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119 2.4 Interkommunale Zusammenarbeit - Ressourcenbündelung ist zweckmäßig

Ein Großteil der rheinland-pfälzischen Landkreise arbeitet aufgrund von Zweckvereinbarungen in der Vollstreckung mit kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden zusammen. Von den 24 Landkreisen

- lassen zwölf Beitreibungs- und Pfändungsversuche für ihre Forderungen durch Vollstreckungsbeamte der verbandsfreien Gemeinden und Gemeindeverbände vornehmen,

- haben fünf ganz oder teilweise den Vollstreckungsaußendienst für die Gemeinden und Gemeindeverbände übernommen und

- vollstrecken sieben nur ihre eigenen Forderungen.

Eine Zusammenarbeit in der Verwaltungsvollstreckung durch gemeinsame Bestellung von Vollstreckungsbeamten kann dazu beitragen, dass

- Personal besser ausgelastet wird,

- die Vertretung bei Krankheit und Urlaub gewährleistet ist,

- sich der Anteil nicht produktiver Dienstreisezeiten vermindert,

- Informationen über wirtschaftliche Verhältnisse der Schuldner gemeinsam genutzt werden und

- die Effektivität der Vollstreckung durch insgesamt leistungsfähigere Einheiten erhöht wird.

Insbesondere für kleinere Gemeinden und Gemeindeverbände, die ihr Personal wegen geringer Fallzahlen ansonsten nicht auslasten können, ist die interkommunale Zusammenarbeit geeignet, um eine wirtschaftliche Vollstreckung sicherzustellen.

Der Rechnungshof empfiehlt daher, die Synergiemöglichkeiten durch gemeinsamen Personaleinsatz bei der Vollstreckung von Geldforderungen soweit als möglich zu nutzen.

Stellen für Kräfte im Außendienst - Bewertungen müssen überprüft werden

Von den 51 Kräften im Vollstreckungsaußendienst waren 19 Beamte und 32 tariflich Beschäftigte.

Zu Vollstreckungsbeamten sollen nur Personen bestellt werden, die Beamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes sind. Die Bestellung von besonders leistungsfähigen Tarifkräften ist jedoch nicht ausgeschlossen. Fünf Vollstreckungsbeamte erhielten Bezüge aus der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst). Die Stellen von 13 Kräften waren nach Entgeltgruppe 8 und die von fünf Beschäftigten nach Entgeltgruppe 9 ausgewiesen.

Nach dem Bewertungsmodell der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement (KGSt) sind Stellen für kommunale Vollstreckungsbeamte nach Besoldungsgruppe A 8 zu bewerten. Die Aufgaben eines Beschäftigten im Vollstreckungsaußendienst lassen lediglich die Eingruppierung in Entgeltgruppe 6 des

Vgl. § 12 Abs. 1 Landesgesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280), BS 2020-20.

§ 20 Abs. 4 LVwVG.

Erfahrungsgemäß wird häufig jeweils gegen dieselben Schuldner vollstreckt.

§ 3 Abs. 1 Landesverordnung zur Durchführung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVGDVO) vom 7. Dezember 1990 (GVBl. S. 388), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 429), BS 2010-2-1. KGSt-Gutachten "Stellenplan - Stellenbewertung", 7. Auflage Köln 2009.

- 120 Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) zu. Für eine höhere Stellenausweisung fehlt es an dem tarifvertraglich geforderten Umfang an selbstständigen Leistungen von wenigstens einem Drittel der Arbeitszeit.

Eine über die Besoldungsgruppe A 8 oder die Entgeltgruppe 6 hinausreichende Stellenbewertung kommt nur in Betracht, wenn den Bediensteten sonstige höherwertige Außen- und Innendienstarbeiten in zeitlich relevantem Umfang übertragen sind. Wenn die Kräfte lediglich noch mit der zwangsweisen Stilllegung von Fahrzeugen beauftragt sind, rechtfertigt dies keine höhere Eingruppierung.

Sofern Kommunen ihre Vollstreckungsbeamten auf höher bewerteten Stellen führen, ist die Angemessenheit der Stellenausweisung zu überprüfen. Gegebenenfalls sind Stellen mit Umwandlungsvermerken ("ku"-Vermerken) zu versehen.

Arbeitszeiten - Flexibilisierung kann zum Vollstreckungserfolg beitragen

Bei der Mehrzahl der Kommunen galt die allgemeine Arbeitszeitregelung auch für den Vollstreckungsaußendienst. Beitreibungsversuche bei Schuldnern fanden daher regelmäßig nur während der üblichen Bürozeiten der Verwaltung statt. Die Vollstreckungsbeamten trafen daher berufstätige Schuldner häufig nicht an. Mehrere Vollstreckungsversuche, verbunden mit erhöhtem Aufwand, waren die Folge.

So wurden beispielsweise bei einer Verbandsgemeinde für eine Forderung von rund 26 insgesamt 10 Versuche unternommen.

Sowohl das für Beamte geltende Arbeitszeitrecht als auch der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst lassen es zu, die Arbeitszeit des Vollstreckungsaußendienstes flexibler zu gestalten. So kann nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Arbeitszeitverordnung (ArbZVO)32 bei dienstlichem Bedürfnis für einzelne Tätigkeiten auch der Samstag zum Arbeitstag erklärt werden. Des Weiteren kann die Zeit zwischen Dienstbeginn und Dienstende so verschoben werden, dass Vollstreckungen auch in den späten Abendstunden möglich sind. Tariflich beschäftigte Vollstreckungskräfte sind verpflichtet, bei dienstlicher Notwendigkeit auch an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit Arbeit zu verrichten. Auch das Vollstreckungsrecht steht einer Vollstreckung an Sonn- und Feiertagen sowie zur Nachtzeit nicht entgegen.

Eine Arbeitszeitregelung, welche die Besonderheiten der Vollstreckung berücksichtigt, trägt dazu bei, den Vollstreckungsaufwand zu verringern und die Erfolgsquote bei Maßnahmen gegen berufstätige Schuldner zu erhöhen.

Vgl. LAG Hamm, Urteil vom 1. August 2001 - 18 Sa 1700/99 (Rundschreiben KAV Rheinland-Pfalz Nr. 20 vom 16. Oktober 2002).

Zum Beispiel Vollzugsaufgaben für die Ordnungsverwaltung oder Arbeiten des Vollstreckungsinnendienstes.

Vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Juli 2006 - 10 Sa 202/06 (Rundschreiben KAV Rheinland Pfalz Nr. 3 vom 11. Januar 2007).

Vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2030-1-3.

§§ 12 Abs. 3, 14 Abs. 1 Nr. 2 ArbZVO.

§ 6 Abs. 5 TVöD.

Vgl. § 8 LVwVG.

- 121 3 Maßgebliche Kriterien für eine erfolgreiche Vollstreckung

Eine wirksame Vollstreckung setzt u. a. voraus, dass

- geordnete und vollständige Datenbestände vorliegen,

- die Zusammenarbeit zwischen Fachämtern und Vollstreckungsbehörde gewährleistet ist,

- Vollstreckungsverfahren straff organisiert und

- sämtliche Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung genutzt werden.

Dann kann es gelingen, zwischen zahlungsunfähigen und zahlungsunwilligen Schuldnern zu unterscheiden und Vollstreckungsmaßnahmen entsprechend zu konzentrieren. Die aus Sicht der überörtlichen Prüfung wesentlichen Maßnahmen werden nachfolgend dargestellt.

Datenpflege optimieren

In vielen Kommunen war ein Großteil der Anwender im Finanzwesen berechtigt, Adress- und Kontodaten von Schuldnern anzulegen und zu ändern. Vorgaben zu einer einheitlichen Schreibweise bei den Schuldnerdaten fehlten oder wurden nicht beachtet. Das führte zum Beispiel dazu, dass Namen und Anschriften der Schuldner mehrfach in unterschiedlicher Schreibweise vorlagen oder Adressen falsch erfasst wurden. Nicht selten blieben auch zwischenzeitliche Anschriftenänderungen unberücksichtigt. Für die Vollstreckung hatte das zur Folge, dass für einen Schuldner mehrere Vollstreckungsaufträge erzeugt wurden, die manuell zusammengeführt werden mussten. Unzutreffende Adressangaben verursachten zusätzlichen Ermittlungsaufwand bei der Mahnung und eventuell auch bei den Vollstreckungskräften.

Die Aktualität der Schuldneradresse ist maßgeblich für Vollstreckungsversuche.

Die nicht ordnungsgemäße Stammdatenpflege erschwert daher eine zügige Vollstreckung. Um dies auszuschließen, bietet es sich an, die Zahl der zur Anlage und Änderung der Daten berechtigten Personen einzuschränken. Zum Teil verfügen die DV-Verfahren auch über Module, mit denen der Datenbestand automationsunterstützt bereinigt werden kann. Des Weiteren sollten die mit der Stammdatenpflege beauftragten Kräfte Anschriftenänderungen zeitnah einpflegen.

Ungeklärte Zahlungseingänge möglichst rasch aufklären Vielfach können Einzahlungen auf den Bankkonten der Gemeinden und Gemeindeverbände in der Buchhaltung zunächst nicht zugeordnet werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn aufgrund fehlender Angaben bei der Überweisung (Kassenzeichen, Verwendungszweck o. ä.) oder noch nicht erstellter Kassenanordnungen die zutreffende Buchungsstelle nicht feststeht. In solchen Fällen werden die Zahlungen vorläufig auf dem Konto "ungeklärte Zahlungseingänge" gebucht. So waren beispielsweise bei einer kreisfreien Stadt auf diesem Konto in einem Jahresabschluss rund 2,5 Mio. ausgewiesen. Bei einem Landkreis traten noch zu verbuchende Einzahlungen von 0,5 Mio. auf.

Sofern die Zahlungseingänge nicht zeitnah den zutreffenden Buchungsstellen zugeordnet werden, ist nicht auszuschließen, dass Mahnungen und Vollstreckungsaufträge für Forderungen erzeugt werden, die tatsächlich bereits beglichen sind.

Der damit verbundene Verwaltungsaufwand lässt sich vermeiden, wenn ungeklärte Zahlungseingänge alsbald bereinigt werden und die Mittel bewirtschaftenden Stellen rechtzeitig Kassenanordnungen erstellen.

Insbesondere Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Vgl. Kontenart 699 des für die kommunale Haushaltssystematik verbindlichen Kontenrahmenplans.