Erhebung von Hochwasserschutzbeiträgen in Bremerhaven Gesetz zur Änderung des Bremischen Wassergesetzes

Der Senat überreicht der Bürgerschaft (Landtag) den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bremischen Wassergesetzes mit der Bitte um Beschlussfassung in 1. und 2. Lesung in der Dezember-Sitzung.

Im Hinblick auf den angestrebten Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zum 1. Januar 2005 erscheint die Beschlussfassung des Gesetzes in 1. und 2. Lesung in der Dezember-Sitzung unverzichtbar.

Im Haushalt des Senators für Wirtschaft und Häfen ist ein Einnahmeanschlag verortet.

Die Deputation für Umwelt und Energie wird den Gesetzentwurf in ihrer Sitzung am 25. November 2004 beraten. Der Senat wird das Ergebnis der Bürgerschaft (Landtag) unverzüglich nachreichen.

Der Entwurf des Änderungsgesetzes ist durch den Senator für Justiz und Verfassung rechtsförmlich geprüft.

Die Handelskammer Bremen und die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven haben innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgegeben.

Im Hinblick auf die für das beabsichtigte In-Kraft-Treten zum 1. Januar 2005 erforderliche Befassung der Bürgerschaft im Dezember 2004 musste auf eine Fristverlängerung verzichtet werden.

Die im Rahmen des Abstimmungsverfahrens vorgetragenen Bedenken konnten bis auf Bedenken des Magistrats Bremerhaven ausgeräumt werden.

Der Magistrat Bremerhaven schlägt abweichend von den zwischen den betroffenen Senatsressorts abgestimmten Gesetzentwurf vor, die Zuständigkeit für die Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung getrennt nach Hoheitsgebieten auf zwei Behörden zu verteilen, und zwar auf den Magistrat Bremerhaven für das Gebiet der Stadt Bremerhaven und auf eine weitere Behörde, gegebenenfalls das Finanzamt Bremen-Mitte für das stadtbremische Überseehafengebiet.

Der hier vorgelegte Vorschlag der Ressorts einer Zuständigkeitszuweisung für Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung für den gesamten Geltungsbereich der Verordnung auf eine Behörde ­ nämlich den Magistrat der Stadt Bremerhaven

­ resultiert zum einen daraus, dass dieser für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer in der Stadt Bremerhaven zuständig ist. Grundsteuer und Hochwasserschutzbeitrag knüpfen als Besteuerungs- bzw. Beitragsgegenstand an den Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes an. Daher ist eine Verbindung der Bescheide, ähnlich der Praxis für die Deichbeiträge der Deichverbände in der Stadtgemeinde Bremen, vorgesehen.

Zum anderen steht dahinter die Überlegung, bei dem begrenzten Kreis der Beitragspflichtigen ­ nämlich der Eigentümer von Grundbesitz in Bremerhaven ­ eine zuständige Behörde, die zudem auch vor Ort erreichbar ist, einzusetzen. Dies fügt sich ein in die allgemein verfolgte Zielsetzung, Zuständigkeiten für bestimmte Aufgaben verfahrenserleichternd und bürgerfreundlich auf möglichst wenige Behörden zu konzentrieren.

Zur Information ist eine konsolidierte Fassung der geänderten Paragraphen des Bremischen Wassergesetzes im Entwurf und der Entwurf einer Verordnung zur Erhebung von Hochwasserschutzbeiträgen in Bremerhaven beigefügt.

Das umfangreiche Kartenmaterial der Anlage 1 zur Verordnung zur Erhebung von Hochwasserschutzbeiträgen in Bremerhaven wird in der Sitzung der Bremischen Bürgerschaft ausgelegt.

Zur topographischen Orientierung ist dieser Vorlage eine Übersichtskarte zur Anlage 1 im Maßstab 1 zu 55.000 beigefügt.

Die Bürgerschaft (Landtag) wird um Beschlussfassung gebeten.

Gesetz zur Änderung des Bremischen Wassergesetzes

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1:

Das Bremische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2004 (Brem.GBl. S. 45 ­ 2180-a-1) wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird im zweiten Teil, Kapitel VII, Abschnitt 1 wie folgt geändert:

a) Die Angabe § 102 b Übertragung der Unterhaltungspflicht wird gestrichen.

b) Nach der Angabe § 103 Unterhaltung der Anlagen in und an Gewässern wird die Angabe § 103 a Übertragung der Unterhaltungspflicht eingefügt.

2. § 102 b wird aufgehoben.

3. Nach § 103 wird folgender § 103 a eingefügt: § 103 a Übertragung der Unterhaltungspflicht

Die Wasserbehörde kann die nach §§ 100, 101, 102 und 103 begründete Unterhaltungspflicht auf Antrag oder von Amts wegen mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf Dritte, insbesondere auf die Wasser- und Bodenverbände übertragen, soweit die Betroffenen zustimmen.

4. § 120 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort Unterhaltungspflicht die Worte auf Antrag oder von Amts wegen eingefügt.

b) In Absatz 3 wird das Wort Unterhaltspflichtigen durch das Wort Unterhaltungspflichtigen ersetzt.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

(5) Soweit das Land zur Unterhaltung oder Wiederherstellung von Deichen oder Dämmen oder anderen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 verpflichtet ist, kann es nach Maßgabe einer von der Oberen Wasserbehörde zu erlassenden Rechtsverordnung die Eigentümer der geschützten Grundstücke durch Bescheid nach dem Maße ihres Vorteils zu den Kosten heranziehen. Die Rechtsverordnung bestimmt:

1. den maßgebenden Wasserstand, sowie auf dessen Grundlage die Grenzen des geschützten Gebietes, für das Beiträge erhoben werden,

2. diejenigen Anlagen, zu deren Unterhaltung oder Wiederherstellung die Beitragsheranziehung erfolgen soll,

3. die Grundlagen der Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung, insbesondere den Beitragsmaßstab,

4. dass das Beitragsaufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten decken soll und dass § 12 Abs. 3 und 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes entsprechend anzuwenden sind,

5. das Verfahren der Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung,

6. die Verpflichtung des Landes zur jährlichen Feststellung des Unterhaltungs- und Wiederherstellungsbedarfs,

7. dass der mit der Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung verbundene Aufwand in die Beitragsberechnung einzubeziehen ist,

8. das Nähere über die Auskunftspflicht der Beitragspflichtigen und die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten,

9. den Magistrat der Stadt Bremerhaven als die für die Beitragsfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung zuständige Behörde sowie

10. die obere Wasserbehörde als die für die Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren zuständige Behörde.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

5. In § 151 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort Stadtgemeinde durch das Wort Stadt ersetzt.

6. § 169 Abs. 1 Nr. 7 wird wie folgt gefasst: 7. Erlaubnisse für das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen im Sinne des § 133 Abs. 2.

Artikel 2:

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ANLAGE B Begründung zur Änderung des Bremischen Wassergesetzes

1. Allgemeines:

Der Gesetzentwurf schafft die Grundlage für die Umsetzung der vom Senat vorgegebenen Zielsetzung, für den Bereich des Hochwasserschutzes in Bremerhaven eine vergleichbare Verfahrensweise wie in der Stadtgemeinde Bremen und den niedersächsischen Umlandgemeinden herzustellen 1).

Die Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen auf dem Gebiet der Stadt Bremerhaven und auf dem stadtbremischem Überseehafengebiet hat zunächst das Hansestadt Bremische Hafenamt durchgeführt.

Nun erfolgt die Durchführung dieser Aufgabe durch die bremenports & Co. KG (bremenports) für die Sondervermögen Hafen und Fischereihafen zu Lasten des bremischen Haushalts.

Sowohl in der Stadtgemeinde Bremen als auch in den an Bremerhaven angrenzenden niedersächsischen Gebieten werden die Hochwasserschutzmaßnahmen von Deichverbänden ausgeführt.

Die Kosten werden in diesen Fällen über die Erhebung von Deichbeiträgen, die die Eigentümer der Grundstücke zu entrichten haben, die im Schutze dieser Deiche liegen, finanziert.

Nunmehr sollen auch in Bremerhaven Hochwasserschutzbeiträge von den Grundstückseigentümern eingezogen werden.

Durch die vorgesehene Änderung des Bremischen Wassergesetzes wird das Land ermächtigt, soweit es zur Unterhaltung oder Wiederherstellung von Deichen oder Dämmen oder anderen dem Schutz gegen Hochwasser oder Sturmfluten oder der Abführung des Wassers dienenden Anlagen verpflichtet ist, nach Maßgabe einer Rechtsverordnung die Eigentümer der geschützten Grundstücke durch Bescheid zu den Kosten heranzuziehen.