Der Erlass oder die Aktualisierung der Dienstanweisungen sollte daher nicht mehr länger aufgeschoben

131 Fehlende oder unzutreffende Regelungen können dazu führen, dass die Vollstreckung in wesentlichen Teilen ungeordnet verläuft, beispielsweise

- bei der Anzahl und Dokumentation von Vollstreckungsversuchen,

- dem Verfahren der Abrechnung beigetriebener Beträge mit der jeweiligen Kasse und

- dem Umgang mit Kleinbeträgen.

Mögliche nachteilige Auswirkungen wären dann gegebenenfalls als "Organisationsverschulden" zu werten.

Der Erlass oder die Aktualisierung der Dienstanweisungen sollte daher nicht mehr länger aufgeschoben werden.

9 Vermeidung von Zahlungsrückständen erübrigt Vollstreckung

Die Einziehung kommunaler Forderungen ist am effektivsten, wenn Mahnung und Vollstreckung erst gar nicht erforderlich werden. Bei der Ausgestaltung des forderungsbegründenden Verwaltungsverfahrens sollte daher das Ziel, Zahlungsrückstände zu vermeiden, gebührend berücksichtigt werden. Die diesbezüglichen Möglichkeiten wurden nur selten ausgeschöpft:

- Bei gebührenpflichtigen Amtshandlungen, die auf Antrag vorzunehmen sind, ist es im Einzelfall zulässig, die Durchführung von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

Dies betrifft zum Beispiel die Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse und immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen.

- Das Landesgebührengesetz lässt es darüber hinaus zu, Urkunden oder sonstige Schriftstücke bis zur Zahlung der geschuldeten Kosten zurückzuhalten, beispielsweise schriftliche Auskünfte aus dem Melderegister.

- Erteilen Schuldner die Ermächtigung zum Einzug von Forderungen im Lastschriftverfahren, mindert sich das Risiko von Zahlungsverzögerungen erheblich. Einige Gemeinden und Gemeindeverbände erreichen bei wiederkehrenden Zahlungen, je nach Art der Forderung, "Abbucherquoten" von deutlich über 50 % der Zahlungspflichtigen. Dabei hat es sich als hilfreich erwiesen, stetig auf die Vorteile des Lastschrifteinzugs hinzuweisen, indem zum Beispiel entsprechende Formulare den Bescheiden und Rechnungen beigefügt werden.

- Bei wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen, für die üblicherweise mehrere Raten festgesetzt werden, wie zum Beispiel Hundesteuer und Gebühren der Abfallentsorgung, wird in der Regel nur ein Gebührenbescheid erlassen. Hier bietet es sich an, kurz vor den jeweiligen Fälligkeitsterminen in Amtsblättern oder Tageszeitungen auf die Zahlungsverpflichtungen hinzuweisen.

Die vorgenannten Maßnahmen sollten soweit als möglich genutzt werden, um Aufwand für die Mahnung und Vollstreckung zu vermeiden und fälligkeitsnahe Zahlungen zu gewährleisten.

§ 16 Satz 1 Landesgebührengesetz (LGebG) vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 364), BS 2013-1, § 16 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338).

§ 16 Satz 2 LGebG.

- 132 10 Vollstreckungshilfeersuchen - Entgelte nicht immer Aufwand deckend

Die kommunalen Vollstreckungsbehörden bearbeiten nicht nur eigene, sondern auch Vollstreckungsaufträge anderer Stellen, die keine eigenen Vollstreckungsbeamten haben. So beauftragten beispielsweise vier der acht in die Prüfung einbezogenen Landkreise die Vollstreckungsbeamten der kreisangehörigen Gemeinden und Verbandsgemeinden mit der Beitreibung.

Üblicherweise waren hierzu jeweils Vereinbarungen über eine Kostenerstattung getroffen. Ein Landkreis, der selbst keine Vollstreckungsbeamten beschäftigte, erstattete keine Kosten. Das galt auch für die Vollstreckungsaufträge eines Abfallwirtschafts-Zweckverbands, die ebenfalls den Verbandsgemeinden zur Erledigung vorgelegt wurden.

Die umfassende Bearbeitung von Vollstreckungsaufträgen des Landkreises und der Abfallwirtschaftseinrichtung geht über eine - gegebenenfalls unentgeltliche Vollstreckungshilfe hinaus. Da die von den Schuldnern zu erlangenden Gebühren und Auslagen den mit der Vollstreckungshilfe verbundenen Aufwand in der Regel nicht decken, ist es geboten, die Kosten insoweit vom jeweiligen Gläubiger zu fordern

.

Sofern die Vereinbarungen eine Erstattung von Kosten vorsahen, war diese entweder pauschaliert oder es wurden die nach Abzug von Gebühren und Auslagen nicht gedeckten Kosten gefordert. Die Erstattungsbeträge reichten von rund 8 bis fast 28 je Vollstreckungsauftrag.

Werden die anteiligen Personalaufwendungen sowie Sach- und Gemeinkostenanteile berücksichtigt, verbleiben nach Abzug der Gebühren und Auslagen erfahrungsgemäß zwischen 20 und 30 Kosten je Vollstreckungsauftrag. Vereinbarungen, die deutlich weniger als 20 je Vollstreckungsauftrag vorsehen, sollten daher auf ihre Angemessenheit überprüft werden.

Neben den Vollstreckungsaufträgen anderer Gemeinden und Gemeindeverbände werden aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Vollstreckungshilfeersuchen der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) - für Rundfunkgebühren

- sowie der Industrieund Handelskammern80 und der Handwerkskammern81

- im Wesentlichen für Mitgliedsbeiträge - bearbeitet. Von den Kammern wurden 2009 insgesamt rund 14.300 Vollstreckungsaufträge mit einer zu vollstreckenden Gesamtsumme von 3,8 Mio. an die rheinland-pfälzischen Gemeinden und Gemeindeverbände weitergeleitet.

Die GEZ zahlt den Gemeinden und Gemeindeverbänden seit 2002 unverändert 12,78 je Beitreibungsersuchen.

Vgl. § 12 Abs. 4 Satz 1 LVwVGKostO.

Die Angaben beruhen auf nachvollziehbaren Berechnungen einiger Verwaltungen, die im Rahmen von Vereinbarungen den Aufwand der Vollstreckung erfassen.

§ 2 Abs. 4 Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, vom 10. Dezember 1991 (GVBl. S. 369), BS Anhang I 95, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2010 (GVBl. S. 27).

§ 3 Abs. 8 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I. S. 2418).

§ 113 Abs. 3 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091).

Vgl. Landtagsdrucksache 15/4822.

§ 1 Landesverordnung über die Festsetzung eines Beitrags für die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren vom 16. April 2002 (GVBl. S 175), BS 225-11.

- 133 Für die Kosten der Beitreibung von Forderungen für die Industrie- und Handelskammern haben der Städtetag und der Gemeinde- und Städtebund Rheinland Pfalz 2004 mit der Arbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen. Danach zahlen die Industrie- und Handelskammern für jedes Vollstreckungshilfeersuchen einen einheitlichen Betrag von 10.

Sofern die Handwerkskammern die Gemeinden als Vollsteckungsbehörde mit der Beitreibung beauftragen, können diese nach der HWO für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung beanspruchen. Die hierzu abgeschlossenen Vereinbarungen der geprüften Kommunen legten Beträge zwischen 10 und rund 13 als Kostenbeteiligung je Auftrag fest. Zum Teil wurde von den Handwerkskammern keine Erstattung gefordert, da nichts vereinbart war.

20 der 26 in die Erhebungen einbezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände, die solche Aufträge bearbeiten, erachteten die Entgelte nicht als kostendeckend.

Die auf gesetzlicher Grundlage oder Vereinbarungen beruhenden Kostenbeteiligungen der GEZ und der Kammern reichen nicht aus, die durchschnittlichen Kosten von wenigstens 20 je Vollstreckungsauftrag zu decken.

Der Rechnungshof sieht daher Anpassungsbedarf sowohl bei dem durch Landesverordnung festgelegten Erstattungsbetrag der GEZ als auch den Kostenerstattungen der Kammern. Ein Verzicht auf Erstattungsleistungen der Handwerkskammern ist im Hinblick auf § 113 Abs. 3 HWO nicht angebracht.

11 Einsatz von Inkasso-Unternehmen - Outsourcing zumindest fragwürdig Keine der in die Prüfung einbezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände hatten private Inkasso-Unternehmen mit Aufgaben der Vollstreckung beauftragt. In einigen Verwaltungen wurden jedoch Überlegungen hierzu angestellt, zumal Unternehmen ihre Dienstleistungen den Kommunen in verstärktem Umfang anbieten.

Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz weist die Aufgaben der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ausschließlich den Vollstreckungsbehörden und den Vollstreckungsbeamten zu. Mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung ist eine Aufgabenübertragung auf Private nicht zulässig. Weitergehende Übertragungsmöglichkeiten bestehen hingegen für die kommunalen privatrechtlichen Forderungen. Eine verpflichtende Beitreibung ausschließlich durch öffentlich-rechtliche Stellen ist wegen des fehlenden Gesetzesvorbehalts nicht vorgesehen.

§ 1 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen den Industrie- und Handelskammern zu Koblenz, Trier, für die Pfalz und für Rheinhessen und dem Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz sowie dem Städtetag Rheinland-Pfalz. Die Vereinbarung ist zum 1. Juni 2004 in Kraft getreten. Ihr können die Städte und Gemeinden beitreten. Teilweise haben die Kommunen eigene Vereinbarungen mit abweichenden Festlegungen zur Kostenerstattung getroffen.

Dementsprechend sind in den westlichen Flächenländern, in denen die Kommunen Rundfunkgebühren vollstrecken, durchweg höhere Kostenerstattungen vorgesehen als in Rheinland-Pfalz, zum Beispiel in Niedersachsen 20,50 und in Schleswig-Holstein 22 je Vollstreckungsauftrag.

§§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 3 LVwVG.

Ausdrücklich klargestellt war dies in Nr. 34.4 der VV zu § 37 GemKVO.