Insolvenz

(12/609) Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - 16 Absatz 1 Satz 3 regelt das Verfahren bei Eintritt des Haftungsfalles für die bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeiten. Danach stellt der Träger, wenn das Institut bei Fälligkeit der Verbindlichkeit nicht leistet, ordnungsgemäß und schriftlich fest, dass die Gläubiger keine Befriedigung aus dem Vermögen des Instituts werden erhalten können. Die Regelung kodifiziert damit ein Prinzip, das auch bisher in einem konkreten Haftungsfall zur Anwendung gelangt wäre. Vernünftigerweise wird nämlich jeder Träger vor jeglicher Zahlung - sei es aus Anstaltslast oder Gewährträgerhaftung - prüfen und feststellen, ob eine Zahlungspflicht tatsächlich besteht. Die Feststellung gewährleistet in diesem Sinne, dass keine materiell unberechtigten Forderungen erfüllt werden und die Gewährträgerhaftung, ihrem Zweck entsprechend, dann zur Anwendung kommt, wenn das Institut in eine entsprechende wirtschaftliche Situation gerät.

Die Feststellung erfolgt in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Verbindlichkeit "bei deren Fälligkeit". Die vorgesehene Feststellung kann deshalb umgehend erfolgen, weil der Träger des Instituts dank seiner Stellung und Vertretung in den Aufsichtsgremien wie auch durch regelmäßige Berichte über die wirtschaftliche Lage der Bank informiert ist und deren Vermögensstatus daher jederzeit gut beurteilen kann. Ausdrücklich keine Voraussetzung der Zahlung aus der Gewährträgerhaftung ist demgegenüber die vorherige Durchführung eines Insolvenz- oder sonstigen Vollstreckungsverfahrens oder eine Notifizierung bei der EU-Kommission.

Der Träger muss seiner Gewährträgerhaftung in unmittelbarem Anschluss an die Feststellung nachkommen („... umgehend nachkommen, sobald sie... festgestellt haben").

Damit ist ein direkter zeitlicher Zusammenhang zwischen der Fälligkeit der Forderung und der Wahrnehmung der Gewährträgerhaftung im Sinne einer umgehenden Erfüllung hergestellt und somit Klarheit entsprechend den Erwartungen der Gläubiger und Kapitalmärkte geschaffen.

Absatz 1 Satz 4 erfasst die besondere Situation gestufter Haftungsverhältnisse. So sind beispielsweise Landesbanken, für deren Verbindlichkeiten Gewährträgerhaftung besteht, ihrerseits wiederum Gewährträger anderer Landesbanken oder landesbankähnlicher Institute. Gewährträger von Landesbanken sind ebenfalls die regionalen Sparkassenverbände, die etwaige aus einer solchen Gewährträgerhaftung resultierende Zahlungsverpflichtungen per Umlage an ihre Mitgliedssparkassen weiterreichen würden. Darüber hinaus emittieren zahlreiche Landesbanken Papiere über Tochtergesellschaften, für die sie - wie private Banken auch - umfassende Patronatserklärungen als "vergleichbare Haftungszusage" übernommen haben.

Eine solche gestufte Gewährträgerhaftung kann beispielhaft an der Begebung von Verbindlichkeiten durch eine Landesbank über Tochtergesellschaften dargestellt werden: Gewährträgerhaftung Haftungszusage (z.B. Patronatserklärung) Verbindlichkeit Gewährträger Landesbank Tochter Gläubiger.

Für einen solchen Fall wird im Hinblick auf die Sicherung von Verbindlichkeiten einer solchen Tochtergesellschaft der Zeitpunkt der Entstehung dieser Verbindlichkeiten auch für die weitere Rückgriffshaftung bei den Trägern ihrerseits für maßgeblich erklärt. Diese Gesamtbetrachtung dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, indem sie entsprechend den Erwartungen der Märkte eine Differenzierung zwischen direkten und abgeleiteten Haftungsverhältnissen vermeidet.

Drucksache 12/735 (12/609) Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - 17 Bei mehreren Trägern ist, entsprechend den bislang üblichen Regelungen, in Satz 5 eine Haftung als Gesamtschuldner im Außenverhältnis und eine anteilige Haftung im Innenverhältnis vorgesehen.

Absatz 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Bayerische Landesbank durch den Beteiligungsvertrag vom 13./18. Dezember 2001 die Haftung nur für solche Verbindlichkeiten übernommen hat, die ab dem 01. Januar 2002 begründet werden.

Zu Nummer 8:

Die Neubekanntmachung des Sparkassengesetzes ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der auf Grund der Verständigungslösung notwendigen Änderungen sowie der zahlreichen Folgeänderungen auf Grund von Artikel 2 Nr. 5 erforderlich.

Zu Artikel 3:

Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes.

1. Die Organe der SaarLB handeln seit dem 01. Januar 2002 entsprechend den Bestimmungen der Satzung, die infolge der Veräußerungen von Anteilen des Sparkassen- und Giroverbandes und des Landes neu gefasst worden ist. Die seither gefassten Beschlüsse und Entscheidungen bedürfen, soweit sie von den bisherigen Regelungen des Saarländischen Sparkassengesetzes abweichen, beispielsweise hinsichtlich der Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Hauptversammlung sowie der Zuständigkeitsaufteilung zwischen ihren Organen, einer rechtlichen Grundlage. Diese wird durch die rückwirkende Gesetzesänderung geschaffen.

Die Umbenennung der Landesbank Saar Girozentrale sowie die Berechtigung des Sparkassen- und Giroverbandes Saar zum Führen der Kurzbezeichnung "Sparkassenverband Saar" sollen dagegen erst am 01. Januar 2003 wirksam werden. Dadurch erhalten die Landesbank Saar Girozentrale und der Sparkassen- und Giroverband Saar hinreichend Zeit, die Änderungen organisatorisch vorzubereiten.

2. Die Umsetzung der Verständigung mit der EU-Kommission erfolgt vereinbarungsgemäß am 19. Juli 2005.