Erlass von Beitragsbescheiden

Verzögerungen führen zu finanziellen Nachteilen Beitragsbescheide können erst nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht erlassen werden. Dafür müssen neben der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage35 zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

- Der umlagefähige Aufwand muss ermittelbar sein,

- die erschlossenen Grundstücksflächen müssen größenmäßig bestimmbar sein,

- die Beitragssatzung ist wirksam und

- die Erschließungsanlage ist gewidmet.

In einer Reihe von Prüfungen stellte der Rechnungshof fest, dass

- Erschließungsanlagen erst mehrere Jahre nach ihrer endgültigen Herstellung gewidmet wurden und

- Erschließungsbeitragsbescheide lange nach Entstehung der Beitragspflicht teilweise kurz vor Eintritt der Festsetzungsverjährung

- ergingen.

Das Hinauszögern der Widmung führt wegen des verspäteten Entstehens der Beitragspflicht bei fremdfinanzierten Erschließungsmaßnahmen zu finanziellen Nachteilen für die Gemeinde. Sofern Erschließungsanlagen ohne sachlichen Grund erst mehrere Jahre nach ihrer endgültigen Herstellung gewidmet werden, können Fremdfinanzierungskosten nicht vollständig in den beitragsfähigen Aufwand einbezogen werden.

Die verspätete Beitragserhebung belastet den kommunalen Haushalt, weil entgangene Zinsen für eingesetztes Eigenkapital bei der Berechnung des beitragsfähigen Aufwands nicht berücksichtigt werden können. Gleiches gilt für Fremdfinanzierungskosten, die nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht angefallen sind.

Beispiel: Eine kreisfreie Stadt erhob die Beiträge erst mehr als zwei Jahre, nachdem die Beitragspflicht entstanden war. Da die Erschließungsbeiträge um rund 100.000 höher waren als die Vorausleistungen, hatte die Stadt die für diesen Betrag nach Entstehen der Beitragspflicht angefallenen Zinsen in voller Höhe selbst zu tragen.

Die Gemeinden sollten zur Vermeidung finanzieller Nachteile für eine zeitnahe Widmung von Erschließungsanlagen nach endgültiger Herstellung sowie für eine unverzügliche Beitragserhebung nach Entstehen der Beitragspflicht Sorge tragen.

§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB.

Dies ist regelmäßig mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung der Fall.

Dies wird in der Regel im Umlegungsverfahren erreicht.

BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 100.68.

Die Festsetzungsverjährung beträgt vier Jahre (§§ 1 Abs. 2 und 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i. V. m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 Abgabeordnung - AO - in der Fassung vom 1. Oktober 2002, BGBl. I S. 3866, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2011, BGBl. I S. 676).

BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2000 - 11 C 3.99.

- 111 9 Stundung von Erschließungsbeiträgen - auf Stundungszinsen achten Erschließungsbeiträge sind zinslos zu stunden, wenn die erschlossenen Grundstücke landwirtschaftlich, als Wald oder als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden.

Im Übrigen können sie nach § 135 Abs. 6 BauGB, § 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG, § 222 AO zinspflichtig42 gestundet werden. Auf Stundungszinsen kann verzichtet werden, wenn ihre Erhebung im Einzelfall unbillig wäre.

In mehreren Fällen gewährten Gemeinden eine zinslose Stundung oder verzichteten auf die Erhebung von Stundungszinsen, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Einnahmeausfälle waren die Folge.

10 Niederschlagung von Erschließungsbeiträgen - Voraussetzungen liegen nur selten vor

Da das Baugesetzbuch keine Regelungen über die Niederschlagung von Erschließungsbeiträgen enthält, richtet sich deren Zulässigkeit nach §§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 3 Abs. 1 Nr. 6 KAG, § 261 AO. Sie kommt nur in Betracht, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem noch zu zahlenden Betrag stehen.

Diese Voraussetzungen sind bei Erschließungsbeiträgen in der Regel nicht erfüllt.

Sie ruhen nach § 134 Abs. 2 BauGB als öffentliche Last auf dem Grundstück.

Wenn eine Pfändung beim persönlichen Beitragsschuldner aussichtslos erscheint, können die Beiträge nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG44 innerhalb von vier Jahren im Wege der Immobiliarvollstreckung vorrangig beigetrieben werden. Angesichts der üblichen Höhe von Erschließungsbeiträgen sind unverhältnismäßige Einziehungskosten regelmäßig nicht zu erwarten.

sfällen.

Gemeinden schlugen bei fortbestehendem Eigentum des Beitragsschuldners an den erschlossenen Grundstücken Erschließungsbeiträge unbefristet nieder, um eine als unbillig empfundene Beitragserhebung für eine Zweiterschließung der Grundstücke zu vermeiden.

Die Zweiterschließung eines Grundstücks löst in aller Regel weitere Beitragspflichten aus. Dies ist kein Grund für eine Niederschlagung des Beitrags. Werden Beiträge mit einer solchen Begründung niedergeschlagen, wird damit die Pflicht zur Erhebung von Beiträgen in rechtlich unzulässiger Weise umgangen.

In anderen Fällen schlugen Gemeinden Erschließungsbeiträge nieder, ohne Vorkehrungen gegen den Eintritt der Zahlungsverjährung zu treffen. Die eingetretene Verjährung führte zu erheblichen Einnahmeau

Als behördeninterner Akt erfüllt die Niederschlagung nicht die Anforderungen an eine Unterbrechung der Zahlungsverjährung nach §§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 3 Abs. 1 Nr. 5 KAG, § 231 AO.

§ 135 Abs. 4 BauGB.

§ 234 Abs. 1 Satz 1 AO.

§ 234 Abs. 2 AO.

Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258).

Vgl. § 59 Abs. 3 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 429), BS 2010-2.

Driehaus, a. a. O., § 26 Rdnr. 10.

Die Zahlungsverjährungsfrist beträgt nach § 228 AO fünf Jahre.

- 112 Auch wenn die Voraussetzungen des § 261 AO vorliegen, ist die Entscheidung über die Niederschlagung mit der Einrichtung geeigneter Wiedervorlagen zu verbinden, damit gegebenenfalls verjährungsunterbrechende Maßnahmen durchgeführt werden können.