Pflichtschulen vorsahen während Schülerinnen und Schüler der Realschulen Integrierten Gesamtschulen und Gymnasien sog

A. Problem und Regelungsbedürfnis

Mit dem Landesgesetz zur Änderung der Schulstruktur vom 22. Dezember 2008 (GVBl. S. 340) ist infolge der Einführung der Realschule plus auch die Schülerbeförderung angepasst worden. Entsprechend der bis dahin geltenden Systematik der Schülerbeförderungsbestimmungen, die eine Befreiung vom Eigenanteil nur für Schülerinnen und Schüler der damaligen Hauptschulen und Regionalen Schulen (sog. Pflichtschulen) vorsahen, während Schülerinnen und Schüler der Realschulen, Integrierten Gesamtschulen und Gymnasien (sog. Wahlschulen) einen angemessenen Eigenanteil leisten mussten, wurde für die Schülerinnen und Schüler der neuen Realschulen plus bestimmt, dass sie ebenfalls keinen Eigenanteil leisten müssen. Schülerinnen und Schüler der Gymnasien und der Integrierten Gesamtschulen müssen nach der derzeit geltenden Rechtslage zwar nach wie vor einen Eigenanteil leisten, jedoch erst ab einer bestimmten Einkommensgrenze (§ 69 Abs. 4 Satz 4 Schulgesetz). Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 29. November 2010

(VGH B11/10) zur Schülerbeförderung entschieden, dass die bestehende Bestimmung des § 69 Abs.4 Satz 4 des Schulgesetzes ­ SchulG ­vom 30.März 2004 ­ GVBl.S.238 ­, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 ­ GVBl. S. 167 ­, BS 223-1, den Gleichheitsgrundsatz verletzt und mit Artikel 17Abs.1 und 2 der Landesverfassung unvereinbar ist. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine verfassungsgemäße Regelung spätestens mit Wirkung zum 1. August 2012 zu treffen.

Darüber hinaus gibt es auch Änderungsbedarf bei der Schülerbeförderung zu Förderschulen. In § 69 Abs. 7 Schulgesetz besteht die Option, dass ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt, der oder die eine Förderschule mit großem Einzugsbereich unterhält, mit Landkreisen und kreisfreien Städten, in deren Gebiet die Schülerinnen und Schüler wohnen, eine Kostenbeteiligung vereinbart. Die Option der freiwilligen Kostenbeteiligung hat nicht überall wie erwünscht dazu geführt, dass vor Ort mit individuellen interkommunalen Vereinbarungen sachgerechte Finanzierungsvereinbarungen getroffen wurden. Die damit einhergehende ungleichmäßige Belastung der beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften war dagegen schon mehrfach Gegenstand von Verwaltungsgerichtsprozessen, die bis zum Oberverwaltungsgericht getragen wurden, so zuletzt das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 13. Dezember 2010 (Az: 2 A 11003/ 10. OVG).

Letztlich ist bei der Schülerbeförderung zu den Freien Waldorfschulen eine Klarstellung erforderlich, weil in der Aufzählung der für die Übernahme der Schülerbeförderungskosten entscheidenden nächstgelegenen öffentlichen Schule neben der Realschule plus und dem Gymnasium auch die Integrierte Gesamtschule berücksichtigt werden muss.

Für den vorbezeichneten Änderungsbedarf müssen die gesetzlichen Voraussetzungen im Schulgesetz, im Privatschulgesetz und im Landesgesetz zur Einführung einer neuen Schulstruktur im Bereich der Sekundarstufe I geschaffen werden.

Hinsichtlich des Schulgesetzes besteht darüber hinaus weiterer Änderungsbedarf, da die Ermächtigungsgrundlage für Lehramtsprüfungen den Erfordernissen der Lehrerbildungsreform und der Schulstrukturreform angepasst werden muss.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden durch die Änderung des Schulgesetzes, des Privatschulgesetzes und des Schulstruktureinführungsgesetzes die notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen ergriffen.

Zur Umsetzung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird es künftig in der gesamten Sekundarstufe I Schülerbeförderung ohne Eigenbeteiligung geben; wegen der vergleichbaren Situation werden auch Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschulen I und II mit in die Regelung einbezogen. Da dies auch Auswirkungen auf die Übergangsbestimmungen im Landesgesetz zur Einführung einer neuen Schulstruktur im Bereich der Sekundarstufe I und auf § 33 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 4. September 1970 (GVBl. S. 372), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2011 (GVBl. S. 33), BS 223-7, hat, werden diese beiden Gesetze ebenfalls geändert.

Für die Konstellation, dass ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine oder mehrere Förderschulen unterhält, die auch von vielen Kindern angrenzender Landkreise besucht werden, wird die bisherige Option einer Kostenvereinbarung durch eine Verpflichtung mit Letztentscheidungsrecht der Schulbehörde ersetzt.

C. Alternativen:

Da der Verfassungsgerichtshof nur vorgegeben hat, alle Schülerinnen und Schüler hinsichtlich der Schülerbeförderung in der Sekundarstufe I gleich zu behandeln, wären auch andere gesetzgeberische Alternativen denkbar. Verfassungsgemäß wäre es auch, alle Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I mit einem Eigenanteil zu belasten oder aber einen Eigenanteil nur ab einer bestimmten Einkommenshöhe zu verlangen.

Die Landesregierung hat sich jedoch in dem Bestreben, einen weiteren Beitrag zur finanziellen Entlastung der Familien zu leisten, dafür entschieden, die Schülerbeförderung innerhalb der Sekundarstufe I wie in den meisten anderen Ländern kostenfrei auszugestalten.

D. Kosten:

Den kommunalen Trägern der Schülerbeförderung (Landkreise und kreisfreie Städte) entstehen Einnahmeverluste in der Höhe, in der bislang von Schülerinnen und Schülern der Gymnasien, Integrierten Gesamtschulen und der Berufsfachschulen I und II ein Eigenanteil zur Schülerbeförderung verlangt werden konnte. Zudem fallen Kosten durch den Wegfall der Einkommensgrenze für Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschule II an. Es ist mit anfänglichen Mehrkosten in Höhe von 16,1 Millionen Euro für das Schuljahr 2012/2013 zu rechnen, bezogen auf die Haushaltsjahre fallen im Jahr 2012 6,7 Millionen Euro und im Jahr 2013 16 Millionen Euro an. Im Rahmen der Konnexität hat das Land den kommunalen Gebietskörperschaften einen Ausgleich zu gewähren. Der Mehrbelastungsausgleich wird im Schulgesetz geregelt.

Im Übrigen entstehen keine Kosten.

E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur.