Beseitigung der Unterrepräsentanz von Frauen in Führungspositionen der Landesverwaltung

Trifft es zu, dass auch die Direktorenstelle des Amtsgerichtes Ottweiler im fraglichen Zeitraum zu besetzen war? Wenn ja, warum fehlte sie in der vorgelegten Aufzählung?

Zu Frage 1: Zum Zeitpunkt der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage war das Auswahlverfahren zur Besetzung der Direktorenstelle in Ottweiler bereits abgeschlossen. Damit stand diese Stelle nicht mehr zur Besetzung an.

Ist es richtig, dass die Stelle des Direktors des Amtsgerichtes Ottweiler mit einem Mitarbeiter des Justizministeriums besetzt worden ist?

Zu Frage 2: Auf die Ausschreibung der Stelle der Direktorin bzw. des Direktors des Amtsgerichts in Ottweiler sind insgesamt 10 Bewerbungen, darunter die von zwei Richterinnen, eingegangen. Als bestbeurteilter Bewerber wurde dabei der Richter am Amtsgericht Johannes Schmidt-Drewniok, der seit längerer Zeit zum Ministerium der Justiz abgeordnet ist, zum Direktor des Amtsgerichts (Besoldungsgruppe R 2) ernannt. Da § 27 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes vorschreibt, dass einem Richter auf Lebenszeit ein Richteramt bei einem bestimmten Gericht zu übertragen ist, wurde ihm ein Richteramt bei dem Amtsgericht in Ottweiler übertragen. Er bleibt jedoch weiter (bis vorerst 31. Dezember 2006) an das Ministerium der Justiz abgeordnet und wird dort auf einer Stelle der Besoldungsgruppe A 15 geführt. Der entsprechende Haushaltsvermerk lässt eine solche Vorgehensweise, die im Übrigen bereits von der Vorgängerregierung in entsprechender Weise praktiziert wurde, zu. Eine stellenplanmäßige Konkurrenz zu den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern auf die Stelle der Direktorin bzw. des Direktors des Amtsgerichts Ottweiler besteht damit nicht.

Trifft es zu, dass die Geschäfte der Amtsleitung des Amtsgerichtes kommissarisch von einem Richter des Landgerichtes Saarbrücken wahrgenommen wurden? Hat sich eine Frau auf diese Stelle beworben?

Zu Frage 3: Aus dem Kreis der für die Besetzung der Direktorenstelle Ottweiler in Frage kommenden Richterinnen und Richter hat sich als bester Bewerber ein Richter am Landgericht erwiesen. Er wurde für die Dauer von sechs Monaten mit dem Ziel der späteren Ernennung zum Direktor an das Amtsgericht in Ottweiler abgeordnet.

Es haben sich zwei Richterinnen auf die Stelle beworben. Aus Leistungsgesichtspunkten konnten sie nicht berücksichtigt werden.

Wenn nein, warum wurde dann nicht nach § 10 Abs. 6 Landesgleichstellungsgesetz die Ausschreibung aufgehoben und wiederholt? Warum ist in diesem Fall keine erneute Ausschreibung erfolgt? In welcher Weise hat sich die Frauenministerin bei der Entscheidung zur Besetzung im Kabinett für die Einhaltung des Landesgleichstellungsgesetzes eingesetzt?

Zu Frage 4: Entfällt (siehe Antwort zu Frage 3).

In der Antwort zu Frage 3 sind für die im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz ausgeschriebenen Stellen bei a) vier Richter und bei b) drei Richter als Bewerbungen eingegangen, d.h. alle Bewerbungen sind männlich. Hat sich eine Frau auf diese Stellen beworben?

Zu Frage 5: Auf die ausgeschriebenen Stellen haben sich keine Richterinnen beworben.

Wenn nein, warum wurde dann nicht nach § 10 Abs. 6 Landesgleichstellungsgesetz die Ausschreibung aufgehoben und wiederholt? Warum ist in diesen Fällen keine erneute Ausschreibung erfolgt? In welcher Weise hat sich die Frauenministerin bei der Entscheidung zur Besetzung im Kabinett für die Einhaltung des Landesgleichstellungsgesetzes eingesetzt?

Zu Frage 6: Eine Wiederholung der Ausschreibung kann nach § 10 Abs. 6 LGG zum Einen auf Verlangen der Frauenbeauftragten erfolgen. Die Frauenbeauftragte des Ministeriums der Justiz hat eine Wiederholung nicht verlangt. Eine unabhängig hiervon mögliche Neuausschreibung auch ohne Veranlassung der Frauenbeauftragten (vgl. OVG, Beschluss vom 29.05.2002, 1W/02) ist unterblieben, weil es sich um interne Ausschreibungen gehandelt hat und dort (noch) kein entsprechender Kreis von Bewerberinnen vorhanden ist.