Dies dient dem Ausgleich der Vorteile die der Beitragspflichtige durch die Erschließung seines Grundstücks

Die Gemeinden haben die Aufgabe, Baugrundstücke zu erschließen. Soweit sie die Erschließung nicht durch Vertrag auf einen Dritten übertragen, müssen sie zur Finanzierung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands von den Eigentümern oder Erbbauberechtigten

Erschließungsbeiträge erheben. Dies dient dem Ausgleich der Vorteile, die der Beitragspflichtige durch die Erschließung seines Grundstücks erlangt.

Der Rechnungshof untersucht im Rahmen der überörtlichen Kommunalprüfung kontinuierlich, ob Gemeinden ihrer Pflicht zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen ordnungsgemäß nachkommen und somit die gebotenen Anstrengungen zur Deckung ihrer Aufwendungen unternehmen.

Bei Prüfungen ist oftmals festzustellen, dass die Beiträge nicht vollständig oder verzögert erhoben werden. Dadurch kommt es häufig zu erheblichen Einnahmeausfällen. Diese beliefen sich bei einzelnen kreisfreien Städten in den regelmäßig vierjährigen Prüfungszeiträumen auf jeweils mehrere 100.000.

Der Verpflichtung zur Ausschöpfung der Einnahmequellen, kommt angesichts der angespannten Finanzlage vieler Kommunen besondere Bedeutung zu.

2 Rechtsgrundlagen

Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist im Wesentlichen bundesrechtlich geregelt. Sie richtet sich nach §§ 127 - 135 BauGB. Das KAG7 findet nur subsidiär Anwendung.

Zu den beitragsfähigen Erschließungsanlagen gehören nach § 127 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 BauGB:

- Die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze,

- die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (zum Beispiel Fußwege und Wohnwege),

- Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete,

- Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind,

- Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (zum Beispiel Lärmschutzwände), auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.

- Der Erschließungsaufwand umfasst nach § 128 BauGB die Kosten für

- den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen,

- die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung sowie

- die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.

Ferner ist auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen Bestandteil des Erschließungsaufwands. Im Falle einer erschließungsbeitragspflichtigen Zuteilung von Grundstücken im Umlegungsverfahren ist der Wert nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 BauGB maßgeblich.

3 Erschließungsbeitragssatzung (§ 132 BauGB) - fehlende und unklare Regelungen können zu Beitragsausfällen führen

Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen setzt den Erlass einer gemeindlichen Satzung voraus. Diese muss u. a. hinsichtlich aller Arten von Erschließungsanlagen die Merkmale der endgültigen Herstellung regeln. Die Anlagen sind hergestellt, wenn sie dem technischen Ausbauprogramm der Gemeinde entsprechen und die Herstellungsmerkmale der Satzung erfüllt sind.

In einer Vielzahl von Satzungen waren zu einzelnen Arten von Erschließungsanlagen die Herstellungsmerkmale nicht oder nicht hinreichend bestimmt geregelt:

- Häufig fehlte eine gesonderte Regelung zur endgültigen Herstellung von Mischflächen. Diese kombinieren innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Parkflächen und Grünanlagen. Bei solchen Flächen wird ganz oder teilweise auf eine Funktionstrennung verzichtet. Folge ist, dass für die Verkehrsanlagen ohne Satzungsregelung nicht bestimmt werden kann, wann sie endgültig hergestellt sind. Das kann ausnahmsweise dann unschädlich sein, wenn die Mischfläche durchgehend befestigt ist und in ihrer gesamten Ausdehnung dem satzungsgemäßen Ausbauprogramm für Fahrbahn und Gehwege entspricht. In allen anderen Fällen, insbesondere bei Parkflächen und Grünanlagen, bedarf es einer gesonderten Regelung der Herstellungsmerkmale für befestigte und unbefestigte Teile der Mischfläche.

- Satzungsregelungen zur Straßenbeleuchtung und -entwässerung als Voraussetzung der endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage waren vielfach zu unbestimmt. Die diesbezügliche Regelung in der Satzung einer kreisfreien Stadt lautete beispielsweise: "Die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze sowie Sammelstraßen, Parkflächen und mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen sind endgültig hergestellt, wenn sie den Verkehrserfordernissen und den anerkannten Regeln der Baukunst entsprechend befestigt, mit Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen ausgestaltet und an eine dem öffentlichen Verkehr dienende Erschließungsanlage angeschlossen sind."

Einer solchen Rechtsnorm lässt sich nicht eindeutig entnehmen, welcher Herstellungsgrad der Beleuchtung und Entwässerung erreicht sein muss, damit die sachliche Beitragspflicht entsteht.

Die Problematik wird vermieden, wenn die Betriebsfertigkeit der Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen in der Satzung ausdrücklich zum Kriterium der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage erhoben wird.

Auf das Muster der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, überarbeitet durch den Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz (Stand: 13. November 2007), wird verwiesen.

Kann wegen fehlender Regelung die endgültige Herstellung von als Mischflächen ausgestalteten Straßen anhand der Satzung nicht festgestellt werden, führt dies zur Gesamtunwirksamkeit der Merkmalsregelung und hindert die Erhebung von Beiträgen. Die Unbestimmtheit von Regelungen zur Straßenbeleuchtung und -entwässerung als Herstellungsmerkmal hat zur Folge, dass der diesbezügliche Aufwand nicht erschließungsbeitragsfähig ist. In beiden Fällen können erhebliche Einnahmeausfälle entstehen.

Um dies zu vermeiden, sollten die Gemeinden ihre Satzungen überprüfen und ggf. in Anlehnung an verfügbare Muster rechtssicher gestalten.

4 Beitragsfähige Maßnahmen

Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BauGB) - beitragsrechtlich nachteilige Folgen bereits bei der Planung vermeiden

Zu den beitragsfähigen Erschließungsanlagen gehören unselbständige Grünanlagen (zum Beispiel Straßenbegleitgrün) und erschließungsnotwendige selbständige Grünanlagen (Anlagen, denen Erholungs- und Gartenersatzfunktion zukommt). Kinderspielplätze sind hingegen grundsätzlich auch dann nicht erschließungsbeitragsfähig, wenn sie begrünt sind. Anderes gilt nur, wenn sie nach dem Eindruck eines unbefangenen Betrachters aufgrund der tatsächlichen Beschaffenheit und Funktion der jeweiligen Gesamtanlage als unselbständiger Bestandteil einer erschließungsnotwendigen selbständigen Grünanlage erscheinen. Dies setzt voraus, dass die betreffende Fläche überwiegend als Grünanlage angelegt ist und der Kinderspielplatz lediglich eine untergeordnete Teilfläche beansprucht. In diesen Fällen hindert er nicht die Beitragsfähigkeit der Gesamtanlage, sondern nimmt daran teil.

Bei Erlass und Umsetzung von Bebauungsplänen wurden diese beitragsrechtlichen Folgen vielfach nicht hinreichend berücksichtigt. Wird ohne sachliche Notwendigkeit eine Gesamtanlage geplant und/oder hergestellt, bei der es an einer Unterordnung des Kinderspielplatzes fehlt, sind ihre Kosten insgesamt nicht beitragsfähig.

So nutzte etwa eine kreisfreie Stadt eine im Bebauungsplan festgesetzte 2.700 m² große Grünfläche im Umfang von 1.250 m² als Spielplatz. Da diese Nutzung nicht mehr räumlich und funktional untergeordnet war, konnten die Kosten für die Herstellung der Gesamtfläche nicht durch Erschließungsbeiträge finanziert werden.

Dies verursachte einen Einnahmeausfall von rund 45.000.

Bereits im Rahmen der Bauleitplanung sollte daher geprüft werden, ob der mit der Planung verfolgte Zweck nicht auch durch einen Kinderspielplatz erreicht werden kann, der als untergeordneter Bestandteil in eine selbständige Grünanlage integriert ist. In diesem Fall deckt die Festsetzung als "Grünanlage - Parkfläche" nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB auch die Herstellung kleinerer, dem Grünflächencharakter nicht entgegenstehender Spieleinrichtungen ab. Ansonsten empfiehlt es sich, bereits bei der Planung eine Trennung zwischen dem eigentlichen (ggf. begrünten) Spielplatz und der Grünfläche im Übrigen vorzusehen. Auf diese Weise bleibt die Beitragsfähigkeit der Grünfläche erhalten.