Aufwandsentschädigung

Bericht des Vorstandes der Bremischen Bürgerschaft Bericht des Vorstandes der Bremischen Bürgerschaft nach § 24 des Bremischen Abgeordnetengesetzes

Die von der Bremischen Bürgerschaft berufene unabhängige Diätenkommission kommt für das Kalenderjahr 2003 in dem beigefügten Gutachten zur Prüfung der Angemessenheit der Entschädigungen für die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft im gewogenen Durchschnitt verschiedener Einkommensarten auf eine mögliche Erhöhung um 0,89 Prozent gegenüber dem Vorjahr.

Die Kommission weist darauf hin, dass Veränderungen der Höhe und des Bezugszeitraums der Leistungen an Abgeordnete in der ausschließlichen Verantwortung der Bürgerschaft liegen, wobei einerseits die allgemeine Einkommensentwicklung, andererseits die wirtschaftlichen und haushaltsmäßigen Rahmenbedingungen wichtige Beurteilungskriterien für eine beabsichtigte Anpassung seien.

Auf eine Erhöhung der Entschädigung und der Amtsausstattung für das Jahr 2003 hat das Parlament auf Vorschlag des Vorstandes der Bremischen Bürgerschaft verzichtet. Die Entschädigung der Abgeordneten nach § 5 ist deshalb zuletzt 2002 erhöht worden und beträgt seit dem 1. Juli 2002 monatlich 2.485 Euro.

Eine Erhöhung um 0,89 Prozent würde 22,12 Euro ausmachen.

Für die steuerfreie Amtsausstattung nach § 7 hält die Kommission eine Erhöhung um 1,1 Prozent für angemessen. Die Amtsausstattung beträgt seit 1. Juli 2002 monatlich 421 Euro. Den gleichen Betrag erhalten die Deputierten, die nicht der Bürgerschaft angehören. Eine Erhöhung um 1,1 Prozent würde 4,63 Euro ausmachen.

Die Aufwandsentschädigung für Abgeordnete, die nur der Stadtbürgerschaft angehören, beträgt zurzeit 460 Euro. Eine Erhöhung um 1,1 Prozent würde 5,06 Euro ausmachen.

Da die Entwicklung der Abgeordneteneinkünfte nach den Ermittlungen der Diätenkommission nicht erheblich von der allgemeinen Einkommensentwicklung in Bremen abweicht, hält es der Vorstand angesichts der Haushaltslage für angemessen, der Bremischen Bürgerschaft auch in diesem Jahr vorzuschlagen, auf eine Erhöhung der genannten Bezüge zu verzichten.

Christian Weber (Präsident) Anlagen Gutachten der gemäß § 24 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft berufenen Kommission über die Angemessenheit der Entschädigungen für das Kalenderjahr 2003

Gutachten der gemäß § 24 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft berufenen Kommission über die Angemessenheit der Entschädigungen Stand: 26. August 2004

1. Berufung, Konstituierung und Aufgabe der Diäten-Kommission

Der Präsident der Bremischen Bürgerschaft hat im Einvernehmen mit den Fraktionsvorsitzenden die nach § 24 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft zu bildende Kommission neu berufen. Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Am 28. Juni 2004 nahm die Kommission mit der Konstituierung ihre Tätigkeit auf. Zum Vorsitzenden wurde Herr Dr. Carl Freiherr von Schröder bei einer Enthaltung einstimmig gewählt.

Die Anlagen zu diesem Bericht hat Herr Karl Schlichting vom Statistischen Landesamt erarbeitet. Die Kommission dankt für die wertvolle Hilfe.

Gemäß § 24 Abs. 2 des Bremischen Abgeordnetengesetzes soll die Kommission vor der Erstattung des Berichts des Bürgerschaftsvorstandes nach Abs. 3 ein Gutachten über die Angemessenheit der Entschädigungen und eventuelle Vorschläge zu ihrer Anpassung dem Vorstand der Bürgerschaft vorlegen.

Die Kommission ist dabei ­ wie schon immer ­ davon ausgegangen, dass

§ 24 Bremisches Abgeordnetengesetz unter Entschädigungen die Diäten gemäß § 5 Bremisches Abgeordnetengesetz und die Amtsausstattung gemäß § 7 Bremisches Abgeordnetengesetz versteht. Entsprechend hat sie sich nicht mit anderen Leistungen an Abgeordnete befasst, auf die sie beispielsweise gemäß §§ 6, 8 und 10 Bremisches Abgeordnetengesetz einen Anspruch haben. Auch die Angemessenheit der Geld und Sachleistungen, die die Fraktionen gemäß § 40 Bremisches Abgeordnetengesetz beanspruchen können, hat die Kommission gleichfalls nicht geprüft. Denn die so genannten Fraktionszuschüsse sind nur für die Fraktionsarbeit bestimmt, dürfen also grundsätzlich nicht auf direktem oder indirektem Wege zur Erhöhung der Abgeordnetendiäten verwendet werden.

2. Zur monatlichen Entschädigung gemäß § 5 Bremisches Abgeordnetengesetz Bürgerschaft, wie in den Parlamenten von Bund und den anderen Ländern, eine monatliche, normal zu versteuernde Entschädigung zu. Die Bürgerschaft hat sie zuletzt mit Wirkung vom 1. Juli 2002 auf 2.485 im Monat festgesetzt (vgl. Brem.GBI. 2002, S. 413). Für das Jahr 2002 hatte die Kommission einen rein rechnerischen Anpassungsbedarf i. H. v. 2,16 Prozent ermittelt. Dies hätte einer Erhöhung der Diäten um 53,67 entsprochen. In Anbetracht der angespannten Haushaltslage hat der Vorstand der Bremischen Bürgerschaft vorgeschlagen, auf eine Erhöhung der Entschädigung zu verzichten (Drucksache 16/51 vom 2. Oktober 2003). Die Bremische Bürgerschaft hat in ihrer Sitzung am 8. Oktober 2003 von dieser Empfehlung nach einer Aussprache Kenntnis genommen (vgl. Protokoll der 6. Sitzung am 8. Oktober 2003, S. 88 ff.).

Bei Prüfung der Frage, welche Kriterien zur Beurteilung der Angemessenheit der zu versteuernden monatlichen Abgeordnetenentschädigung anzuwenden sind, hat die Kommission im Grundsatz an den Maßstäben festgehalten, die sie seit jeher angewandt hat. Danach ist die Entwicklung der Abgeordnetenentschädigung angemessen, soweit sie sich im Rahmen der allgemeinen Einkommensentwicklung bewegt (vgl. Drucksache 10/1146 vom 1. Juni 1983, S. 4). Wenn sich aus diesem Kriterium ein rechnerischer Anpassungsbedarf ergibt, ist er nicht automatisch anzuerkennen. Vielmehr ist die jeweilige wirtschaftliche und haushaltsmäßige Lage in die Überlegungen einzubeziehen.

Die Abwägung der insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkte muss dem politischen Ermessen der Bürgerschaft überlassen bleiben (a. a. O.).

Durch den Verzicht auf eine Anpassung der Entschädigung im Jahr 2003 hat die Bremische Bürgerschaft zu erkennen gegeben, dass sie trotz einer möglichen Abkoppelung von der allgemeinen Einkommensentwicklung das Niveau der Abgeordnetenentschädigung alles in allem noch für angemessen erachtet hat.

Die Kommission hat entsprechend ihrer bisher stets angewandten Methodik ihren Überlegungen die Einkommensentwicklung des Jahres 2003 und nicht zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung zugrunde gelegt.

Sie hat wie in den Jahren zuvor die Entwicklung der Abgeordnetendiäten mit der Entwicklung der Einkommen der Arbeiter und Angestellten in der Privatwirtschaft, der Renten, der Bezüge der öffentlich Bediensteten sowie der Lohnersatzleistungen verglichen (vgl. Anlage 2).

Die methodische Weiterentwicklung in der amtlichen Statistik ermöglichte der Kommission nunmehr die Begründung der Einkommensentwicklung allein auf bremische Daten abzustellen und sich nicht mehr wie bisher an den Ergebnissen der westdeutschen Länder zu orientieren. Dies erscheint der Kommission der angemessenere Ansatz.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich nach dem Selbstverständnis der Abgeordneten der Bürgerschaft auch nach der Verkleinerung des Parlaments bei ihrem Mandat um ein Halbtagsmandat handelt. Bei einem Vergleich mit den Diäten in den übrigen Bundesländern (mit Ausnahme des Landes Hamburg) und dem Deutschen Bundestag muss die Zahl 2.485 deshalb auf 4.970 im Monat verdoppelt werden. Dieser Vergleich ergibt, dass die Höhe der Diäten liegt (vgl. Anlage 4).

Das Gutachten stellt unverändert auf Bruttolöhne und -gehälter ab. Bei einer Nettobetrachtung der Löhne und Gehälter des Vorjahres wären unverhältnismäßige Erhebungen erforderlich. Hinzu käme, dass endgültige Ergebnisse für Jahr vorliegen.

Das Gutachten lässt etwaige Preisbereinigungen unberücksichtigt. Es stützt sich, wie es auch in der Wirtschaft üblich ist, auf Nominalwerte.

Wird die Argumentation der Kommission geteilt, lässt die Darstellung laut Anlage 2 eine rein rechnerische Erhöhung der Diäten um 0,89 Prozent zu. Dabei handelt es sich um den gewogenen Durchschnitt der Einkommensveränderungen.

3. Zur Amtsausstattung gemäß § 7 Bremisches Abgeordnetengesetz

Die in Form einer monatlichen Pauschale gemäß § 7 Bremisches Abgeordnetengesetz gezahlte Amtsausstattung beträgt seit der Änderung des Bremischen