Dies gilt entsprechend wenn Entschließungsanträge oder andere Initiativen von vergleichbarer politischer Bedeutung beschlossen

2. Bundesratsangelegenheiten

a) Der Bevollmächtigte des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und für Europa übersendet dem Landtag sämtliche Bundesratsdrucksachen.

b) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag darüber hinaus baldmöglichst, wenn beim Bundesrat Gesetzesinitiativen eingegangen sind,

aa) mit denen im Wege einer Verfassungsänderung Kompetenzen der Länder auf den Bund oder Kompetenzen des Bundes auf die Länder verlagert werden sollen;

bb) die unbeschadet von Buchstabe aa gerade für Rheinland-Pfalz von erheblicher landespolitischer einschließlich finanzieller Bedeutung sind.

Dies gilt entsprechend, wenn Entschließungsanträge oder andere Initiativen von vergleichbarer politischer Bedeutung beschlossen wurden.

c) Soweit die Landesregierung selbst entsprechende Gesetzesanträge, Verordnungsanträge oder Entschließungsanträge im Bundesrat einbringt, leitet sie dem Landtag den Text der Initiative parallel zur Übermittlung an den Bundesrat zu.

In den Fällen nach Buchstabe b unterrichtet das federführende Kabinettsmitglied, nachdem es den Kabinettsmitgliedern seine Unterrichtungsabsicht mitgeteilt hat, den Landtag schriftlich über die wichtigsten Eckpunkte der entsprechenden Initiative, insbesondere soweit sich neue Regelungsspielräume für das Land abzeichnen.

d) Erfolgt eine politische Willensbildung im Landtag, so wird die Landesregierung diese in ihre Entscheidung über ihr abschließendes Stimmverhalten einbeziehen.

3. Entwürfe von Verwaltungsabkommen

Die für Staatsverträge vereinbarten Regelungen aus Abschnitt II Nr. 1 a, b, d und e sowie Abschnitt II Nr. 2 Satz 1 gelten sinngemäß für Verwaltungsabkommen, die von erheblicher landespolitischer Bedeutung sind oder im Landeshaushalt zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen von jeweils über 1 Mio. Euro führen würden.

4. Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern, den Regionen, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen

a) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag, soweit sie Beschlüssen zustimmen möchte, die sich auf Gegenstände beziehen, deren weitere Umsetzung der Entscheidungskompetenz des Landtags unterliegt. Die Unterrichtung erstreckt sich auf solche Beschlüsse, die die Landesregierung politisch binden würden, bestimmte Gesetzesinitiativen im Landtag einzubringen, bestimmte Staatsverträge abzuschließen, bestimmte sonstige Vorhaben durchzuführen, deren Verwirklichung im Landeshaushalt zu Mehrausgaben oder Mindereinnahmen von jeweils über 1 Mio. Euro führen würde. Abschnitt II Nr. 1 d und e gelten entsprechend.

b) Ist eine vorherige Unterrichtung des Landtags aufgrund des Verhandlungsablaufes nicht möglich, so wird die Unterrichtung baldmöglichst nachgeholt; in diesem Fall ist die Zustimmung mit einem Vorbehalt der Landtagsunterrichtung zu versehen.

c) Unabhängig von der Fallgruppe a wird die Landesregierung den Landtag auch über sonstige Ereignisse im Rahmen der oben genannten Zusammenarbeit informieren, die für Rheinland-Pfalz von erheblicher landespolitischer Bedeutung sind.

d) Die jeweilige Unterrichtung über die wichtigsten Eckpunkte erfolgt nach Information der Kabinettsmitglieder schriftlich durch das federführende Kabinettsmitglied bzw. den Bevollmächtigten des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und für Europa gegenüber dem zuständigen Ausschuss.

e) Verträge des Bundes, die die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Landes betreffen, bedürfen gemäß Nummer 3 des Lindauer Abkommens von 1957 der Einverständniserklärung des Landes gegenüber der Bundesregierung.

Das federführende Kabinettsmitglied wird den zuständigen Ausschuss über den wesentlichen Inhalt eines Vertrages unterrichten, wenn die Bundesregierung über die Ständige Vertragskommission einen deutschsprachigen Vertragsentwurf übermittelt hat und nach Auffassung der Landesregierung ausschließliche Kompetenzen des Landes ersichtlich betroffen sind.

Die Landesregierung holt nach Befassung des Ministerrates die Zustimmung des Landtags zur Einverständniserklärung des Landes ein, nachdem die Bundesregierung der Landesregierung den Vertrag über die Ständige Vertragskommission der Länder zugeleitet hat.

f) Hinsichtlich der Gemeinschaftsaufgaben nach den Artikeln 91 a und 91 b des Grundgesetzes stellen die in § 10 Abs. 4 und 5 der Landeshaushaltsordnung festgelegten Informationen eine nähere Ausgestaltung der in Artikel 89 b Abs. 1 Nr. 6 der Landesverfassung festgelegten Unterrichtung dar.

5. Angelegenheiten der Europäischen Union

a) Für die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung in Angelegenheiten der Europäischen Union gelten die unter Abschnitt III Nr. 2 „Bundesratsangelegenheiten" vereinbarten Regelungen unter Beachtung der jeweiligen Unterrichtungszuständigkeiten entsprechend.

Landtag Rheinland-Pfalz - 16.Wahlperiode Drucksache 16/332

b) Der Bevollmächtigte des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und für Europa übersendet in Fortführung der bisherigen Praxis dem zuständigen Ausschuss ihm zugehende Schriftstücke zu europäischen Angelegenheiten; er unterrichtet ferner über:

­ Ergebnisse der Europaministerkonferenz und der Plenarsitzungen des Ausschusses der Regionen sowie,

­ soweit diese für Rheinland-Pfalz von erheblicher landespolitischer Bedeutung sind, sonstige nicht fachspezifische allgemeine Angelegenheiten der Europäischen Union.

c) Im Hinblick auf die Beteiligung des Landtags an der Überwachung des Subsidiaritätsprinzips in der Europäischen Union wird Folgendes vereinbart:

­ Der Bevollmächtigte des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und für Europa legt zu Beginn eines jeden Jahres eine Bewertung des jeweiligen Arbeitsprogramms der Kommission für das laufende Jahr vor.

­ Der Bevollmächtigte des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und für Europa leitet dem Landtag zeitnah alle von der Kommission im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems an den Bundesrat übermittelten Gesetzesinitiativen zu.

Dabei wird der voraussichtliche Zeitpunkt der abschließenden Beratung im Bundestag benannt.

­ Der Bevollmächtigte des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und für Europa informiert den Landtag frühestmöglich über die beabsichtigte Zustimmung der Landesregierung zu Subsidiaritätsrügen und Subsidiaritätsklagen im Bundesrat.

­ Der Landtag seinerseits verpflichtet sich, vor einer Beschlussfassung hinsichtlich einer möglichen Subsidiaritätsrüge ein Gespräch mit der Landesregierung zu führen, in dem die Argumente ausgetauscht werden.

IV. Unterrichtung über Entwürfe von Rechtsverordnungen der Landesregierung

1. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über Entwürfe von Landesverordnungen von erheblicher landespolitischer Bedeutung, wenn nach einer Kabinettsbefassung ein Anhörverfahren eingeleitet wird.

2. Die Landesregierung unterrichtet den Landtag über ihre Absicht, aufgrund einer Ermächtigung im Sinne von Artikel 80 Abs. 4 des Grundgesetzes eine Rechtsverordnung zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben und informiert über den wesentlichen Inhalt der vorgesehenen Regelung sowie eine gegebenenfalls bestehende besondere Eilbedürftigkeit. Teilt die Landesregierung mit, dass sie beabsichtigt, eine Rechtsverordnungsermächtigung auf einen Fachminister zu delegieren, unterrichtet dieser nach Satz 1 auf Wunsch des Landtags.

Die Unterrichtung des Landtags kann entfallen, soweit die Rechtsverordnung

a) auf einer Ermächtigung beruht, die eine bestehende Ermächtigung lediglich wiederholt, eingeschränkt oder inhaltlich nicht wesentlich geändert hat oder die

b) nur Zuständigkeiten oder das Verwaltungsverfahren regelt.

3. Der Landtag unterrichtet so bald als möglich die Landesregierung, wenn er die Absicht hat, von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch zu machen.

V. Absehen von Unterrichtung

Diese Vereinbarung berührt nicht die Befugnis der Landesregierung, im Einzelfall von einer Unterrichtung aus den Gründen des Artikels 89 b Abs. 2 der Landesverfassung abzusehen.

VI. Anwendung und Auslegung der Vereinbarung

1. Landtag und Landesregierung als die beiden Organe des Volkswillens werden diese Vereinbarung im Geist interorganfreundlichen Verhaltens anwenden und auslegen.

2. Dabei wird die Landesregierung das Interesse des Landtags einbeziehen,

a) nach einer Unterrichtung auch von maßgeblichen Änderungen gegenüber dem übermittelten Sachstand zu erfahren; dies gilt sinngemäß, wenn die abschließende Entscheidung der Landesregierung wesentlich von einer zuvor mitgeteilten eigenen Position oder einem Landtagsbeschluss zu dieser Unterrichtung abweicht;

b) nach Möglichkeit auch dann eine Information zu erhalten,

­ wenn über die vereinbarten Fallgruppen hinaus durch bundesgesetzliche Regelung der Handlungsspielraum des Landesgesetzgebers erweitert wird sowie

­ bei raumbezogenen Fachplanungen außerhalb der Landesplanung nach Befassung des Ministerrates eine Anhörung eingeleitet wird.

3. Der Landtag wird bei Auslegung der Vereinbarung einbeziehen,

a) dass die Landesregierung hinsichtlich Art, Zeitpunkt und Inhalt der Unterrichtung die jeweiligen tatsächlichen und verfahrensökonomischen Möglichkeiten berücksichtigen muss; dies schließt ein, dass auch unabhängig von den benannten Fällen grundsätzlich alle Kabinettsmitglieder Gelegenheit haben müssen, vor einer Mitteilung an den Landtag über den Unterrichtungsgegenstand informiert zu werden;

b) dass es in bestimmten Verhandlungsphasen geboten sein kann, bei der Unterrichtung unumgänglichen Vorgaben der EU, des Bundes, anderer Länder oder sonstiger Partner der Zusammenarbeit gemäß Abschnitt III Nr. 4 Rechnung zu tragen;

c) dass die Landesregierung eine dem Landtag im Entwurf übermittelte Rechtsverordnung auch unabhängig vom Vorliegen einer Stellungnahme beschließen kann, wenn sie besondere Eile für geboten hält; dies gilt entsprechend bei der Kündigung von Staatsverträgen.

4. Fragen oder Vorhalte von Mitgliedern des Landtags bezüglich der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung werden im Ältestenrat beraten. Sie sollen anschließend ­ falls erforderlich ­ im Einvernehmen zwischen Landtag und Landesregierung geklärt werden.

5. Landtag und Landesregierung werden jeweils in der Mitte einer Legislaturperiode, erstmals im Jahr 2004, prüfen, ob aufgrund der konkreten Erfahrungen eine Veränderung dieser Vereinbarung angezeigt scheint. Unberührt bleibt eine gemeinsame Überprüfung bei entsprechendem Anlass.

VII.Inkrafttreten

Diese Vereinbarung wird im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.

Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Vereinbarung vom 23. November 2000 (GVBl. S. 501). Mainz, den 4. Februar 2010

Für den Landtag Für die Landesregierung Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz Joachim Mertes Kurt Beck Präsident des Landtags Ministerpräsident