Zu Frage 10 Die Gründe für ein Scheitern von TOAVerfahren sind vielfältig

(12/467) Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode 4

Woran ist ein Täter-Opfer-Ausgleich in den nicht erfolgreichen Fällen gescheitert?

Zu Frage 10:

Die Gründe für ein Scheitern von TOA-Verfahren sind vielfältig. Häufige Gründe für Misserfolge beim TOA sind die folgenden:

- Beschuldigten und/oder Opfer sind für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im TOA nicht erreichbar;

- Beschuldigte sind nicht in allen Fällen geständig oder zeigen kein Unrechtsbewusstsein;

- Geschädigte zeigen keinen Bedarf an einem TOA;

- im Ausgleichsgespräch wird keine Einigung erzielt.

Wie viele Täter, bei denen ein Täter-OpferAusgleich durchgeführt wurde, waren bereits vorher straffällig geworden?

Zu Frage 11:

Im Saarland werden Zahlen zu einem TOA-Verfahren vorangegangener Straffälligkeit bei Erwachsenen nicht erhoben. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sozialdienst der Justiz wären insoweit weitgehend auf freiwillige Angaben der Beschuldigten angewiesen, die nicht als aussagekräftig erachtet werden.

Die zum TOA übersandten Verfahrensakten enthalten jedoch in Jugendstrafverfahren regelmäßig detailliertere Angaben über dem TOA vorausgegangene Strafverfahren der Beschuldigten. Deren Auswertung ergab für das Jahr 2000, dass unter den 501 benannten Beschuldigten 381 Ersttäter waren und 91 Beschuldigte bereits vorher strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Bei 29 Beschuldigten konnten keine näheren Angaben gemacht werden.

Wie viele der Täter der Täter-Opfer-AusgleichsFälle standen zum Zeitpunkt des Täter-OpferAusgleichs-Verfahrens unter Bewährungsaufsicht?

Hält die Landesregierung bei den Tätern, die bereits teilweise erheblich vorbestraft sind oder unter Bewährungsaufsicht stehen und somit erneut straffällig wurden, einen Täter-Opfer-Ausgleich für sinnvoll?

Zu Frage 12:

Im Jahr 2000 stand kein beschuldigter Jugendlicher, Heranwachsender oder Erwachsener beim Sozialdienst der Justiz unter Bewährungsaufsicht, während gleichzeitig zu derselben Person ein TOA-Verfahren anhängig war.

Die bundesgesetzlichen Vorschriften zum TOA (vgl. §§ 46a StGB und 155a StPO) nehmen allerdings auch Straftaten bereits erheblich vorbestrafter oder unter laufender Bewährung stehender Beschuldigter nicht vom TOA aus. In den saarländischen Richtlinien zum TOA gelten solche Einschränkungen dementsprechend gleichfalls nicht. Es wird jedoch in der saarländischen Justiz jeweils im Einzelfall kritisch geprüft, ob ein Verfahren tatsächlich für einen TOA geeignet ist. Diese Eignung wird in Fällen schwerer Kriminalität (z.B. schwerwiegender Gewaltdelikte oder Sexualdelikte) häufig nicht gegeben sein. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass ein erfolgreich durchgeführter TOA durchaus eine Anklage und eine anschließende Verurteilung nicht hindert.

Wie viele der an einem Täter-Opfer-Ausgleich beteiligten Täter wurden im Nachhinein wieder straffällig?

Zu Frage 13: Zahlen werden hierzu im Saarland nicht erhoben.

Im Vorfeld eines Täter-Opfer-Ausgleichs sollen Polizeibeamte prüfen und der Staatsanwaltschaft mitteilen, dass ein Täter für einen Täter-OpferAusgleich geeignet ist oder nicht.

Welche Ausbildung befähigt den Polizeibeamten zu einer solch weitreichenden Einschätzung?

Zu Frage 14: Allen sachbearbeitenden Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten werden die für den TOA einschlägigen Vorschriften zur Kenntnis gebracht. Die Richtlinien zum TOA sind Gegenstand von Fortbildungsveranstaltungen. Der TOA ist insbesondere Gegenstand der Ausbildung zur Jugendsachbearbeiterin und zum Jugendsachbearbeiter bei der Polizei. Für den Bereich TOA bei Jugendlichen und Heranwachsenden wird bei der Fachhochschule für Verwaltung zusätzlich ein spezielles, mehrtägiges Seminar durchgeführt, an dem seit 1997 bereits annähernd 70 Beamtinnen und Beamten teilgenommen haben. Ein daran angelehntes Seminar zum TOA bei Erwachsenen soll in den Fortbildungskatalog der Fachhochschule für Verwaltung aufgenommen werden.

Zwischen den Dienststellen des Sozialdienstes der Justiz, die den TOA durchführen und den polizeilichen Sachbearbeitern besteht zudem ständiger Kontakt, so dass ein regelmäßiger Informationsaustausch gewährleistet ist.

Die rechtliche Entscheidung, ob ein Verfahren für den TOA geeignet ist oder nicht, liegt gleichwohl nicht bei der Polizei, sondern ausschließlich bei der Justiz.

Im Saarland wird zur Zeit ein Projekt „Häusliche Gewalt" geplant, das beim Sozialdienst der Justiz bzw. im Bereich Täter-Opfer-Ausgleich angesiedelt werden soll.

Hält die Landesregierung grundsätzlich alle Straftaten für einen Täter-Opfer-Ausgleich geeignet?

Zu Frage 15:

Die bundesgesetzlichen Vorschriften zum TOA (vgl. §§ 46a StPO und 155a StPO) nehmen grundsätzlich keine Straftaten vom TOA aus. In den saarländischen Richtlinien gelten solche Einschränkungen dementsprechend gleichfalls nicht. Die Frage, ob sich ein Verfahren für den TOA eignet, hängt demnach von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist die Frage, ob ein TOA von allen Seiten (also auch aus Opfersicht) akzeptiert werden kann, sowohl nach den TOA-Richtlinien im Saarland als auch nach den bundesgesetzlichen Vorschriften von besonderer Bedeutung, da ein TOA gegen den Willen des Opfers danach ausgeschlossen ist (vgl. z. B. § 155a Satz 3 StPO). Es wird in diesem Zusammenhang erneut darauf hingewiesen, dass ein erfolgreich durchgeführter TOA eine Anklage und eine anschließende Verurteilung nicht hindert.

Wie soll ohne Eingriff in die Qualität des Täter-OpferAusgleichs oder der Bewährungshilfe das genannte Projekt angesichts der Überbelastung von Bewährungshilfe und Täter-Opfer-Ausgleich im Saarland noch bei dem Sozialdienst der Justiz ohne weitere Mehrbelastungen durchgeführt werden?

Zu Frage 16:

Der TOA bei „Gewalt im häuslichen Bereich" wird seit dem 1.07.2001 erprobt. Es sind aber auch schon früher Verfahren aus diesem Bereich Gegenstand von TOA-Verfahren gewesen.

Gleichwohl kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden, in welchem Umfang hier Arbeitskräfte zukünftig gebunden werden. Die Arbeit in diesem Bereich soll ausschließlich von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des TOA im Sozialdienst der Justiz geleistet werden. Eine zusätzliche Belastung der Arbeit in der Bewährungshilfe ist daher jedenfalls ausgeschlossen.

Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass die besonders ausgebildeten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im TOA auch bei hoher Arbeitsbelastung weiterhin Arbeit auf fachlich hohem Niveau leisten.

Denkt die Landesregierung an Stellenausweitungen?

Zu Frage 17:

Das Ministerium der Justiz ist sich bewusst, dass der Sozialdienst der Justiz insgesamt mit Arbeit hoch belastet ist. Mit Blick auf die stark angestiegenen Fallzahlen im Bereich des TOA ist deswegen im vergangenen Jahr eine zusätzliche Stelle beim Sozialdienst der Justiz geschaffen worden. Freiwerdende Stellen werden so bald als möglich wiederbesetzt. Es wird davon ausgegangen, dass damit der TOA weiterhin auf fachlich hohem Niveau angeboten werden kann, ohne die Arbeit des Sozialdienstes der Justiz im Übrigen unzumutbar zu beeinträchtigen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen, in der auf die im Jahr 2000 nach dem Regierungswechsel neu geschaffene weitere Stelle für den Bereich TOA im Sozialdienst der Justiz hingewiesen wird.