steuererstattungen zählen im Jahr der Auszahlung zum Einkommen. Sie sind auf zwölf Monate zu verteilen. Von den Kostenbeitragspflichtigen ist deshalb auch die Vorlage des letzten Einkommensteuerbescheids zu fordern. Dies hilft bei der Klärung, ob weiteres Einkommen erzielt wird.

- Vereinzelt blieb ungeprüft, ob Kostenbeitragspflichtige Einkünfte aus Vermietung hatten, obwohl hierfür Hinweise vorlagen. In anderen Fällen wurden solche Einkünfte nicht berücksichtigt, weil sie aus einkommensteuerrechtlicher Sicht aufgrund von Abschreibungen negativ waren.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zählen zum Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Welche Beträge abzugsfähig sind, ergibt sich aus § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII. Steuerrechtlich zu berücksichtigende Abschreibungen sind nicht abzuziehen.

- Zum Teil wurden Angaben der Kostenbeitragspflichtigen zu Belastungen oder andere Angaben, die einen geringeren Kostenbeitrag bewirkten, ohne die Vorlage von Belegen anerkannt.

Die Kostenbeitragspflichtigen müssen Belastungen, die den gesetzlich vorgesehenen pauschalen Abzug übersteigen, nachweisen. Die Belastungen können nur bei Vorlage der Belege berücksichtigt werden.

- Waren für mehrere Geschwister Kostenbeiträge zu erheben, rechnete ein Jugendamt nur das Kindergeld für ein Kind an und erstellte für jedes Kind einen eigenen Bescheid.

Der Kostenbeitrag für mehrere Kinder ist in einem Bescheid festzusetzen. Bei der Ermittlung des Einkommens ist das Kindergeld zu berücksichtigen, das auf die teilstationär und stationär betreuten Kinder entfällt.

- Bei stationär betreuten jungen Menschen, die nach § 94 Abs. 6 SGB VIII 75 % ihres Einkommens84 als Kostenbeitrag einzusetzen haben, forderten Jugendämter trotz Hinweisen auf vorhandenes Vermögen keine Nachweise über Zinseinkünfte an.

Zumindest in Fällen, in denen Anhaltspunkte für Vermögen der jungen Menschen vorliegen, zum Beispiel aus einer Erbschaft oder aus angesparten anrechnungsfreien Sozialleistungen, sind Nachweise über hieraus erzieltes Einkommen zu verlangen und ggf. Kostenbeiträge zu erheben.

- Von stationär betreuten jungen Volljährigen, die auch Kostenbeiträge aus ihrem Vermögen zu entrichten haben, verlangten Jugendämter zum Teil keine Vermögensnachweise.

Vermögensbezogene Angaben und Nachweise sind einzufordern. Hierfür eignen sich die Vordrucke, die bei der Gewährung von Sozialhilfe gebräuchlich sind, zumal die Prüfung nach Maßgabe der §§ 90 und 91 SGB XII85 vorzunehmen ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1999 - 5 C 35.97.

Vgl. "Gemeinsame Empfehlungen für die Heranziehung zu den Kosten nach §§ 90 ff. SGB VIII", Stand 1. April 2010. (http://www.lsjv.rlp.de).

§ 93 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII.

In der Regel Ausbildungsvergütungen, aber auch Zinseinkünfte.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453).

6.5.2 Kindergeld als Mindestkostenbeitrag - Zahl- und Zählkindvorteile ebenfalls einbeziehen Kindergeld für stationär betreute junge Menschen überwiesen die Familienkassen zumeist unmittelbar an die Jugendämter. Höhere Erstattungsansprüche, die sich aus den für die Erstattung maßgeblichen Pfändungsvorschriften nach § 76 Satz 2 EStG ergeben - sog. Zahl- und Zählkindervorteile87

- wurden zum Teil nicht geltend gemacht. Diese Beträge verblieben den kindergeldberechtigten Elternteilen.

Der Mindestkostenbeitrag umfasst das auf den stationär betreuten jungen Menschen entfallende Kindergeld einschließlich eventueller Zahl- und Zählkindervorteile. Die Jugendämter sollten auf vollständiger Auszahlung durch die Familienkassen bestehen.

Überprüfung von Kostenbeiträgen - zu lange Intervalle vermeiden

Die anlassbezogene und turnusmäßige Überprüfung von Kostenbeiträgen verzögerte sich vielfach mit der Folge vermeidbarer Ertragsausfälle:

- In einem Fall waren Unterlagen von Kostenbeitragspflichtigen, die die Jahre 2005 und 2006 betrafen, trotz kostenbeitragsrelevanter Rechtsänderungen nicht bearbeitet worden. Nach Ablauf von zwei Jahren kam es zu einer erneuten Anforderung von Einkommensnachweisen. Kostenbeiträge wurden erst ab dem Zeitpunkt der erneuten Anforderung festgesetzt. Eine im Rahmen der Festsetzungsfristen noch mögliche Festsetzung für weiter zurückliegende Zeiträume unterblieb, obwohl nach den Unterlagen Kostenbeiträge auch für die Vorjahre zu fordern gewesen wären.

- In anderen Fällen wurden Änderungen im Unterhaltsrecht im Jahr 200889 erst verspätet zum Anlass genommen, die Kostenbeiträge zu überprüfen.

Seit der Rechtsänderung stehen Ansprüche minderjähriger Kinder in der Unterhaltsrangfolge an erster Stelle, wodurch sich höhere Kostenbeiträge ergeben können. Daher wäre zum Januar 2008 eine Überprüfung sämtlicher in Frage kommender Kostenbeitragspflichtiger angezeigt gewesen.

- Ein Teil der Jugendämter überprüfte die Kostenbeiträge nur alle zwei Jahre, vereinzelt in noch längeren Zeitabständen. Wiedervorlagen für absehbare Änderungen mit Auswirkungen auf den Kostenbeitrag (etwa Volljährigkeit oder Ende des Schulbesuchs weiterer Kinder) wurden nicht geführt. So wurden die Änderungen erst nach Ablauf des Überprüfungsturnus beitragswirksam.

§ 74 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554).

Zahlkinder: Kinder, für die ein Berechtigter Kindergeld erhält. Bei der Prüfung von Erstattungsansprüchen wird das - je nach Reihenfolge der Geburt - unterschiedlich hohe Kindergeld rechnerisch gleichmäßig auf die Kinder verteilt. Beispiel: Monatliche Kindergeldzahlungen für drei Kinder: 184 + 184 + 190. Verteilung beim Erstattungsanspruch: (184 + 184 + 190)/3= 186.

Wenn in dem Beispiel das erste Kind stationär betreut wird, beträgt der monatliche Mindestkostenbeitrag 186 anstatt 184 (Zahlkindvorteil). Zählkinder: Bei der Berechnung des Kindergeldes zählen auch Kinder mit, für die ein Elternteil keinen Anspruch auf Kindergeld hat, weil zum Beispiel der Anspruch vorrangig dem anderen getrennt lebenden Elternteil zusteht. Es handelt sich um die so genannten Zählkinder, die ab dem dritten Kind bewirken, dass für jüngere Kinder, die Zahlkinder sind, der jeweils nächsthöhere Kindergeldsatz gezahlt wird. Das Kindergeld ist dann höher als es nach der Zahl der Kinder, für die der Betroffene Kindergeld erhält, zu erwarten wäre (Zählkindvorteil).

Bei Altfällen zu Beginn des Jahres 2006. Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK) vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729).

Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189); hier: Artikel 1 Nr. 16 zur Änderung von § 1609 BGB.

Zuvor waren Ansprüche unterhaltsberechtigter Ehegatten ranggleich mit denen minderjähriger Kinder.

§ 4 Abs. 1 Kostenbeitragsverordnung. Bei ranggleichen Unterhaltsverpflichtungen sind die Kostenbeiträge anhand von niedrigeren Einkommensgruppen zu bestimmen.

Die Einkommensverhältnisse der Kostenbeitragspflichtigen können sich ändern.

Wären dann höhere Kostenbeiträge zu erheben, entstehen durch zu große zeitliche Abstände bei der Einkommensüberprüfung gegebenenfalls Ertragsausfälle.

Um das zu vermeiden, sollten Kostenbeiträge mindestens einmal jährlich überprüft und für absehbare zwischenzeitliche Änderungen Wiedervorlagen geführt werden.

Dies dient zugleich der Aktualisierung von Erkenntnissen über den gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern und damit der Frist wahrenden (vgl. § 111 SGB X) Geltendmachung etwaiger Kostenerstattungsansprüche gegen andere Träger.

Die Jugendämter sind auf die entstandenen Schäden hingewiesen und aufgefordert worden, diese bei ihrer Eigenschadenversicherung anzumelden.

Beitreibung - auf fälligkeitsnahe und vollständige Erhebung achten

Die Beitreibung der durch Verwaltungsakt titulierten Kostenbeiträge blieb teilweise zu Lasten der kommunalen Haushalte hinter den rechtlichen Möglichkeiten zurück.

So wurden

- erst nach Unanfechtbarkeit der Bescheide Kassenanordnungen über Kostenbeiträge erstellt,

- Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen durch Jugendämter versandt und in der Folge Vollstreckungskosten erst ab einem späteren Tätigwerden der Vollstreckungsbehörde festgesetzt,

- keine Säumniszuschläge erhoben und

- untergebrachte Kinder bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze der Kostenbeitragspflichtigen berücksichtigt.

Um zu vermeiden, dass während eines Rechtsbehelfsverfahrens häufig uneinbringliche Zahlungsrückstände entstehen, sind die Kostenbeiträge nach ihrer Festsetzung zur Einzahlung anzuordnen und nach Fälligkeit zeitnah zu vollstrecken.

Mahnung und Vollstreckung der Kostenbeiträge haben durch die Kasse - ggf. mit Unterstützung des Jugendamts - zu erfolgen, wobei Mahn- und Vollstreckungskosten geltend zu machen sind.

Kostenbeitragsbescheide sind nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung kraft Gesetzes sofort vollziehbar, weil sie die Erhebung öffentlicher Abgaben zum Gegenstand haben.

Für solche Abgaben sind Säumniszuschläge zu fordern.

Eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenze wegen der untergebrachten Kinder hat zu unterbleiben. Der Kostenbeitragsschuldner gewährt diesen keinen Unterhalt aufgrund gesetzlicher Verpflichtung im Sinne von § 850c Abs. 1 Satz 2 Zivilprozessordnung. Ihr Unterhalt wird nach § 39 SGB VIII vielmehr vom Jugendhilfeträger sichergestellt.

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248).

Vgl. Nr. 5 Tz. 5 dieses Kommunalberichts.

Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898).