Versicherung

128 4 Forderungsüberwachung außerhalb der Kasse - soweit als möglich vermeiden

In einigen Verwaltungen wurden seit Jahren Forderungen aus den Aufgabenbereichen Soziales und Jugend, zum Beispiel Kostenbeiträge für Leistungen der Jugendhilfe, in der Mehrzahl der Fälle entweder mit großer zeitlicher Verzögerung oder gar nicht gemahnt und vollstreckt. Das hatte im Wesentlichen drei Ursachen:

- Daten aus den DV-Verfahren dieser Aufgabenbereiche konnten nicht oder nur unvollständig in das DV-Verfahren für das Kassenwesen übertragen werden, so dass automatisierte Mahnungen und Vollstreckungen nicht möglich waren.

- Annahmeanordnungen wurden erst erstellt, nachdem Zahlungen tatsächlich eingegangen waren. Mangels Anordnung konnte dann auch nicht gemahnt werden.

- Die Jugend- und Sozialämter hatten zwar Zahlungsverpflichtungen Dritter durch Bescheide festgesetzt und der Vollstreckungsbehörde lagen alle erforderlichen Daten vor. Dennoch wurden den Fachämtern zunächst Vorschlagslisten zur Prüfung übersandt, in welchen Fällen tatsächlich gemahnt oder vollstreckt werden soll. Lange Bearbeitungsdauern verzögerten dann weitere Maßnahmen.

Somit war es weitgehend den jeweiligen Fachabteilungen überlassen, ob und in welchem Umfang Zahlungsansprüche weiterverfolgt wurden.

Die Liquidität, insbesondere der Träger der Sozial- und Jugendhilfe, lässt es nicht zu, einen wesentlichen Teil der Forderungen nur unzureichend in die Verwaltungsvollstreckung einzubeziehen.

Daher ist sicherzustellen, dass auch Forderungen aus den Bereichen Soziales und Jugend zeitnah und vollständig gemahnt sowie bei Bedarf vollstreckt werden. Hierzu müssen

- die technischen Voraussetzungen zur vollständigen Datenübernahme in die Kassenprogramme geschaffen,

- Anordnungen zeitnah erstellt und

- Verzögerungen bei der Prüfung von Mahnschreiben und Vollstreckungsaufträgen vermieden werden.

5 Nebenforderungen - Verzicht nur im Rahmen der Kleinbetragsregelung Nebenforderungen, die für Säumniszuschläge sowie die Kosten (Gebühren und Auslagen) der Mahnung und Vollstreckung entstanden, wurden des Öfteren nicht oder nicht vollständig festgesetzt und erhoben. So wurden beispielsweise

- Säumniszuschläge gelegentlich nur bis zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Vollstreckungsauftrags berechnet, da mangels DV-Unterstützung danach manuelle Fortschreibungen erforderlich gewesen wären,

- Gebühren für die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung nicht festgesetzt und

- Pauschbeträge für Dienstreisen nicht oder nur unzureichend als Auslagen geltend gemacht.

Soweit Stellen außerhalb der Kasse mahnten (zum Beispiel Kostenersatz für Sozialhilfeleistungen), blieben die dadurch entstandenen Kosten in der weiteren Vollstreckung unberücksichtigt. Bei Begleichung der Hauptforderungen verzichteten Vollstreckungsbehörden nicht selten auf die Nebenforderungen. Eine Kreisverwaltung erhob auf rückständige Kostenbeiträge des Jugendamts keine Säumniszuschläge.

- 129 Säumniszuschläge fallen kraft Gesetz an. Sie sind bis zum Eingang der geschuldeten Beträge fortzuschreiben, bei fehlender Automationsunterstützung manuell. Bei den Kostenbeiträgen handelt es sich nach überwiegender Rechtsprechung um Abgaben. Für diese sind nach §§ 1 Abs., 3 Abs. 1 KAG und § 240 AO Säumniszuschläge zu fordern.

Für Mahnungen und Vollstreckungen sind Gebühren und Auslagenersatz zu erheben. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der gebührenpflichtigen Amtshandlungen durch Stellen außerhalb der Kasse erbracht wird.

Ein Forderungsverzicht ist lediglich im Rahmen einer Kleinbetragsregelung angebracht, wonach aus Gründen der Wirtschaftlichkeit grundsätzlich davon abgesehen werden kann, Ansprüche von weniger als 20 geltend zu machen. 6 Abrechnung beigetriebener Gelder - Sicherheitsrisiken minimieren

Einige Verwaltungen verzichteten auf eine tägliche Ablieferung beigetriebener Gelder durch die Vollstreckungsbeamten. Bei einer Stadt wurde lediglich monatlich abgerechnet. In anderen Fällen war die Abrechnungspflicht an die Überschreitung von Mindestsummen, zum Beispiel 1.000, geknüpft. Vollstreckungsbeamte bewahrten Geld in ihren Wohnungen auf. Ein Landkreis hatte den Vollstreckungsbeamten bei einer Bank Konten eingerichtet, auf die sie Einnahmen bar einzahlten und Schuldner Geldbeträge überwiesen. Kontenstand und Zahlungsvorgänge waren der Kreiskasse nicht bekannt.

Barzahlungen von Schuldnern wurden teilweise unter Benutzung von Quittungsblocks quittiert, die nicht durchgehend nummeriert waren oder nicht ordnungsgemäß verwaltet wurden.

Die Kommunen sind verpflichtet, Sicherheitsstandards für die Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen zu entwickeln und in Form von Dienstanweisungen verbindlich zu machen. In diesem Rahmen sind auch wirksame organisatorische Vorkehrungen zum Schutz gegen eine Zweckentfremdung kommunaler Gelder durch Dritte oder eigene Bedienstete zu treffen.

Vollstreckungsbeamte haben beigetriebene Gelder nach Möglichkeit täglich abzurechnen und sie bei der Gemeindekasse oder auf Konten der Gemeinde einzuzahlen. Eine häusliche Aufbewahrung ist im Hinblick auf erhöhte Diebstahlrisiken grundsätzlich zu untersagen. Es ist auch mit der Kassensicherheit nicht vereinbar, wenn gesonderte Gemeindekonten zur Einzahlung beigetriebener Gelder eingerichtet werden, deren Verwaltung allein den Vollstreckungsbeamten überlassen wird. Barzahlungen sind unter Einsatz nummerierter sowie zentral beschaffter und aufbewahrter Quittungsblocks zu quittieren.

§ 3 KAG i. V. m. § 240 AO.

Vgl. zum Beispiel VGH Bayern, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 12 CS 07/2895 und OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 4 ME 3/09. Anderer Ansicht: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Dezember 2007 - 12 B 1214/07. Im Übrigen ging auch die Bundesregierung 2004 bei der Neuregelung der Heranziehung zu Kostenbeiträgen vom Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen solche Beiträge aus, weil es sich um Abgaben handelt (Bundestagsdrucksache 15/3676, S. 41).

Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Oktober 2008 - 24 K 4693/08, wonach es sich bei der Kostenbeteiligung gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII um eine sonstige Abgabe im Sinne des Kommunalabgabenrechts handelt.

§§ 1, 10 Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVGKostO) vom 11. Dezember 2001 (GVBl 2002 S. 35), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 2010-2-3.

§ 4 KAG, § 24 Abs. 1 GemHVO.

§ 29 Abs. 1 GemHVO.

Ausnahmen sind denkbar bei Vollstreckungen außerhalb der üblichen Dienstzeiten.

- 130 7 Vollstreckungsvergütung - Berechnung war zum Teil fehlerhaft

Die im Vollstreckungsaußendienst der Gemeinden und der Gemeindeverbände tätigen Beamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung. Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die Vollziehertätigkeit typischen Aufwendungen abgegolten, insbesondere die Aufwendungen bei Nachtarbeit.

Für die tariflich Beschäftigten wird die Vollstreckungsvergütung als Erfolgsprämie in analoger Anwendung der für Beamte geltenden Regelung gezahlt.

Die Vollstreckungsvergütung beträgt 0,51 für jede auf Grund eines Auftrags der Vollstreckungsbehörde erledigte Zahlung sowie für Pfändungen, Wegnahmen und Verwertungen (Fallpauschale). Für die vom Vollstreckungsbeamten durch Vollstreckungshandlungen beigebrachten Geldbeträge wird zusätzlich eine prozentuale Vergütung von 0,5 % gezahlt.

Gelegentlich wurde die Fallpauschale auch dann gezahlt, wenn Vollstreckungsaufträge erfolglos von den Außendienstkräften zurückgegeben wurden. Die prozentuale Vergütung wurde gewährt, wenn Schuldner die Forderungen beispielsweise nach der Versendung einer schriftlichen Vollstreckungsankündigung durch Überweisung beglichen oder in bar bei der Gemeindekasse eingezahlt hatten. In einem weiteren Fall erhielten die Beamten eine Vergütung für Beträge, die durch den Vollstreckungsinnendienst mit Pfändungs- und Überweisungsverfügungen erwirkt worden waren.

Die Vergütung von 0,51 je Fall nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 VollstrVergV steht den Außendienstkräften für jede aufgrund eines Auftrags erledigte Zahlung zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung zu. Erledigte Zahlungen sind solche, die beim Vollstreckungsbeamten unmittelbar (in bar, per Scheck, durch ausgefüllten Überweisungsträger) bezahlt oder die vom Schuldner zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung überwiesen werden. Für erfolglose Beitreibungen sieht die Vollstreckungsvergütungsverordnung keine Vergütungen vor.

Die prozentuale Vergütung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 VollstrVergV darf lediglich für beigebrachte Beträge gewährt werden. Das sind solche, die von den Vollstreckungsbeamten beim Schuldner bar, durch Scheck oder ausgefüllten Überweisungsträger - mit entsprechender Kontodeckung - unmittelbar entgegengenommen werden. Beträge, die der Schuldner im Anschluss an einen Besuch der Vollstreckungskräfte zur Abwehr weiterer Vollstreckungsmaßnahmen überweist, zählen nicht hierzu

.

In keinem Fall können bei der Vollstreckungsvergütung Beträge berücksichtigt werden, die vom Vollstreckungsinnendienst beigetrieben werden.

8 Dienstanweisungen - Erlass örtlicher Regelungen darf nicht mehr weiter verzögert werden

Ein Teil der Verwaltungen verfügte über keine oder lediglich veraltete Dienstanweisungen zum Vollstreckungswesen.

Mit der Einführung der kommunalen Doppik wurden die Gemeinden verpflichtet, ihr Rechnungswesen im Wesentlichen durch Dienstanweisungen selbst zu regeln.

Davon betroffen ist auch das Mahn- und Vollstreckungswesen.

§ 7 Abs. 1 Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV) in der Fassung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I S. 8).

§ 11 Abs. 1 VollstrVergV.

§ 18 Abs. 4 Satz 3 TVöD und Protokollerklärung Nr. 2 hierzu.

Vgl. BAG, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 10 AZR 494/92.

§ 29 Abs. 2 Nr. 1i GemHVO.