Sachpfändungen - ein Auslaufmodell?

Auch wenn die aufgezeigten Informationsquellen häufig nur nachrangig gegenüber Ermittlungen beim Vollstreckungsschuldner genutzt werden dürfen, sollten sie - soweit zulässig - ausgeschöpft werden, um möglichst frühzeitig über das weitere Vorgehen beim Forderungseinzug entscheiden zu können.

Sachpfändungen - ein Auslaufmodell?

Bei der Mehrzahl der Gemeinden und Gemeindeverbände war es üblich, nach erfolgloser Mahnung Vollstreckungsaufträge zunächst den Vollstreckungsbeamten zur Bearbeitung zu übergeben. Erst nach erfolglosen Versuchen der Sachpfändung oder des Zahlungseinzugs gab der Außendienst die Aufträge an den Innendienst zurück. Die Zahl der Sachpfändungen war sehr gering. Keine der geprüften Verwaltungen wies mehr als 30 solcher Pfändungen im Jahr auf.

Diese Vollstreckungsversuche scheiterten häufig aus Rechtsgründen, etwa weil Sachen unpfändbar waren oder wegen des weit verbreiteten kreditfinanzierten Erwerbs durch den Schuldner noch im Eigentum Dritter standen. Soweit die Sachpfändung rechtlich zulässig und eine Verwertung überhaupt möglich war, stand der Verwertungserlös oft außer Verhältnis zu den angefallenen Kosten der Lagerung und Verwertung.

Darüber hinaus gibt es weitere Gründe, weshalb die vorrangige Befassung des Außendienstes mit Vollstreckungsaufträgen nachteilig ist:

- Beitreibungsversuche durch den Außendienst sind zumeist zeitaufwendiger und führen in der Regel zu zusätzlichen Kosten, zum Beispiel für Dienstreisen und für die Vollstreckungsvergütung, die erfahrungsgemäß häufig nicht vom Vollstreckungsschuldner erstattet werden.

- Eine vorgeschaltete Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch den Innendienst trägt dazu bei, dass Vollstreckungshandlungen zielgerichteter und mit weniger Aufwand durchgeführt werden. So können zum Beispiel Angaben zu Konten und Arbeitgebern von Schuldnern genutzt werden, um Forderungspfändungen einzuleiten.

- Vor Abgabe an den Außendienst bietet es sich an, zu prüfen, ob Aufrechnungsmöglichkeiten bestehen. Dann kann die Höhe der beizutreibenden Geldforderung eventuell reduziert werden oder die Vollstreckung wird sogar entbehrlich.

Regelmäßig erwies sich nur noch die Pfändung von Kraftfahrzeugen und Bargeld als wirtschaftliche Form der Sachpfändung. Im Fall von Fahrzeugpfändungen waren Schuldner regelmäßig kurzfristig zur Begleichung der Forderung bereit, um eine Verwertung des Fahrzeugs zu verhindern. Bargeldpfändungen waren insbesondere dann erfolgreich, wenn sie zum geeigneten Zeitpunkt (bei Gewerbetreibenden etwa kurz vor Ladenschluss oder bei Beherbergungsbetrieben an typischen Abreisetagen) stattfanden.

In diesem Fall kann in das Anwartschaftsrecht des Schuldners nur im Wege der Rechtspfändung vollstreckt werden. Eine Sachpfändung kommt erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises in Betracht.