Die Vorschriften zur Regelung der Schulpflicht sind enthalten im Schulpflichtgesetz vom 11031966 Amtsbl

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Vorbemerkung der Landesregierung:

1. Im Saarland besteht eine allgemeine Schulpflicht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die im Saarland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Berufsausbildungs- oder Arbeitsstätte haben. Diese allgemeine Schulpflicht umfasst die allgemeine Vollzeitschulpflicht und die nach Beendigung der allgemeinen Vollzeitschulpflicht beginnende Pflicht zum Besuch der Berufsschule.

Die Vorschriften zur Regelung der Schulpflicht sind enthalten

- im Schulpflichtgesetz vom 11.03.1966 (Amtsbl. S. 205) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.08.1996 (Amtsbl. S. 864, ber. 1997, S. 147), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.06.2000 (Amtsbl. S. 1018),

- in der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Schulpflicht im Saarland vom 30.10.1978 (Amtsbl. S. 1013), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.01.1994 (Amtsbl. S. 509) und Ausgegeben: 29.09.2000 (17.08.2000)

Drucksache 12/234 (12/204) Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode

- 2 - in den Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über die Schulpflicht im Saarland vom 01.03.1975 (GMBl. Saar S. 214) in der Neufassung vom 08.11.

(GMBl. Saar 1979 S. 135). Diese Vorschrift wurde im Rahmen der Überprüfung und Reduzierung von Standards von Verwaltungsvorschriften und Standards im Saarland unbefristet verlängert mit der Maßgabe, sie der derzeit geltenden Rechtslage anzupassen.

2. Die Frage der Überwachung der Schulpflicht ist geregelt in den §§ 15 bis 17 des Schulpflichtgesetzes (SchPflG) sowie in den Ausführungen der o. a. Verwaltungsvorschriften zu den §§ 15 bis 17 des Gesetzes, wobei diese z. T. nicht mehr der geltenden Gesetzeslage entsprechen.

Nach § 15 Abs. 1 und 2 SchPflG haben die Erziehungsberechtigten dafür Vorsorge zu treffen, dass der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt.

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Schulpflichtigen bei der zuständigen Schule an- und abzumelden.

Nach § 15 Abs. 3 SchPflG obliegt es bei Berufsschulpflichtigen auch den Ausbildenden, Leitern von Betrieben und deren Bevollmächtigten, diese bei der zuständigen Berufsschule an- und abzumelden, ihnen die zum Schulbesuch erforderliche Zeit zu gewähren und sie zur Erfüllung der Schulpflicht anzuhalten.

Entsprechend einer selbstbestimmten Bürgergesellschaft liegt die Verantwortung, die Einhaltung der Schulpflicht der Schulpflichtigen sicherzustellen, bei den Eltern bzw. den Personen, denen an Stelle der Eltern die Erziehung der Schulpflichtigen ganz oder teilweise obliegt, sowie den Ausbildungsbetrieben.

In der ursprünglichen Fassung des Schulpflichtgesetzes oblag die Anzeige strafbarer Schulpflichtverletzungen der Schulaufsichtsbehörde.

Nach heutiger Rechtslage nehmen die Schulleiter alle Zuständigkeiten bezüglich der Maßnahmen und Verfahren bei Verstößen gegen die Schulpflicht wahr.

So können gemäß § 16 Abs. 1 SchPflG Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, der Schule zwangsweise zugeführt werden. Der Schulleiter kann hierzu die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen.

Verstöße gegen die Bestimmungen der Schulpflicht stellen nach § 17 SchPflG Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbuße geahndet werden können. Sie sind vom Schulleiter den zuständigen Verwaltungsbehörden anzuzeigen. Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken.

Wer sich oder einen anderen dauernd oder vorsätzlich wiederholt der Schulpflicht entzieht, kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein; antragsberechtigt ist auch in diesem Fall die Schulleitung.

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- 3 3. Eine spezielle Verpflichtung zur Meldung solcher Maßnahmen der Schulleitungen an die Schulaufsichtsbehörde besteht nicht. Meldungen können sich im Rahmen der in § 2 der Allgemeinen Dienstordnung für Schulleiter bestehenden allgemeinen Verpflichtung der Schulleitungen ergeben, der Schulaufsichtsbehörde über alle wichtigen Vorkommnisse zu berichten.

Wie viele Fälle, die in Zusammenhang mit der Verletzung der Schulpflicht stehen, wurden im letzten Jahr 1999 erfasst?

Auf wie viele Schülerinnen/Schüler verteilen diese sich?

Wie verteilen sich die Schulpflichtverletzungen

- auf die einzelnen Schularten?

Welche Schularten sind besonders betroffen?

- regional (welche Landkreise und Kommunen sind besonders, welche kaum betroffen - beispielhaft)?

Wie viele der bekannt gewordenen Schulpflichtverletzungen umfassten

- weniger als 10 bis 50

- über 50 Tage?

Liegen dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Angaben zu den Gründen vor, die zur Verletzung der Schulpflicht geführt haben?

Wenn ja:

Welche Gründe führten mit welcher Häufigkeit zur Verletzung der Schulpflicht?

Neben pädagogischen Maßnahmen gibt es auch die Möglichkeit, Bußgeld- und in schwer wiegenden Fällen Strafverfahren einzuleiten.

- Wie oft wurden Bußgeldbescheide erteilt?

(Nach Schularten getrennt)

- Wie häufig wurde Strafantrag gestellt?

- Wie häufig führte der Strafantrag zur Erhebung einer öffentlichen Anklage?

- Nach welchen Gesichtspunkten wird über die Einleitung von Bußgeld- oder Strafverfahren entschieden? Gibt es dazu Regelungen?