Rechtspflegerausbildungsverordnung

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege

Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege mit der Bitte um Beschlussfassung.

Das Gesetz sieht die erforderliche Zustimmung der Bürgerschaft (Landtag) zu dem Staatsvertrag vor.

Die Rechtspflegeranwärter der Länder Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein leisten ihre Fachstudien seit langem an der Fakultät Rechtspflege der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege in Hildesheim ab. Während die Bremer Anwärter auf Grundlage einer Vereinbarung aus dem Jahre 1979 vor dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung, das seit Juli 2000 bei der Fachhochschule angesiedelt ist, geprüft werden, sind für die Anwärter aus Hamburg und Schleswig-Holstein bislang dortige Prüfungsämter zuständig.

Mit der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger des Landes Bremen (Rechtspflegerausbildungsverordnung) vom 23. Februar 2004 (Brem.GBl. S. 131) und den entsprechenden Vorschriften der anderen Länder ist eine Zwischenprüfung nach dem Grundstudium und als zusätzliches Element der Rechtspflegerprüfung eine Diplomarbeit eingeführt worden. Angesichts der mit dieser Entwicklung zusammenhängenden noch stärkeren Verflechtung zwischen Ausbildung und Prüfung sowie unter dem Gesichtspunkt der Vereinheitlichung des Prüfungsverfahrens haben die Länder Hamburg und Schleswig Holstein mit dem Land Niedersachsen verabredet, dass für die dortigen Anwärter zukünftig ebenfalls das Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung in Hildesheim zuständig sein soll. Die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein haben zwischenzeitlich einen entsprechenden Staatsvertrag abgeschlossen, ein Staatsvertrag zwischen den Ländern Niedersachsen und Hamburg ist in Vorbereitung. ebenfalls auf einen Staatsvertrag umgestellt werden. Obwohl die Rechtspflegerausbildungsverordnung des Landes Bremen in § 7 bereits die Zuständigkeit des niedersächsischen Prüfungsamts bestimmt, ist auch aus der Sicht des Landes Bremen der Abschluss eines Staatsvertrags im Interesse der Rechtssicherheit wünschenswert, da hiesige Hoheitsbefugnisse von Niedersachsen wahrgenommen werden sollen.

Die vorgesehne Kostenregelung entspricht der zwischen den verabredeten Verfahrensweise und wird keine Mehrbelastung für den bremischen Landeshaushalt auslösen.

Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften im Land Bremen sind durch den Senator für Justiz und Verfassung von dem beabsichtigten Abschluss des Staatsvertrags in Kenntnis gesetzt worden. Eine formelle Beteiligung gemäß § 97 Abs. 3 des Bremischen Beamtengesetzes ist nicht erforderlich, da die Spitzenorganisationen im Rahmen der Beschlussfassung über die Rechtspflegerausbildungsverordnung vom 23. Februar 2004 (Brem.GBl. S. 131) durch den Senator für Finanzen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben und § 7 dieser Verordnung bereits sowohl die Zuständigkeit des niedersächsischen Prüfungsamts bestimmt als auch hinsichtlich der anzuwendenden Vorschriften auf das Recht des Landes Niedersachsen verweist.

Der Staatsvertrag wurde am 23. September 2004 von der Niedersächsischen Justizministerin und am 6. Oktober 2004 von dem Senator für Justiz und Verfassung unterzeichnet.

Der Staatsvertrag bedarf nun der Ratifikation durch Landesgesetz. Diese wird parallel auch in Niedersachsen vorbereitet.

Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes ­ Rechtspflegerlaufbahn ­ bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1:

Dem am 6. Oktober 2004 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes ­ Rechtspflegerlaufbahn ­ bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2:

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.

Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern des gehobenen Justizdienstes ­ Rechtspflegerlaufbahn ­ bei dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege

Das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch die Niedersächsische Justizministerin, und die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1:

Grundfragen der Beteiligung, Prüfungsamt:

(1) Die Zwischen- und Laufbahnprüfung (Rechtspflegerprüfung) für die Anwärterinnen und Anwärter der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes der Freien Hansestadt Bremen finden vor dem Prüfungsamt für die Rechtspflegerprüfung bei der Niedersächsischen Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege (Prüfungsamt) statt.

(2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der Vertragspartner sollen in den wesentlichen Fragen der Ausbildungsinhalte übereinstimmen.

(3) Zu den Mitgliedern des Prüfungsamtes werden in angemessener Zahl Personen mit der Befähigung zum Richteramt sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger aus allen beteiligten Ländern bestellt.

(4) Über Widersprüche von Prüflingen aus der Freien Hansestadt Bremen gegen Entscheidungen des Prüfungsamtes entscheidet die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes.

(5) Nach Abschluss der Prüfung übersendet das Prüfungsamt für jeden Prüfling aus der Freien Hansestadt Bremen der Einstellungsbehörde einen Auszug aus dem Prüfungsprotokoll. Die Prüfungsakten bewahrt das Prüfungsamt einheitlich entsprechend der längsten Aufbewahrungsfrist auf, die in den an der Prüfung beteiligten Ländern gilt, und übersendet die Prüfungsakten auf Anforderung.

Artikel 2:

Kosten:

Für die Kosten der Prüfungen gilt folgende Regelung:

1. die Prüfervergütungen werden für Prüfer aus sämtlichen Ländern von dem Prüfungsamt entrichtet und auf die beteiligten Länder nach dem Verhältnis der Prüflinge verteilt,

2. die Reisekosten der Mitglieder des Prüfungsamtes sowie der Anwärterinnen und Anwärter, die durch die Teilnahme an Prüfungen, Prüfertagungen und Dienstbesprechungen entstehen, werden von dem Land getragen, das jeweils Dienstherr ist,

3. für die sonstigen Kosten des Prüfungsamtes gelten die Vereinbarungen zwischen Niedersachsen und der Freien Hansestadt Bremen über die Verteilung der Kosten der Ausbildung an der Fakultät Rechtspflege entsprechend; die Abrechnung erfolgt im Rahmen des bestehenden Verfahrens über die Abrechnung der Ausbildungskosten.

Artikel 3:

Anwendungsbereich

Diese Vereinbarung findet für die Zwischen- und Rechtspflegerprüfung der Anwärterinnen und Anwärter Anwendung, die im Jahre 2003 ihre Ausbildung begonnen haben, oder diese nach dem genannten Zeitpunkt beginnen.

Artikel 4:

Kündigung

Der Staatsvertrag kann zum 1. Oktober eines Jahres, erstmals zum 1. Oktober 2005, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Von einer Kündigung sind die laufenden Prüfungsverfahren nicht betroffen.

Artikel 5:

Ratifikation:

(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt. Die Hinterlegungsstelle teilt den Vertragsbeteiligten die Hinterlegung der letzten Urkunde mit.

(2) Der Staatsvertrag tritt am Tage nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei des Landes Niedersachsen in Kraft.

Bremen, 6. Oktober 2004 Hannover, 23. September 2004

Für die Freie Hansestadt Bremen Für das Land Niedersachen

Der Senator für Justiz und Verfassung Für den Ministerpräsidenten gez. Dr. Henning Scherf. Die Justizministerin (Dr. Henning Scherf) gez. Elisabeth Heister Neumann (Elisabeth Heister Neumann)