Erhöhung der Aufwandsentschädigung werden die Tagespflegestellen überwiegend per Bescheid vom Jugendamt

Wann gibt es Erhöhungen der Aufwandsentschädigung? Wie erfahren die einzelnen Einrichtungen von diesen Erhöhungen?

Wann werden die Erhöhungen weitergegeben?

Zu Frage 6: Die Aufwandsentschädigungen werden in der Regel zum 1. Januar eines jeden Jahres durch das Landesjugendamt - in Anlehnung an die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge - entsprechend angepasst und in Form einer Empfehlung an die Jugendamtsleiter weitergegeben. Aufgrund dieser Empfehlung werden zum überwiegenden Teil die Tagespflegesätze von den Jugendämtern dann neu festgesetzt.

Über die Erhöhung der Aufwandsentschädigung werden die Tagespflegestellen überwiegend per Bescheid vom Jugendamt informiert.

Wie werden Tagespflegepersonen überprüft?

Zu Frage 7: Zu den Prüfungsunterlagen gehören ein vom Arbeitskreis „Adoptions- und Pflegekinderwesen" beim Landesjugendamt erarbeiteter Fragebogen (T-Bogen), ein polizeiliches Führungszeugnis, ein Gesundheitszeugnis und ein ausführlicher Lebenslauf.

Darüber hinaus werden persönliche Gespräche geführt sowie bei Hausbesuchen die Wohnsituation, das Platzangebot, die vorhandenen Spielmöglichkeiten, die hygienischen Verhältnisse und das Wohnumfeld in Augenschein genommen.

Wie erfolgt die Anerkennung?

Zu Frage 8: „Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind während des Tages betreut, sofern im selben Haushalt nicht mehr als zwei weitere Kinder in Tagespflege oder über Tag und Nacht betreut werden (§ 44 Abs. 1 Satz 3 Ziffer 2 SGB VIII)".

Die Anerkennung erfolgt ­ je nach Jugendamt ­ unterschiedlich. Wird eine Tagespflegeperson anhand der bereits (s. Antwort zu Frage 7) genannten Vorgaben für geeignet erachtet, kann ihr eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden, aus der hervorgeht, seit wann sie beim Jugendamt gemeldet ist und dass sie überprüft wurde bzw. für welche Kinder sie als geeignet erscheint, durch Vermittlung eines Kindes in Tagespflege unter Mitwirkung des Jugendamtes, durch Gewährung der Aufwandsentschädigung durch Bescheiderteilung, durch Erteilung einer Pflegerlaubnis gem. § 44 SGB VIII.

Beim Jugendamt des Stadtverbandes Saarbrücken ist eine weitere Voraussetzung für eine Anerkennung als Tagesmutter die Teilnahme an einem 30-stündigen Seminar über Tagespflege.

Ab wann muss ein Tagespflegeplatz beim Ministerium angemeldet werden?

Zu Frage 9: Ein Tagespflegeplatz muss zu keinem Zeitpunkt beim Ministerium angemeldet werden.

Wie wird die Eignung der Pflegepersonen festgesetzt? Gibt es Fortbildungen für Menschen, die Tagespflege betreiben?

Zu Frage 10:

Neben den bereits genannten Vorgaben (s. Antwort zu Frage 7) werden von den jeweiligen Jugendämtern u.a. nachgefragt und geprüft: pädagogische Eignung; seelische und körperliche Belastbarkeit; ggf. entsprechende Berufsausbildung bzw. praktische Erfahrungen mit Kindern; Erziehungsvorstellungen; Förderungsmöglichkeiten; Kooperation mit den Eltern; Freude im Umgang mit Kindern.

Bezüglich Fortbildung für Tagespflegepersonen werden von den Jugendämtern bereits durchgeführt bzw. befinden sich z.Z. noch in Planung: 2 Arbeitskreise für Tagesmütter (8 x jährlich, je 2 1/2 Stunden), 3 ­ 4 Einzelveranstaltungen zu speziellen Themen aus den Bereichen Pädagogik, Gesundheit, Recht (Jugendamt Stadtverband Saarbrücken); monatlicher Stammtisch, Sommer- und Weihnachtfeier, DRK-Kurs „Erste Hilfe am Kind", Infobrief (Kreisjugendamt Saarlouis); Informationen zu den Themen „Wirtschaftliche Erziehungshilfe" und „Pflegekinderdienst" (Saarpfalz-Kreis); Info-Veranstaltung zur Tagespflege, Info-Post, regionale Stammtischarbeit, Seminar (Qualifikation) (Kreisjugendamt St. Wendel); monatlicher Gesprächskreis „Tagesmütter", Fortbildungsveranstaltungen (bei Bedarf) in Seminarform (Kreisjugendamt Merzig-Wadern).