Ratenzahlung

125 Die Vollstreckung im Wege der Sachpfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt. Selbst wenn im Einzelfall ein geringfügiger Überschuss nicht auszuschließen ist, sollte aus Gründen der Wirtschaftlichkeit des Vollstreckungsverfahrens das Instrument der Sachpfändung grundsätzlich restriktiv gehandhabt und auf Fälle beschränkt werden, in denen erfahrungsgemäß eine möglichst vollständige Begleichung der Forderung mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Generell sollte der Außendienst erst eingeschaltet werden, wenn die Möglichkeiten der Vollstreckung und der Informationsbeschaffung durch den Innendienst ausgeschöpft sind. Ein Vorrang der Vollstreckung in Sachen gegenüber der Forderungspfändung lässt sich dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz nicht entnehmen.

Selbsthilfe vor Vollstreckungshilfe

Bei der Vollstreckung gegen Schuldner außerhalb ihres Verwaltungsbezirks ersuchten Vollstreckungsbehörden regelmäßig andere Behörden um Durchführung im Wege der Vollstreckungshilfe, ohne zuvor die in eigener Zuständigkeit liegenden Vollstreckungsmöglichkeiten genutzt zu haben. Die Ersuchen wurden häufig nach verhältnismäßig langer Zeit, teilweise erst nach Jahren, zurückgereicht. Der Zeitablauf erschwerte dann weitere Vollstreckungsversuche oder führte sogar zum Eintritt der Zahlungsverjährung.

Die Forderungen gegen auswärtige Schuldner resultieren in der Mehrzahl aus gebührenpflichtigen Verwarnungen und Bußgeldbescheiden wegen Verstößen gegen Straßenverkehrsrecht. Aufgrund der in der Regel geringen Höhe der Einzelforderungen ist eine Beitreibung im Wege der Konten- und Lohnpfändung wirtschaftlicher als Pfändungsversuche durch einen Vollstreckungsbeamten. Für die Forderungspfändung ist die Vollstreckungsbehörde grundsätzlich selbst zuständig.

Daneben kann die Vollstreckungsbehörde Forderungen gegen auswärtige Schuldner durch Postnachnahmeauftrag, der zugleich als Mahnung gilt, geltend machen.

Dem Schuldner entstehen hierdurch geringere Kosten als bei einer Beitreibung im Rahmen der Vollstreckungshilfe. Eine Stadt setzte dieses Instrument seit Jahren erfolgreich bei kleineren Forderungsbeträgen (bis etwa 60) gegen auswärtige Schuldner ein. Sie berichtete in diesen Fällen über eine Erledigungsquote von 70 % bis 80 %.

Vor Ausfertigung von Vollstreckungshilfeersuchen sollten die Vollstreckungsbehörden im Interesse einer erhöhten Effizienz des Vollstreckungsverfahrens verstärkt ihre über den Verwaltungsbezirk hinausreichenden Befugnisse zur Forderungspfändung nutzen. Zusätzlich empfiehlt es sich, einen Forderungseinzug durch Postnachnahmeauftrag zu erproben und im Erfolgsfall einzuführen.

§ 27 Abs. 1 Satz 2 LVwVG.

§ 5 LVwVG.

§ 43 Abs. 4 und 5 Nr. 2 LVwVG.

§ 22 Abs. 2 Satz 2 LVwVG.

Mit dem Nachnahmeauftrag können offene Forderungen direkt beim Postzusteller beglichen werden.

- 126 3.7 Software für das Vollstreckungswesen - Einsatz kann noch verbessert werden 20 der 35 geprüften Vollstreckungsbehörden setzten DV-Verfahren ein, die eine umfassende Automationsunterstützung bei der Vollstreckung boten. Die Programme ermöglichten beispielsweise das Führen einer "elektronischen Schuldnerakte". Die Vollstreckungsfälle konnten nach verschiedenen Kriterien selektiert werden (zum Beispiel nach Art, Alter und Höhe der Forderungen), um so Prioritäten bei der Bearbeitung festzulegen. Häufig wurden die Programmfunktionen nur unzureichend genutzt. So beschränkte sich bei einer Stadt der Einsatzbereich des Programms auch rund zehn Jahre nach seiner Beschaffung im Wesentlichen auf die Textverarbeitung (Vorhalten von Vordrucken und Schriftverkehr mit Schuldnern).

Eine andere Vollstreckungsbehörde überwachte die Einhaltung einer Vielzahl von Ratenzahlungsvereinbarungen anhand von manuell geführten Listen, obwohl dies mit der Software möglich war.

Voraussetzung für den wirtschaftlichen Einsatz von Software ist die möglichst umfassende Nutzung der Programmfunktionen. Dies gilt in besonderem Maß für die Verwaltungsvollstreckung mit ihrem vergleichsweise hohen Anteil wiederkehrender Arbeiten und der Verwaltung zum Teil umfangreicher Datenbestände.

Soweit Vollstreckungssoftware vorhanden ist, sollte daher untersucht werden, ob Aufgaben und Verfahrensschritte in der Vollstreckung mehr als bisher dv-gestützt bearbeitet werden können.

Insolvenzen - Wirtschaftlichkeit von Forderungsanmeldungen fraglich

Die Zahl von Insolvenzverfahren, die auch Forderungen der Kommunen betrafen, stieg deutlich an. Bei 19 der 35 geprüften Kommunen konnten Zahlen zur Entwicklung der Regel- und Verbraucherinsolvenzen erhoben werden. Im Vergleich der Jahre 2006 und 2008 ergab sich ein durchschnittlicher Anstieg der Regelinsolvenzen und der Verbraucherinsolvenzen um jeweils rund 24 %. Letztere hatten einen Anteil von etwa 60% an allen Insolvenzverfahren (240 von 398). Gemeinden meldeten Forderungen ungeachtet ihrer Höhe zum Insolvenzverfahren an und verfolgten diese Verfahren zum Teil über mehrere Jahre.

Nach dem Ergebnis der Prüfung bewegt sich die Zuteilungsquote für kommunale Forderungen in Insolvenzverfahren üblicherweise zwischen 0 % und 3 %. Demnach führt die Anmeldung im Insolvenzverfahren allenfalls bei Forderungen, deren Betrag rund 670 übersteigt, zu einer Beitreibung von mehr als 20.

Vor diesem Hintergrund sollte vor der Anmeldung von Forderungen zum Insolvenzverfahren grundsätzlich zwischen Verwaltungsaufwand und zu erwartendem Ertrag abgewogen werden. Hierzu empfiehlt es sich, in einer Dienstanweisung Wertgrenzen festzulegen, bei deren Unterschreitung die Anmeldung wegen fehlender Wirtschaftlichkeit unterbleibt.

In Einzelfällen wurden auch bis zu 7 % erreicht.

§ 26 Abs. 5 der Muster-Dienstanweisung für die Gemeindekasse des Fachverbands der Kommunalkassenverwalter e. V. - Landesverband Rheinland-Pfalz - enthält hierzu einen entsprechenden Regelungsvorschlag (www.kassenverwalter.de).

- 127 3.9 Dauer von Vollstreckungsverfahren - Langzeitverfahren vermeiden und Verjährungsfristen überwachen Des Öfteren wurden Vollstreckungsverfahren, ohne dass dies erkennbar notwendig war, über mehrere Jahre betrieben. Vereinzelt beruhten lange Verfahrensdauern auch auf der Untätigkeit des Vollstreckungspersonals. Beispiele:

- Eine Kreisverwaltung hatte für die anlässlich einer bauaufsichtlichen Verfügung entstandenen Verwaltungsgebühren und Kosten einer Ersatzvornahme von rund 40.000 über 13 Jahre hinweg Vollstreckungsversuche unternommen. Bis zum Vorschlag der Niederschlagung hatte sich die Forderung durch Vollstreckungskosten auf rund 50.000 erhöht. Anlässlich einer Zwangsversteigerung erhielt der Landkreis lediglich 75.

- Bei einem anderen Landkreis wurde für eine seit November 2002 fällige Forderung über 91 im April 2003 zunächst die Vollstreckung angekündigt und im Mai 2003 der Vollstreckungsbeamte mit der Beitreibung beauftragt. Mitte 2009 und damit 6 Jahre nach Erteilung des Vollstreckungsauftrags befand sich der Vorgang immer noch bei dem Vollstreckungsbeamten. In der Software der Vollstreckungsbehörde waren zwar Wiedervorlagefristen zur Überwachung des Falls eingerichtet. Diese wurden jedoch in der Regel ohne weitere Maßnahmen verlängert, bis Juni 2009 insgesamt zehnmal. Es oblag allein dem Vollstreckungsbeamten, zu entscheiden, ob der Auftrag an die Vollstreckungsbehörde zurückgegeben wurde oder weiterhin in seinem Bestand verblieb.

- Bei einer Verbandsgemeinde wurden ohne nachvollziehbaren Grund in einem Jahr keine Pfändungs- und Beitreibungsversuche im Außendienst vorgenommen. Es hatten sich rund 3.500 unerledigte Vollstreckungsaufträge angesammelt.

Die Dauer von Vollstreckungsverfahren kann von den Vollstreckungsstellen nicht immer beeinflusst werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Mitwirkung anderer Behörden bei Vollstreckungshilfeersuchen erforderlich wird oder Forderungen in Zwangsversteigerungs- und Insolvenzverfahren angemeldet werden.

Dennoch ist erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass mit zunehmender Verfahrensdauer die Einbringlichkeit von Forderungen abnimmt. Weitere Vollstreckungsversuche führen dann lediglich zu zusätzlichen Kosten.

Ansprüche, deren Einziehung keinen Erfolg verspricht oder in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruchs steht, dürfen niedergeschlagen werden

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Zum Teil waren aufgrund der langen Bearbeitungsdauer Verjährungen eingetreten, da der Eintritt der Zahlungsverjährung nicht überwacht wurde. Trotzdem befanden sich die Forderungen noch im Bestand der Vollstreckungsaufträge und waren auch in den Bilanzen enthalten.

Ansprüche, die verjährt sind, müssen ausgebucht werden, da ansonsten der Forderungsbestand in der Bilanz und auch der Arbeitsumfang der Vollstreckungsbehörde unzutreffend dargestellt werden. Um die möglicherweise nachteiligen Folgen der Verjährung zu vermeiden, müssen geeignete Wiedervorlagen zur Fristenüberwachung geführt werden. Nur so können gegebenenfalls rechtzeitig Maßnahmen ergriffen werden, um den Eintritt der Verjährung zu vermeiden.

Die mit der Aufsicht über die Vollstreckungsbeamten beauftragten Kassenleiter müssen sich regelmäßig davon überzeugen, dass die Aufträge ordnungsgemäß bearbeitet werden. Anhaltspunkte hierfür liefert zum Beispiel der Bestand noch nicht erledigter Vollstreckungsaufträge. Insbesondere sollte es nicht ausschließlich den Vollstreckungsbeamten überlassen werden, ob und wann Vollstreckungsaufträge der Vollstreckungsbehörde zurückgegeben werden.

Vgl. § 23 Abs. 2 GemHVO.