Diese Förderstruktur soll durch eine Straffung optimiert werden

Landtag Rheinland-Pfalz ­ 16.Wahlperiode

A. Allgemeines:

Das Fördergeschäft in Rheinland-Pfalz erfolgt derzeit über zwei Institute. Die Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz (LTH), rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts ­ LTHBank ­ betreibt hauptsächlich die Wohnraumförderung, die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) GmbH

­ ISB GmbH ­ die Wirtschaftsförderung.

Die LTH-Bank ist Rechtsnachfolgerin der früher bei der Landesbank Rheinland-Pfalz errichteten Landestreuhandstelle, die bis zum 1. Juli 2008 ein rechtlich unselbstständiges, jedoch wirtschaftlich und organisatorisch eigenständiges Ressort der LRP Landesbank Rheinland-Pfalz war und die im Rechtsverkehr die Bezeichnung „Landesbank Rheinland-Pfalz

­ Landestreuhandstelle ­", teilweise mit dem Zusatz „­ Girozentrale ­" führte. Mit Wirkung zum 1. Juli 2008 wurde die LRP Landesbank Rheinland-Pfalz mit der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) vereinigt. Durch das Landesgesetz über die Umwandlung der Landestreuhandbank Rheinland-Pfalz (LTH) als Anstalt des öffentlichen Rechts (LTHBankG) vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 311, BS 76-6) wurde die zuvor aus der LBBW ausgegliederte LTH GmbH in eine Anstalt des öffentlichen Rechts formgewechselt.

Diese Förderstruktur soll durch eine Straffung optimiert werden. Zu diesem Zweck werden die beiden Förderinstitute LTH-Bank und ISB GmbH im Wege der Verschmelzung zusammengeführt. Vor der Verschmelzung ist die ISB GmbH in eine Anstalt des öffentlichen Rechts namens Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) ­ ISB ­ formzuwechseln.

Die Zusammenführung bietet eine Vielzahl von Vorteilen für alle Beteiligten, die um Förderung nachsuchen, über die beteiligten Banken und deren Geschäftspartner, z. B. in der Refinanzierung, bis hin zu den betroffenen öffentlichen Stellen und dem Land Rheinland-Pfalz.

Die Zusammenführung von LTH-Bank und ISB GmbH in der ISB als Anstalt des öffentlichen Rechts führt zukünftig zu erheblichen Synergievorteilen im Fördergeschäft. Durch die Zusammenführung sollen Synergien und Sachkosteneinsparungen in den Bereichen Refinanzierung und Treasury, Risikocontrolling und -steuerung, Bilanzierung, Rechnungswesen, Kontingentverwaltung, Personal, Verwaltung, Abwicklung, Datenverarbeitung, Recht und zentrale Dienste realisiert werden. Es ist zu erwarten, dass die Abwicklungskosten des gesamten Fördergeschäfts in einem einheitlichen Institut bereits durch den Abbau von Parallelstrukturen langfristig sinken werden. Dadurch stehen mehr Mittel für die Förderung zur Verfügung, ohne dass der Landeshaushalt belastet würde.

Die Zusammenführung des gesamten rheinland-pfälzischen Fördergeschäfts in einem Förderinstitut soll zudem zu Synergieeffekten auch auf der Produkt- und auf der Abwicklungsseite führen. Förderprojekte können enger verzahnt werden und der Informationsaustausch wird erleichtert. Die Fördergebiete von LTH-Bank und ISB GmbH weisen zahlreiche Berührungspunkte auf, die vor allem in den Bereichen Wohnungs- und Städtebau, Infrastruktur und Förderung der gewerblichen Wirtschaft liegen. Gleiches gilt für die Bereiche Umwelt, Klimaschutz und Innovation, Technologietransfer und Bildung. Durch die Zusammenführung der Aufgabengebiete im Rahmen der Verschmelzung wird eine wesentlich bessere Abstimmung der einzelnen Förderprogramme, Projekte und Initiativen erreicht. Es wird dadurch möglich, konzeptionelle Angebote für eine Region „aus einem Guss" anzubieten.

Die LTH-Bank ist eine durch Gesetz errichtete selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts, die ISB GmbH ist eine privatrechtlich organisierte Kapitalgesellschaft. Nach allgemeinen öffentlich-rechtlichen Grundsätzen kann eine Anstalt in der Rechtsform des öffentlichen Rechts nur aufgrund einer gesetzlichen Regelung geschaffen oder substanziell geändert werden. Die Verschmelzung der beiden Förderinstitute durch Aufnahme der LTH-Bank in die ISB als Anstalt des öffentlichen Rechts mit gleichzeitiger Auflösung ohne Abwicklung der LTH-Bank erfolgt durch dieses Gesetz.

Aus den genannten Gründen ergibt sich die Notwendigkeit der gesetzlichen Regelungen.

Der Gesetzentwurf wurde mit den Arbeitnehmervertretungen der ISB und der LTH schriftlich und im Rahmen von Gesprächen eingehend abgestimmt, um sicherzustellen, dass die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hinreichend gewahrt werden. Die Ergebnisse der Gespräche haben

­ soweit notwendig ­ Eingang in den Gesetzentwurf gefunden.

Im Rahmen der Anhörung außerhalb der Landesregierung wurden im Übrigen keine durchgreifenden Bedenken gegen den Gesetzentwurf geäußert. Von der überwiegenden Mehrheit der betroffenen Verbände und Vereinigungen wurde das Vorhaben ausdrücklich begrüßt.

Da es sich nicht um einen Gesetzentwurf mit großer Wirkungsbreite oder erheblichen Auswirkungen handelt, bedurfte es keiner Gesetzesfolgenabschätzung, die über die bei allen Gesetzentwürfen erfolgende Prüfung der Notwendigkeit der Maßnahme und ihrer Auswirkungen hinausgeht.

Unterschiedliche Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind durch das Landesgesetz nicht zu erwarten.

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 1:

Die Verschmelzung der LTH-Bank auf einen anderen Rechtsträger als eine Anstalt des öffentlichen Rechts wäre mit erheblichen Nachteilen für die Arbeitnehmerschaft der LTHBank verbunden und würde zusätzliche Kosten auslösen.

Gemäß Absatz 1 wird daher die ISB GmbH in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)" formwechselnd umgewandelt.

Das Umwandlungsgesetz (UmwG) regelt den Fall der Umwandlung einer GmbH in eine Anstalt des öffentlichen Rechts nicht ausdrücklich, eröffnet aber in § 1 Abs. 2 UmwG dem Bundes- oder Landesgesetzgeber die Möglichkeit, eine solche Umwandlung auf gesetzlicher Grundlage vorzunehmen. Hiervon wird mit dem vorliegenden Gesetz Gebrauch gemacht.

Begründung:

Die ISB GmbH besteht in der Gestalt der ISB unter Wahrung der Identität als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts fort. Ein Rechtsträgerwechsel findet nicht statt. Mit der formwechselnden Umwandlung führt die ISB das Vermögen und die Schulden der ISB GmbH weiter. Die bestehenden Arbeits- und sonstigen Vertragsverhältnisse werden durch die ISB unverändert fortgeführt.

Absatz 2 bestimmt den Träger.

Absatz 3 bestimmt den Sitz der ISB.

Zu § 2:

Nach dem Formwechsel der ISB GmbH in eine Anstalt des öffentlichen Rechts soll eine Kapitalerhöhung aus Mitteln der Anstalt erfolgen. Dies erfolgt durch teilweise Umwandlung der Kapitalrücklage in Stammkapital.

Zu § 3:

Mit dem Formwechsel bestehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der ISB GmbH bei der ISB fort. Die aus diesen Beschäftigungsverhältnissen folgenden Rechte und Pflichten gelten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 fort.

Absatz 2 schließt Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses durch die ISB wegen des Formwechsels aus. Dieser Kündigungsausschluss bezieht sich sowohl auf Beendigungs- als auch auf Änderungskündigungen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Bestandteil des jeweiligen Arbeitsvertrags gewordenen Betriebsvereinbarungen.

Gemäß Absatz 4 tritt die ISB mit dem Formwechsel in etwaige Verpflichtungen, insbesondere aus Altersversorgungszusagen, gegenüber ausgeschiedenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Geschäftsführern der ISB GmbH ein.

Absatz 5 stellt klar, dass durch Formwechsel der ISB GmbH die Organstellung der Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder der ISB GmbH endet.

Zu § 4:

Gemäß § 130 des Betriebsverfassungsgesetzes findet das Betriebsverfassungsgesetz in Anstalten des öffentlichen Rechts keine Anwendung. Daher verlieren die Betriebsvereinbarungen der ISB GmbH zum Umwandlungsstichtag ihre Wirkung. Zur Wahrung der Interessen der Beschäftigten der ISB regelt § 4 eine Fortgeltung der sich aus den Betriebsvereinbarungen ergebenden Rechte und Pflichten bis zum Inkrafttreten neuer Dienstvereinbarungen, längstens jedoch bis zum 30. September 2013. Da eine kollektivrechtliche Weitergeltung der Betriebsvereinbarungen wegen der sich verändernden betrieblichen Strukturen der ISB GmbH mit der späteren Aufnahme der LTH-Bank ausscheidet, werden die Regelungen der Betriebsvereinbarungen in das einzelne Arbeitsverhältnis transformiert und gelten als Inhalt des einzelnen Arbeitsverhältnisses fort (entspricht dem Rechtsgedanken von § 613 a Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ­ BGB -). Die zeitliche Befristung der Fortgeltung der transformierten Regelungen der Betriebsvereinbarungen soll die Vereinbarung neuer Dienstvereinbarungen für die neue Belegschaft der ISB fördern. Eine Ablösung der bis zum 30. September 2013 transformierten Regelungen durch neue Dienstvereinbarungen ist jederzeit möglich (entspricht dem Grundsatz von § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB).

Zu § 5:

Das politische Ziel der Neuordnung des rheinland-pfälzischen Fördergeschäfts durch Zusammenführung der rheinland-pfälzischen Förderinstitute wird durch die Verschmelzung durch Aufnahme mittels Landesgesetz realisiert. Die LTH-Bank als übertragender Rechtsträger erlischt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes. Damit verlieren die Organe der LTH-Bank, mithin Verwaltungsrat und Vorstand, ihre Funktion. Aufgrund des Übergangs des Vermögens der LTH-Bank als Ganzes auf die ISB findet keine Abwicklung der LTH-Bank statt.

Durch die Verschmelzung können die beabsichtigten Ziele konkret umgesetzt werden. Die Steuerung der gesamten Förderung kann durch eine Zusammenlegung zielgerichtet und nahe am politischen Willen der Landesregierung erfolgen.

Durch das Gesetz soll die Verschmelzung zweier öffentlichrechtlicher Anstalten erfolgen. Das Umwandlungsgesetz regelt den Fall einer Verschmelzung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt auf eine andere öffentlich-rechtliche Anstalt nicht. Das Umwandlungsgesetz beschreibt in § 1 Abs. 2 die Möglichkeit, dass der Bundes- und Landesgesetzgeber eine solche Verschmelzung statt nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes durch ein Bundes- oder Landesgesetz vornimmt. Von dieser Möglichkeit wird mit dem vorliegenden Gesetz Gebrauch gemacht. Das Gesetz regelt die Verschmelzung außerhalb des Umwandlungsgesetzes. Das Umwandlungsgesetz soll nicht zur Anwendung gelangen. Durch die ausdrückliche Wortwahl „Umwandlung" sowie „Vermögensübergang als Ganzes" usw. in den einzelnen Vorschriften soll gleichwohl sichergestellt werden, dass die Verschmelzung nach dem Umwandlungssteuergesetz zu behandeln ist.

Zu § 6:

Nach Absatz 1 geht das Vermögen der LTH-Bank im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die ISB über.

Absatz 2 regelt den wirtschaftlichen und rechtlichen Verschmelzungsstichtag. Insbesondere vor dem Hintergrund von § 5 Abs. 2 wird klargestellt, dass § 20 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes nicht zur Anwendung gelangt und der rechtliche Verschmelzungsstichtag ebenfalls auf den 1. Januar 2012 festgelegt werden soll.

Die Bestimmung in Absatz 3 entspricht inhaltlich der Buchwertfortführung im Sinne von § 24 des Umwandlungsgesetzes und dient der bilanziellen Klarstellung und Erleichterung.

Zu § 7:

Mit der Verschmelzung gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der LTH-Bank auf die ISB über. Die aus diesen Beschäftigungsverhältnissen folgenden Rechte und Pflichten gelten nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 fort.

Absatz 2 schließt Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses durch die LTH und die ISB wegen der Verschmelzung aus.

Dieser Kündigungsausschluss bezieht sich sowohl auf Beendigungs- als auch auf Änderungskündigungen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Bestandteil des jeweiligen Arbeitsvertrags gewordenen Dienstvereinbarungen.

Durch Absatz 4 wird geregelt, dass etwaige Verpflichtungen, insbesondere aus Altersversorgungszusagen, gegenüber ausgeschiedenen Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Vorstandsmitgliedern der LTH-Bank mit der Verschmelzung ebenfalls auf die ISB übergehen.

Absatz 5 stellt klar, dass durch die Verschmelzung der LTHBank auf die ISB die Organstellung der Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder der LTH-Bank endet.

Zu § 8:

Mit der Verschmelzung der LTH-Bank auf die ISB (§ 5) gehen die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildenden der LTH-Bank auf die ISB über. Ohne gesetzliche Regelung würden durch die Auflösung der Dienststelle der LTH-Bank, die der Verschmelzung folgt, die Dienstvereinbarungen der LTH-Bank untergehen. Zur Wahrung der Interessen der Beschäftigten der LTH-Bank regelt § 8 eine Fortgeltung der sich aus den Dienstvereinbarungen ergebenden Rechte und Pflichten bis zum Inkrafttreten neuer Dienstvereinbarungen, längstens jedoch bis zum 30. September 2013. Da die Dienststelle LTH-Bank untergeht, scheidet eine kollektivrechtliche Fortgeltung der Dienstvereinbarungen aus. Die Regelungen der Dienstvereinbarungen werden daher in das einzelne Arbeitsverhältnis transformiert und gelten als Inhalt des einzelnen Arbeitsverhältnisses fort (Grundsatz aus § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB). Die zeitliche Befristung der Fortgeltung der transformierten Regelungen der Dienstvereinbarungen soll die Vereinbarung neuer Dienstvereinbarungen für die neue Belegschaft der ISB fördern. Eine Ablösung der bis zum 30. September 2013 transformierten Regelungen durch neue Dienstvereinbarungen ist jederzeit möglich (entspricht dem Grundsatz von § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB).

Zu § 9: Absatz 1 bestimmt die Aufgaben der ISB und benennt insbesondere Bereiche, in denen sie Fördermaßnahmen durchführen kann.

Absatz 2 beschreibt die Instrumente, die der ISB zur Durchführung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen.

Absatz 3 zählt die Bankgeschäfte der ISB auf und stellt entsprechend der Regelung in der Vereinbarung zwischen Europäischer Kommission und Bundesregierung vom 1. März 2002 zu Sonderregelungen für die rechtlich selbstständigen Förderbanken mit wettbewerbsneutralem Struktur- und Fördergeschäft (Verständigung II) dar, dass bestimmte Geschäfte nur für eigene Rechnung oder im Rahmen von Treuhand- und Verwaltungsgeschäften aus öffentlichen Mitteln und nur insoweit gestattet sind, als sie mit dem staatlichen Förderzweck in direktem Zusammenhang stehen.

Absatz 4 beschreibt die Treuhandtätigkeiten der ISB und stellt klar, dass treuhänderisch gehaltenes Vermögen separat vom eigenen zu halten ist.

Absatz 5 ermächtigt die ISB, zur Durchführung ihrer Aufgaben andere Unternehmen zu gründen und zu erwerben und sich an anderen Unternehmen zu beteiligen.

Absatz 6 beschränkt die Geschäftstätigkeit der ISB im Rahmen einer Geschäftsbesorgung für Dritte und bei sonstigen Ge12 schäften auf Tätigkeiten, die nur im direkten Zusammenhang mit ihrer öffentlichen Aufgabe stehen. Hierdurch wird der Vereinbarung zwischen Europäischer Kommission und Bundesregierung vom 1. März 2002 zu Sonderregelungen für die rechtlich selbstständigen Förderbanken mit wettbewerbsneutralem Struktur- und Fördergeschäft (Verständigung II) getroffene Tätigkeitsbeschränkung für deutsche Förderinstitute Rechnung getragen.

Die Bestimmung in Absatz 7 ermöglicht dem Träger der ISB weitere Tätigkeiten zu übertragen, sofern diese der Vereinbarung zwischen Europäischer Kommission und Bundesregierung vom 1. März 2002 zu Sonderregelungen für die rechtlich selbstständigen Förderbanken mit wettbewerbsneutralem Struktur- und Fördergeschäft (Verständigung II) entsprechen.

Absatz 8 verpflichtet die für die Förderprogramme fachlich zuständigen Ministerien gemäß der Vereinbarung zwischen Europäischer Kommission und Bundesregierung vom 1. März 2002 zu Sonderregelungen für die rechtlich selbstständigen Förderbanken mit wettbewerbsneutralem Struktur- und Fördergeschäft (Verständigung II) die öffentlichen Förderaufgaben in entsprechenden Verwaltungsvorschriften zu konkretisieren.

Zu § 10:

Das Land ist Gewährträger der ISB und stellt sicher, dass die ISB ihre Aufgaben erfüllen kann. Absatz 3 regelt die Haftung des Landes.

Zu § 11: Absatz 1 sieht eine Stammkapitalausstattung der ISB in Höhe von 184 000 000,00 EUR vor. Das Stammkapital bildet den Grundstock der Eigenkapitalausstattung der ISB. Die Höhe der gesamten Eigenmittel ist nach den Bestimmungen des Kreditwesengesetzes Basis für die Berechnung der maximal zulässigen Volumina bei Kreditvergaben sowie die Beteiligung der ISB und stellt damit eine wesentliche Grundlage für den Umfang der Geschäftstätigkeit dar. Um die geplante geschäftliche Tätigkeit der ISB zu ermöglichen, hat das Land als Anstaltsträger die ISB mit einer angemessenen Eigenkapitalbasis zu versehen.

Absatz 2 enthält die Ermächtigung, einen Jahresfehlbetrag auszugleichen, um eine angemessene Eigenkapitalbasis zu gewährleisten.

Absatz 3 ermächtigt das für die Verwaltung der Beteiligungen des Landes zuständige Ministerium, eine Eigenkapitalaufstockung vorzunehmen, soweit eine Ausweitung des Geschäftsbetriebs dies erforderlich macht oder um gesellschaftsrechtliche Strukturen zu optimieren.

Absatz 4 ermöglicht es der ISB, darüber hinaus weitere Eigenmittel aufzunehmen, sofern die Voraussetzungen des Kreditwesengesetzes dabei gewahrt bleiben und damit keine Einschränkung in der Entscheidungsfreiheit der Organe verbunden ist.

Zu § 12: Absatz 1 benennt den Vorstand, den Verwaltungsrat und die Trägerversammlung als Organe der ISB. Absatz 2 regelt die Mindestanzahl der Mitglieder des Vorstands