Wie hoch war das Ausgleichsvolumen der im Saarland tätigen Krankenkassen

Der zum 01.01.1994 für die allgemeine Krankenversicherung in Kraft getretene Risikostrukturausgleich berücksichtigte im Wesentlichen die Ausgleichsfaktoren Alter, Geschlecht, Zahl der Familienversicherten sowie die beitragspflichtigen Einkommen. Seit dem 01.01.2002 wurde bei den Ausgleichszahlungen der Krankenkassen auch die Morbidität, d. h. das unterschiedliche Krankheitsgeschehen der Versicherten, berücksichtigt. Ziel des Risikostrukturausgleiches ist es in erster Linie, die Wettbewerbsverzerrung zwischen den verschiedenen Gesetzlichen Krankenkassen im Hinblick auf den Beitragssatz zu korrigieren." Ausgegeben: 16.02.2004 (05.01.2004)

- 2 Vorbemerkung der Landesregierung:

Die mit der Einführung der freien Kassenwahl einhergehenden beträchtlichen Wettbewerbsverzerrungen, insbesondere bezüglich der zum Teil erheblichen Beitragssatzdifferenzen zwischen den einzelnen Krankenkassen, mussten abgemildert werden. Diesem Ziel ist der Risikostrukturausgleich (RSA) verpflichtet, der nicht den Wettbewerb zwischen den Kassen konterkariert, sondern als wesentlicher Bestandteil der Wettbewerbsordnung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für diese eine geradezu konstitutive Bedeutung hat. Aufgabe des RSA ist es, einen Ausgleich für jene Risikofaktoren zu schaffen, auf deren Entwicklung die Krankenkassen keinen unmittelbaren Einfluss haben und die durch einseitige Selektionsprozesse in der Vergangenheit Ursachen für die gravierenden Beitragssatzunterschiede waren. Kernelemente des RSA sind der Beitragsbedarf einer Krankenkasse sowie ihre Finanzkraft. Die Höhe des Ausgleichsanspruches oder der ­verpflichtung wird durch einen Vergleich dieser beiden Größen ermittelt. Als Ergebnis des RSA wird jede Krankenkasse so gestellt, als habe sie eine Versichertenstruktur, die genau dem Durchschnitt aller Krankenkassen entspricht. Durch das Gesetz zur Rechtsangleichung in der Gesetzlichen Krankenversicherung vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2657) ist der vollständige gesamtdeutsche RSA stufenweise mit Wirkung vom 1. Januar 2001 eingeführt worden. Seit diesem Zeitpunkt werden zusätzlich zu dem bereits seit 1999 durchgeführten Finanzkraftausgleich (GKV-Finanzstärkungsgesetz vom 24.03.1998, BGBl. I. S. 526) auch die in den alten und neuen Ländern unterschiedlichen Niveaus der standardisierten Leistungsausgaben stufenweise bis 2007 an die bundesdurchschnittlichen Standardausgaben angeglichen. Im Gegensatz zur Auffassung der Fragesteller wird der direkt morbiditätsorientierte RSA allerdings erst zum 01.01.2007 eingeführt werden.

Wie hoch war das Ausgleichsvolumen der im Saarland tätigen Krankenkassen bzw. Kassenarten in den einzelnen Jahren seit Einführung des Risikostrukturausgleichs?

Zu Frage 1: Die Mehrzahl der Saarländerinnen und Saarländer sind bei Krankenkassen versichert, die sog. „bundesunmittelbare" Krankenkassen sind. Im Regelfall handelt es sich dabei um Kassen, die im gesamten Bundesgebiet vertreten sind. Hierbei sind insbesondere die Ersatzkassen für Angestellte und Arbeiter, die Bundesknappschaft und die großen Betriebskrankenkassen zu nennen. Diese erfassen den Zahlungsfluss des RSA jedoch weder regional noch nach Bundesländern bezogen, so dass die Landesregierung nicht in der Lage ist, im Bereich der bundesunmittelbaren Versicherungsträger die von den Fragestellern gewünschten Antworten zu geben.

Was die landesunmittelbaren Krankenkassen (Allgemeine Ortskrankenkasse für das Saarland, Betriebskrankenkasse ZF Getriebe GmbH und Innungskrankenkasse des Saarlandes) anbelangt, so liegen der Landesregierung die entsprechenden Zahlen vor.

Im Falle eines Bekanntwerdens würden den jeweiligen Konkurrenzkassen jedoch die Beitragskalkulation, der Finanzstatus und die Liquidität der einzelnen Kassen bekannt werden. Die Zahlen sind daher den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Versicherungsträger zuzuordnen, so dass eine Beantwortung der Frage berechtigte Geheimhaltungsinteressen der landesunmittelbaren Kassen verletzen würde. Eine Veröffentlichung dieser Zahlen durch die Landesregierung kann daher nicht erfolgen. Dies gilt umso mehr, als eine Übermittlungsbefugnis nach den Vorschriften des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht gegeben ist und die unbefugte Offenbarung eines fremden Geschäftsgeheimnisses durch einen Amtsträger gem. § 203 des Strafgesetzbuches strafbewehrt ist.

- 3 Grundsätzlich lässt sich jedoch ausführen, dass die Transferleistungen, die in das Saarland fließen, höher sind als die Aufwendungen der Zahlerkassen in den RSA.

Für die Abwicklung des RSA ist das dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung nachgeordnete Bundesversicherungsamt zuständig. Dieses veröffentlicht den jeweiligen Jahresausgleich nicht einzelkassenbezogen, sondern lediglich kassenartenbezogen.

Der zuletzt festgestellte Jahresausgleich bezieht sich auf das Jahr 2002.

An Zahlerkassenarten sind dabei festzustellen (die Angaben beziehen sich auf den Rechtskreis West) Betriebskrankenkassen mit 7.289.254.169,59 Euro Angestellten-Krankenkassen mit 4.145.852.506,55 Euro Arbeiter-Ersatzkassen mit 671.403.412,38 Euro Innungskrankenkassen mit 408.694.714,99 Euro. Die Abwicklung des RSA findet nicht zwischen den einzelnen Kassen statt, sondern wird zentral vom Bundesversicherungsamt vorgenommen. Insofern können auch Aussagen, wie z. B.: „die A-Kasse im Saarland unterstützt die B-Kasse im Saarland mit .... Euro", nicht getroffen werden.

Die Landesregierung bedauert in diesem Zusammenhang, dass bisher nicht von der Möglichkeit des § 79 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Gebrauch gemacht wurde und die bundesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung verpflichtet wurden, regionalisierte bzw. länderbezogene Daten zu erheben und zu veröffentlichen.