Ratenzahlung
104 4.2 Nicht befahrbare Verkehrsanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) - auf Beitragsfähigkeit achten
Nicht befahrbare Verkehrsanlagen sind nur dann beitragsfähig, wenn
- sie ihrer Erschließungsfunktion nach einem Abrechnungsgebiet genau zugeordnet werden können,
- die beitragspflichtigen Grundstücke hinreichend genau bestimmbar und von den nicht bevorteilten Grundstücken exakt abgrenzbar sind16 und
- durch sie zusätzlich Grundstücke erschlossen werden, die nicht bereits durch andere Erschließungsanlagen erschlossen sind.
Mehrere Gemeinden hatten in Bebauungsplänen solche Anlagen vorgesehen oder sie bereits hergestellt, bei denen der Kreis der bevorteilten Grundstücke nicht ermittelt werden konnte, oder durch die keine zusätzlichen Grundstücke erschlossen wurden. Die Anlagen waren somit nicht beitragsfähig. Die Herstellungskosten von jeweils mehreren 1.000 konnten nicht über Beiträge finanziert werden.
Beispiel:
Bei der Herstellung von drei solcher Anlagen entstanden einer kreisfreien Stadt Aufwendungen von rund 60.000, die von der Stadt allein zu tragen waren.
5 Vorausleistungen - Möglichkeiten zur Vorfinanzierung werden nicht immer genutzt Gemeinden können zur Erleichterung der Finanzierung Vorausleistungen bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültigen Erschließungsbeitrags erheben. Das setzt u. a. voraus, dass ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt oder dass mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden und die sachliche Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist.
Bei mehreren Gemeinden, die veraltete Satzungsmuster verwendet hatten, war in den Erschließungsbeitragssatzungen vorgesehen, dass Vorausleistungen nur bis zur Höhe von 80 % des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags erhoben werden können. Ferner fassten die Gemeinde- und Stadträte mancherorts die erforderlichen Beschlüsse zur Erhebung der Vorausleistungen verspätet, so dass diese teilweise erst zwei Jahre nach dem Beginn der Herstellung der Erschließungsanlagen festgesetzt und erhoben wurden.
Werden Vorausleistungen nicht rechtzeitig mit Beginn der Baumaßnahmen oder nicht in voller Höhe erhoben, entstehen den Gemeinden in den Haushaltsjahren ohne Kreditaufnahmen Zinsnachteile, in den Jahren mit Kreditaufnahmen Fremdfinanzierungskosten, die in Höhe des Gemeindeanteils von ihnen zu tragen sind.
Gelegentlich räumten Gemeinden allen von einer Erschließungsmaßnahme betroffenen Beitragsschuldnern die ratenweise Zahlung der Vorausleistungen ein.
Der mit den Vorausleistungen verfolgte Zweck einer Vorfinanzierung von Erschließungsmaßnahmen wird beeinträchtigt, wenn umfassend Ratenzahlungen ermöglicht werden. Sie sind nach § 135 Abs. 2 Satz 1 BauGB19 als Billigkeitsmaßnahme auf begründete Einzelfälle zu beschränken.
Driehaus, a. a. O., § 2 Rdnrn. 52 ff. und § 12 Rdnrn. 61 ff.
Driehaus, a. a. O., § 17 Rdnrn. 106 und 112.
§ 133 Abs. 3 BauGB.
Vgl. zu dessen Anwendbarkeit auf Vorausleistungen BVerwG, Urteil vom 18. November 1998
C 20.97.
- 105 6 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand
Kosten der Straßenoberflächenentwässerung - Beitragsausfälle durch zu geringe Kostenanteile
Die Herstellung der Straßenentwässerung trägt oftmals wesentlich zu den Kosten der Erschließung bei. Da diese Kosten den Gemeinden von den Abwasserbeseitigungseinrichtungen in Rechnung gestellt werden, ist es erforderlich, die Möglichkeiten zur Finanzierung durch Erschließungsbeiträge auszuschöpfen. Zum Erschließungsaufwand gehören die Kosten für die Herstellung der Entwässerungseinrichtungen der Erschließungsanlagen. Die Entwässerung erfolgt in der Praxis kaum über ausschließlich zur Aufnahme des Straßenoberflächenwassers bestimmte Einrichtungen (Einzeleinrichtungen). Vielmehr werden aus Kostengründen in der Regel Gemeinschaftseinrichtungen gebaut. Diese führen nicht nur das Straßenoberflächenwasser, sondern zusätzlich das Oberflächenwasser anliegender Grundstücke (Trennsystem) oder gemeinsam hiermit auch das Grundstücksschmutzwasser (Mischsystem) ab.
Trennsystem
Wird Abwasser in einem Schmutz- und einem Oberflächenwasserkanal getrennt abgeleitet, sind bei der Ermittlung des Erschließungsaufwands nur die Kosten der Einrichtung zur Beseitigung des Oberflächenwassers von Bedeutung. Die diesbezüglichen Anteile der Straßenoberflächen- und der Grundstücksentwässerung sind nach dem Verhältnis der Kosten zu bestimmen, die bei der Verlegung getrennter Kanäle für die Entwässerung der Straßenoberflächen und der Grundstücke entstanden wären. Da diese Kosten in etwa gleich hoch sind, ist von einem jeweils hälftigen Kostenanteil auszugehen
.
Dem entgegen berücksichtigten mehrere Gemeinden nur 35 % der Kosten der Oberflächenentwässerung als Erschließungsaufwand. In einem Fall verteilte eine Gemeinde die Kosten im Verhältnis der Straßenflächen zu den Grundstücksflächen. Dabei wurden nur 26 % der Kosten auf die Beitragsschuldner umgelegt.
Hinweise des Rechnungshofs auf derartige Berechnungsfehler bei der Erhebung von Vorausleistungen führten nach Korrektur im Rahmen der endgültigen Beitragserhebung in einem Fall zu Mehreinnahmen von rund 30.000.
Mischsystem
Bei im Mischsystem betriebenen Abwasserbeseitigungseinrichtungen ist der auf die Straßenoberflächenentwässerung entfallende, zum Erschließungsaufwand zählende Kostenanteil nach gesicherten Erfahrungswerten zu berechnen. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz können 40 % der Herstellungskosten der Schmutzwasser- und 60 % der Oberflächenwasserbeseitigung zugeordnet werden. An den Kosten der Oberflächenwasserbeseitigung hat sich der Straßenbaulastträger mit 35 % zu beteiligen. Somit sind 21 % der für die Abwasserbeseitigungseinrichtung angefallenen Gesamtkosten als Erschließungsaufwand zu berücksichtigen.
Abweichend hiervon wurden von zwei Städten Herstellungskosten im Mischsystem betriebener Einrichtungsteile lediglich mit 13,2 % bzw. 17,5 % bei der Ermittlung des Erschließungsaufwands berücksichtigt. Dies führte bei einer der beiden kreisfreien Städte allein bei drei Maßnahmen zu Einnahmeausfällen von rund 25.000.
§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 - 8 C 112.82.
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 6 A 10083/90. Vgl. dazu auch Bellefontaine u. a., Kommentar zum Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz, 2. Auflage, § 8 Rdnr. 50.
- 106 6.1.3 Systementscheidung - Mehreinnahmen möglich durch Einbeziehung weiterer Anlagenteile
Sowohl bei einer Straßenoberflächenentwässerung durch Einzeleinrichtungen als auch durch Gemeinschaftseinrichtungen sind grundsätzlich die Kosten bedeutsam, die für die Verlegung von Leitungen und den Einbau von Straßenabläufen u. ä. innerhalb der Erschließungsanlage entstehen. Die Funktionsfähigkeit der Straßenentwässerung hängt in der Regel jedoch nicht nur von den in der Straße oder den Gehwegen verlegten Entwässerungskanälen, sondern auch von weiteren Teilen des Entwässerungssystems ab, die in Verbindung mit den Straßenleitungen stehen.
§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB eröffnet daher auch die Möglichkeit, zusätzlich Kosten für die Herstellung außerhalb der Erschließungsanlage gelegener Anlagenteile (zum Beispiel Pumpwerke und Zuleitungen zu Regenwasserrückhaltebecken) in den beitragsfähigen Erschließungsaufwand einzubeziehen. Voraussetzung hierfür ist eine von der Gemeinde vor Entstehung der sachlichen Beitragspflichten getroffene "Entwässerungssystementscheidung", die zur Ermittlung des Herstellungsaufwands für die Straßenoberflächenentwässerung auf ein funktionsfähiges, räumlich und technisch abgegrenztes Entwässerungssystem oder auf das Gesamtentwässerungssystem abstellt. In diesen Fällen werden die beitragsfähigen Kosten für die erstmalige Herstellung der Straßenoberflächenentwässerung als Durchschnittssatz aus dem jeweiligen Entwässerungssystem berechnet.
Bei den Einzeleinrichtungen gehören die Kosten für die anderen Einrichtungsteile in voller Höhe zum beitragsfähigen Aufwand und führen somit zu höheren Beiträgen.
Bei den Gemeinschaftseinrichtungen zahlt der Straßenbaulastträger ein anteiliges Entgelt an den Träger der Abwasserbeseitigung. Darin sind auch die Kosten der übrigen Anlageteile enthalten. Auch diese Kostenanteile gehören zum beitragsfähigen Aufwand, wenn eine entsprechende Systementscheidung rechtzeitig getroffen worden ist.
Zur Vermeidung von Einnahmeausfällen bei der Erhebung der Erschließungsbeiträge empfiehlt es sich daher, bereits vor Ausführung von Erschließungsmaßnahmen eine Entwässerungssystementscheidung zu treffen.
Viele Gemeinden hatten solche Entscheidungen nicht getroffen. Andere berücksichtigten nicht alle maßgeblichen Einrichtungsteile. In einem Fall blieben die Kosten von Pumpwerken, in einem anderen die Kosten für Regenrückhaltebecken unberücksichtigt. Somit wurde der beitragsfähige Aufwand jeweils um mehrere 10.000 zu gering bemessen. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1977 - IV C 86.75.
Die Entscheidung ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GemO und daher vom Rat zu treffen.
Beispielsweise hatten die Städte Mainz und Speyer bereits vor Jahren entsprechende Entscheidungen getroffen.