Inkasso

134 Der bei öffentlich-rechtlichen Forderungen allenfalls noch mögliche Einsatz von Inkasso-Unternehmen als sog. Verwaltungshelfer88 für vorbereitende oder unterstützende Maßnahmen und die Aufgabenübertragung bei privatrechtlichen Forderungen muss dem Wirtschaftlichkeitsgebot und datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen. Dazu wird auf Folgendes hingewiesen:

- Die Vergabe von Teilaufgaben, zum Beispiel für die Adressermittlung und Einholung von Registerauskünften, hat insbesondere bei kleineren Kommunen voraussichtlich nur geringfügige Entlastungseffekte.

- Sofern der Umfang der Auftragsvergabe den Personalbedarf tatsächlich verringert, kann die Personalausstattung hingegen häufig nicht oder nicht zeitnah angepasst werden. Bei kleineren Vollstreckungsbehörden kann sich zudem eine verringerte personelle Ausstattung nachteilig auswirken, insbesondere bei Vertretungsfällen infolge Urlaub oder Krankheit.

- Werden Inkasso-Unternehmen als Verwaltungshelfer für Zwecke der Informationsbeschaffung eingesetzt, fallen hierfür gegebenenfalls Entgelte an, während die den Vollstreckungsbehörden aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu gewährenden Auskünfte (zum Beispiel nach § 25 Abs. 11 LVwVG) in der Regel unentgeltlich erteilt werden.

- In Rheinland-Pfalz ist auch für einen Großteil der privatrechtlichen kommunalen Forderungen die Verwaltungsvollstreckung zugelassen

.

- Die Beauftragung als Verwaltungshelfer begegnet datenschutzrechtlich zumindest dann Bedenken, wenn Daten aus einem Steuerschuldverhältnis weitergegeben werden. Die Offenbarung solcher Angaben an nichtöffentliche Stellen ist grundsätzlich nicht zulässig.

Bei den öffentlich-rechtlichen Forderungen sind demnach einer Beteiligung von Inkasso-Unternehmen enge Grenzen gesetzt, die eine spürbare Entlastung nahezu ausschließen. Ob eine Zusammenarbeit im Bereich der privatrechtlichen Forderungen zweckmäßig ist, konnte nicht abschließend beurteilt werden, da keine entsprechende Beauftragung vorlag.

Ein Verwaltungshelfer ist eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts, die von der Verwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hilfsweise eingesetzt wird. Dabei werden keine Entscheidungsbefugnisse übertragen. Beispiel für einen Verwaltungshelfer ist ein Abschleppunternehmen, das von der Straßenverkehrsbehörde mit der Entfernung eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs beauftragt wird.

Vgl. § 1 Landesverordnung über die Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVGpFVO) vom 8. Juni 2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2010 (GVBl. S. 429), BS 2010-2-2.

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 KAG i. V. m. § 30 Abs. 4 AO.

- 135 Nr. 6 Wirtschaftlichkeit von Laboratorien kommunaler Krankenhäuser

- Benchmarking zeigt Optimierungspotenziale 1 Allgemeines

Der Rechnungshof hat die Wirtschaftlichkeit der Laboratorien von sechs kommunalen Krankenhäusern geprüft. Grundlage waren die im Geschäftsjahr 2007 erbrachten Laborleistungen.

Vier Krankenhäuser betrieben ihr Labor selbst. Zwei Krankenhäuser hatten die Betriebsführung ihres Labors einem privaten Unternehmen übertragen. Die wirtschaftliche, rechtliche und organisatorische Verantwortung trugen die externen Labordienstleister, die Personalverantwortung und die Personalkosten weiterhin die beiden Krankenhäuser.

Die jährlichen Laborkosten der geprüften Einrichtungen lagen zwischen 0,6 Mio. und 5,1 Mio.. Hohe Laborkosten können sowohl durch ein "Zuviel" an angeforderten Leistungen als auch durch eine zu kostenintensive Eigenanalytik entstehen. Um die Wirtschaftlichkeit der Labore vor diesem Hintergrund beurteilen zu können, fehlte den Krankenhausleitungen in der Regel eine adäquate Vergleichsbasis. Diese konnte durch eine Benchmarkanalyse der Produktivität der Labore anhand der Relation zwischen Personal- und Sachkosten einerseits sowie den Laborleistungen andererseits geschaffen werden. Die Laborleistungen wurden anhand der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bestimmt. Die GOÄ ordnet jeder ärztlichen Leistung eine bestimmte Punktzahl zu (GOÄ-Punkte). Dadurch war es möglich, die Kosten für Laboruntersuchungen den in GOÄ-Punkten bewerteten Laborleistungen gegenüberzustellen.

Ein weiterer Gegenstand des Benchmarking war das sog. Anforderungsverhalten hinsichtlich der Laborleistungen, das für die Fachbereiche Chirurgie, Innere Medizin, Gynäkologie/Geburtshilfe und Urologie verglichen wurde.

Maßgeblich hierfür war die Anzahl der GOÄ-Punkte je stationärem Fall.

Die Kennzahlen für jedes Krankenhauslabor orientierten sich an den Durchschnittswerten. Mittels der Differenz ließen sich für die über dem Durchschnitt liegenden Labore rechnerische Einsparpotenziale bestimmen.

Die Analyse der Produktivität wies bei fünf der sechs geprüften Krankenhäuser eine Wirtschaftlichkeitsreserve von insgesamt rund 513.000 im Jahr aus. Durch Veränderung des Anforderungsverhaltens könnten drei Krankenhäuser zusammen 711.000 jährlich einsparen.

Am Wirtschaftlichkeitsvergleich waren ein Krankenhaus der Maximalversorgung, zwei der Schwerpunktversorgung, zwei der Regelversorgung und ein Krankenhaus der Grundversorgung beteiligt.

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320).

Die Einteilung in Versorgungsstufen ergibt sich aus dem Landeskrankenhausplan. Krankenhäuser der Grundversorgung sind solche mit bis zu 250 Planbetten, die mindestens über eine Hauptfachoder Belegabteilung für Innere Medizin sowie eine weitere Abteilung einer anderen Fachrichtung verfügen.

Krankenhäuser der Regelversorgung haben 251 bis 500 Planbetten, Hauptfach- oder Belegabteilungen für Innere Medizin und Chirurgie sowie mindestens eine weitere Hauptfach- oder Belegabteilung.

Schwerpunktkrankenhäuser sind mit 501 bis 800 Planbetten ausgestattet und verfügen über Hauptfachabteilungen für Innere Medizin und Chirurgie sowie über mindestens sechs weitere Hauptfachabteilungen.

Krankenhäuser der Maximalversorgung haben mehr als 800 Planbetten, Hauptfachabteilungen für Innere Medizin und Chirurgie sowie mindestens zehn weitere Hauptfachabteilungen. Ihnen sind besondere Aufgaben der Hochleistungsmedizin zugewiesen.

Der Vergleich auf Basis von Durchschnittswerten und nicht - wie beim Benchmarking üblich - der Vergleich mit dem jeweiligen Bestwert, trug den unterschiedlichen Versorgungsstufen Rechnung.

Die Untersuchung des Rechnungshofs hat sich auf quantitative Aussagen beschränkt. Die errechneten Einsparpotenziale können daher nicht ohne Weiteres mit dem Umfang tatsächlich möglicher Aufwandminderungen bei den jeweiligen Krankenhäusern gleichgesetzt werden. Sie geben lediglich die Abweichung vom Mittelwert wieder und bieten Anhaltspunkte dafür, in welchen Bereichen vertiefende Untersuchungen zur Optimierung des Laborbetriebs sinnvoll sein können.

Das Ergebnis der vergleichenden Analyse kann auch anderen Krankenhäusern in Rheinland-Pfalz die Möglichkeit geben, die Wirtschaftlichkeit ihrer Labore mit Hilfe der Kennzahlen zu überprüfen.

2 Gegenstand der Benchmarkanalyse

Die Untersuchung erforderte, die Kosten und Leistungen der Laboratorien zu standardisieren, um einen Vergleich zu gewährleisten. Dadurch konnten trotz der unterschiedlichen Organisationsformen und Versorgungsstufen der Krankenhäuser allgemeingültige Kennzahlen bestimmt werden.

Laborkosten

Die Laborkosten wurden nach Personal- und Sachkosten differenziert.

Tätigkeiten des Laborpersonals, die inhaltlich dem Pflegepersonal zuzuordnen waren, blieben unberücksichtigt.

Entsprechend der Praxis, die Untersuchungen in eigenen bzw. zu unterschiedlichen Anteilen in Fremdlaboren durchzuführen, unterschied die Analyse bei den Sachkosten zwischen internen und externen Laborkosten.

In den Sachkosten der beiden Krankenhäuser, die ihr Labor an einen externen Dienstleister vergeben hatten, sind die Vertragsentgelte enthalten.

Aus Gründen der Vergleichbarkeit wurden Umlagekosten, etwa für Energie und Gebäudereinigung, Kosten für Laborbedarf auf den Stationen sowie Kosten für Blut- und Blutersatzstoffe nicht einbezogen.

Laborleistungen

Nachdem alle Laborleistungen nach Abschnitt "M" (Laboratoriumsuntersuchungen) des Gebührenverzeichnisses der GOÄ erfasst waren, konnten sie Eigen- oder Fremdlaboren sowie den anfordernden Fachabteilungen zugeordnet werden.

Außer Ansatz blieben Kontroll- und Kalibrierungsmessungen, Laborleistungen, die das Personal der jeweiligen Stationen erbrachte, und Leistungen im Zusammenhang mit dem Bezug, der Aufbewahrung und der Abgabe von Blutprodukten. Verträglichkeitsuntersuchungen und Kreuzproben von Blutprodukten sind jedoch in die Leistungserfassung eingeflossen.

Die im Gebührenverzeichnis den GOÄ-Leistungsnummern zugeordneten Punktzahlen dienten dazu die Leistungen der Labore abzubilden.

Blutentnahmen auf den Stationen durch das Laborpersonal.