Nachteile für den Gebührenzahler

Einsetzung eines Untersuchungsausschusses „Nachteile für den Gebührenzahler seit 1992 durch vertragliche Gestaltungen zwischen dem KABV/EVS beziehungsweise seinen Tochter- und Beteiligungsunternehmen durch Verträge mit Dritten und Verantwortlichkeiten hierzu" ­ „Bähr-Untersuchungsausschuss"

Der Landtag wolle beschließen:

Gemäß Artikel 79 der Verfassung des Saarlandes i.V.m. §§ 38 ff. des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes wird deshalb ein Untersuchungsausschuss eingesetzt.

Dieser soll sich mit folgenden Themenbereichen befassen:

- Übertragung des Vertrages mit dem Dualen System Deutschland auf die GKE unter gleichzeitiger Veräußerung der Depotcontainer an die GKE

- Gründung der "Yellow Sort i. G." und Anschaffung einer "Sortieranlage"

- Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit den im Saarland betriebenen Müllverbrennungsanlagen

Der Ausschuss soll in diesem Zusammenhang insbesondere klären:

A. Themenkomplex Vertrag Duales System, seine Übertragung auf die GKE und die Übertragung der Container:

1. War der im Jahre 1992 abgeschlossene und im Jahre 1997 verlängerte Vertrag zwischen dem BDSiS und der Dualen System Deutschland GmbH so ausgestaltet, dass ein Gewinn nicht hat erzielt werden können?

2. Welche Kostenfaktoren beeinflussten den Gewinn aus dem Vertrag mit der DSD in den Jahren 1992 bis 2001?

3. Aufschluss und Aufklärung über Entscheidungsgrundlage, Entscheidung und vertragliche Grundlagen zur Übertragung des Vertrages DSD auf die GKE im gleichzeitigen Zusammenhang mit der Übertragung sämtlicher Depotcontainer

4. Ergebnis und tatsächliche Abwicklung des DSD-Vertrages durch die GKE unter Berücksichtigung der rechtlichen Konstruktionen

B. Grundlage und Motivation zur Gründung der Yellow Sort GmbH und geschäftliche Tätigkeit der Gründungsgesellschaft unter Berücksichtigung der Einflussnahme und Beschlüsse und Rolle der GKE

C. Vertragliche Grundlagen zum Betrieb der Müllverbrennungsanlagen in Neunkirchen und Velsen, ihr Zustandekommen, die Marktüblichkeit der erhobenen und tatsächlich angefallenen Entgelte und die Belastung mit Kostenfaktoren im Zusammenhang namentlich mit der Entsorgung von Schlacke

D. Gibt es im Zusammenhang mit den Positionen A. bis C. Nachteile beziehungsweise Schäden bei EVS und/oder Tochterunternehmen und sind hierzu Verantwortlichkeiten feststellbar, namentlich: Welche Schritte sind zu unternehmen, eingetretene Schäden wieder gutzumachen und zukünftig Nachteile vom Gebührenzahler abzuwenden?