Vertragsfreiheit, öffentliches Preisrecht und Stromtarife der swb
Nach den seit der Liberalisierung des Strommarktes geltenden Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes und der Bundestarifordnung Elektriziträt (BTOElt) müssen die swb:
a) einen Pflichttarif anbieten, der aus Arbeitspreis, Leistungspreis und Verrechnungspreis besteht und kann
b) daneben verschiedene so genannte Wahltarife anbieten.
Erhöhungen des Pflichttarifs müssen von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
Bei den Wahltarifen (Freizeit-Tarif, Komfort-Tarif etc.) ist für die Erhöhung keine staatliche Genehmigung vorgesehen. Die Wahltarife müssen jedoch den Vorgaben des § 1 Ziff. 1 BTOElt entsprechen und können nach den Maßstäben der §§ 315, 316 BGB angehoben werden können. Die Pflichttarife sind für Bremen und Bremerhaven unterschiedlich angehoben worden. Die Tarifsteigerungen der Wahltarife liegen z. T. über denen der Pflichttarife.
Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:
1. a) Ist dem Senat bekannt, wie hoch der Anteil der Kunden ist, die sich für die verschiedenen Wahltarife entschieden haben?
b) Nach welchen Kriterien werden die Pflichttarife festgesetzt?
c) Auf welche Weise gehen die Einnahmen, die die swb in den Wahltarifen erzielen, in die Überprüfung der Pflichttarife ein?
d) Liegen dem Senat Erkenntnisse zu der Frage vor, ob und wie bei den Anpassungen der Wahltarife die Tarifsteigerungen in den Pflichttarifen berücksichtigt wurden, und ob die Anpassungen bei den Wahltarifen angemessen waren?
e) Gab oder gibt es dazu vor den bremischen Gerichten anhängige Verfahren, die die Erhöhung der Wahltarife betreffen?
f) Welches sind nach Auffassung des Senats die Daten, die im Rahmen der §§ 315, 316 BGB bei der Prüfung der Angemessenheit für die Preiserhöhungen bei den Wahltarifen zugrunde zu legen sind?
g) Welche Informationspflichten hat das Versorgungsunternehmen nach Auffassung des Senats bei der Anhebung der Wahltarife gegenüber den Kunden?
2. a) Wie wird die gesetzlich vorgesehene Preiskontrolle bei den Pflichttarifen ausgeübt?
b) Nach welchen genauen Kriterien wird über die vom Energieunternehmen beantragte Genehmigung entschieden?
c) Welche Kosten/Kostengruppen gehen in die Prüfung ein?
d) Werden die von der swb mitgeteilten Zahlen zugrunde gelegt, oder werden die von swb mitgeteilten Daten nach einer Plausibilitätsüberprüfung für die Entscheidung zugrunde gelegt oder erhebt die zuständige Behörde eigene Daten?
e) Werden externe Gutachten eingeholt?
3. Wie beurteilt der Senat die Auswirkungen der Liberalisierung des Strommarktes auf die Kostenentwicklung und die Rechte für die bremischen Verbraucher?
4. Liegen dem Senat Erkenntnisse zu der Frage vor, wie sich die einzelvertraglichen Regelungen der swb mit größeren Einzelabnehmern/Unternehmen entwickelt haben?
Die Unternehmen der swb-Gruppe bieten für Haushaltskunden und kleinere gewerbliche Abnehmer seit einigen Jahren die Stromlieferverträge freizeit und comfort an. Hierbei handelt es sich nicht um allgemeine Tarife, sondern um Sonderverträge. Als solche unterliegen sie nicht den Bestimmungen der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt), sondern ausschließlich der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht.
Die meisten Haushaltskunden und viele kleinere gewerbliche Abnehmer im Land Bremen nehmen weiterhin die allgemeinen Stromtarife in Anspruch. Die von den Unternehmen der swb-Gruppe angebotenen allgemeinen Tarife sind nahezu ausschließlich Pflichttarife im Sinne des § 1 Abs. 2 BTOElt. Wahltarife im Sinne des § 2 BTOElt werden von einer quantitativ unbedeutenden Ausnahme abgesehen nicht angeboten.
In Anbetracht dieser Sachlage wurde bei der Beantwortung der vorliegenden Anfrage davon ausgegangen, dass sich alle Fragen, in denen von Wahltarifen die Rede ist, auf die Sonderverträge freizeit und comfort beziehen. Des Weiteren wurde auf eine begriffliche Differenzierung zwischen Pflichttarifen und Wahltarifen im Sinne der BTOElt verzichtet.
Dies vorausgeschickt, werden die Fragen wie folgt beantwortet:
1. a) Ist dem Senat bekannt, wie hoch der Anteil der Kunden ist, die sich für die verschiedenen Wahltarife entschieden haben?
Der Senat beantwortet die Frage auf der Grundlage von Angaben und mit Zustimmung der swb Vertrieb Bremen sowie der swb Bremerhaven wie folgt: Gegenwärtig beliefern die Unternehmen der swb-Gruppe ca. 7,5 % ihrer im Land Bremen ansässigen Stromkunden auf der Grundlage der Sonderverträge freizeit und comfort.
b) Nach welchen Kriterien werden die Pflichttarife festgesetzt?
Die allgemeinen Stromtarife werden auf der Grundlage der BTOElt beantragt, geprüft und gegebenenfalls genehmigt. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BTOElt wird die Genehmigung nur erteilt, soweit das beantragende Unternehmen nachweist, dass entsprechende Preise in Anbetracht der gesamten Kosten- und Erlöslage bei elektrizitätswirtschaftlich rationeller Betriebsführung erforderlich sind.
c) Auf welche Weise gehen die Einnahmen, die die swb in den Wahltarifen erzielen, in die Überprüfung der Pflichttarife ein?
Die beantragenden Unternehmen haben im Rahmen des Tarifantrags u. a. eine Kostenträgerrechnung vorzulegen, in der die Kosten und Erlöse der Stromversorgung den einzelnen Kundengruppen (Sondervertragskunden, Tarifkunden) verursachungsgerecht zuzuordnen sind. Die Erlöse aus den Stromlieferverträgen freizeit und comfort werden im Rahmen dieser Kostenträgerrechnung den Sondervertragskunden zugeordnet.
d) Liegen dem Senat Erkenntnisse zu der Frage vor, ob und wie bei den Anpassungen der Wahltarife die Tarifsteigerungen in den Pflichttarifen berücksichtigt wurden, und ob die Anpassungen bei den Wahltarifen angemessen waren?
Die Preise für Stromlieferungen auf der Grundlage der Sonderverträge freizeit und comfort bilden sich im Wettbewerb mit anderen Stromanbietern. Bei der Festlegung der preislichen Konditionen wird nach Aussage der Unternehmen der swb-Gruppe auch das Preisverhältnis zu den allgemeinen Stromtarifen berücksichtigt. Anhaltspunkte für eine wettbewerbswidrige Preisgestaltung liegen der Landeskartellbehörde nicht vor.
e) Gab oder gibt es dazu vor den bremischen Gerichten anhängige Verfahren, die die Erhöhung der Wahltarife betreffen?
Erkenntnisse in Bezug auf die Frage, ob vor den bremischen Gerichten Verfahren anhängig waren oder sind, welche Preiserhöhungen im Rahmen der Sonderverträge freizeit und comfort betreffen, liegen dem Senat nicht vor.
f) Welches sind nach Auffassung des Senats die Daten, die im Rahmen der §§ 315, 316 BGB bei der Prüfung der Angemessenheit für die Preiserhöhungen bei den Wahltarifen zugrunde zu legen sind?
Die §§ 315, 316 BGB sind für eine etwaige zivilgerichtliche Überprüfung von Strompreisen von Bedeutung. Sie stellen nicht auf konkrete Daten, sondern auf den allgemeinen Maßstab des so genannten billigen Ermessens ab. Zur Anwendung dieses Maßstabes ist nach der Rechtsprechung eine einzelfallbezogene umfassende Würdigung des Vertragszwecks sowie der Interessenlage der Beteiligten erforderlich, in die weitere Gesichtspunkte einfließen können wie zum Beispiel Kosten und Gewinne, die Belebung des Wettbewerbs oder die Sicherung einer preisgünstigen Versorgung der Endverbraucher.
g) Welche Informationspflichten hat das Versorgungsunternehmen nach Auffassung des Senats bei der Anhebung der Wahltarife gegenüber den Kunden?
Über eine Preiserhöhung im Rahmen der Sonderverträge freizeit und comfort hat das Unternehmen die betroffenen Kunden gemäß seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtzeitig zu informieren. Ferner sind die Kunden darüber zu informieren, ob die Preiserhöhung auf einer Änderung der Marktverhältnisse beruht; denn dann steht den Kunden nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht zu, innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Erhöhung zu dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung zu kündigen.
2. a) Wie wird die gesetzlich vorgesehene Preiskontrolle bei den Pflichttarifen ausgeübt?
Auf die Antwort zu Frage 1. b) wird verwiesen.
b) Nach welchen genauen Kriterien wird über die vom Energieunternehmen beantragte Genehmigung entschieden?
Auf die Antwort zu Frage 1. b) wird verwiesen.
c) Welche Kosten/Kostengruppen gehen in die Prüfung ein?
Die beantragenden Unternehmen haben im Tarifantrag die Kosten- und Erlöslage der Stromversorgung darzustellen. Wesentliche Kostengruppen sind die Kosten der Strombeschaffung, der Stromverteilung bzw. Netznutzung, der Messung, Abrechnung und Kundenbetreuung sowie die Konzessionsabgabe. Die Kosten und Erlöse der Stromversorgung sind im Rahmen der Kostenträgerrechnung den einzelnen Kundengruppen (Sondervertragskunden, Tarifkunden) verursachungsgerecht zuzuordnen.
d) Werden die von der swb mitgeteilten Zahlen zugrunde gelegt oder werden die von swb mitgeteilten Daten nach einer Plausibilitätsüberprüfung für die Entscheidung zugrunde gelegt oder erhebt die zuständige Behörde eigene Daten?
Die Darstellung der Kosten- und Erlöslage wird von den beantragenden Unternehmen vorgelegt und von der zuständigen Behörde auf der Grundlage der einschlägigen preisrechtlichen Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der Stromtarife vergleichbarer Energieunternehmen geprüft. Grundlage der Genehmigungsentscheidung ist die von der Behörde geprüfte Darstellung der Kosten- und Erlöslage.
e) Werden externe Gutachten eingeholt?
Nein.
3. Wie beurteilt der Senat die Auswirkungen der Liberalisierung des Strommarktes auf die Kostenentwicklung und die Rechte für die bremischen Verbraucher?
Die Liberalisierung des Marktes für elektrische Energie hat nach Auffassung des Senats grundsätzlich zu einer Stärkung der Marktposition der Verbraucher geführt. Gleichwohl ist der Senat der Auffassung, dass der Ordnungsrahmen der Elektrizitätswirtschaft der Weiterentwicklung bedarf. Zur dauerhaften Gewährleistung eines funktionsfähigen Wettbewerbs ist insbesondere eine effektive Regulierung der Entgelte für die Nutzung der Übertragungsund Verteilungsnetze erforderlich. Der Senat hat entsprechende Bestrebungen der Mehrheit der Bundesländer im Rahmen des laufenden Verfahrens zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes unterstützt und wird diese auch weiterhin unterstützen.
Die bisherige wettbewerbliche Entwicklung des Marktes für elektrische Energie hat nach Einschätzung des Senats zu erheblichen Effizienzsteigerungen bei den Anbietern geführt und damit kostensenkend gewirkt. Zeitlich parallel zu dieser Entwicklung hat sich der Anteil staatlicher Abgaben am Strompreis erhöht. Hinzuweisen ist insbesondere auf die Einführung und schrittweise Anhebung der Stromsteuer, die derzeit einschließlich des auf sie entfallenden Mehrwertsteueranteils 2,38 Cent je Kilowattstunde beträgt und etwa 12 % der Stromkosten eines durchschnittlichen bremischen Haushaltstarifkunden verursacht.
4. Liegen dem Senat Erkenntnisse zu der Frage vor, wie sich die einzelvertraglichen Regelungen der swb mit größeren Einzelabnehmern/Unternehmen entwickelt haben?
Dem Senat ist bekannt, wie sich die Konditionen des Strombezugs für die öffentlichen Gebäude des Landes und der Stadtgemeinde Bremen entwickelt haben. Für diesen Bereich ist festzustellen, dass die effektiven Strompreise nach der Liberalisierung des Marktes für elektrische Energie zunächst deutlich gesunken und in den letzten Jahren in ähnlichem Umfang wieder angestiegen sind. Darüber hinaus liegen dem Senat Erkenntnisse, wie sich einzelvertraglichen Regelungen von Unternehmen der swb-Gruppe mit größeren Abnehmern entwickelt haben, nicht vor.