Schiedsperson

Nach § 38 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SSchO soll die Haftung nach Absatz 1 für die nicht durch Vorschuss (§ 39 Abs. 2 Satz 1 SSchO) gedeckten Kosten in diesen Fällen erst geltend gemacht werden, wenn das Beitreibungsverfahren nach § 40 Abs. 2 SSchO gegen die anderen kostenhaftenden Personen keinen Erfolg gehabt hat oder aussichtslos erscheint.

Nach § 39 Abs. 1 SSchO werden Gebühren mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen mit ihrer Entstehung fällig.

Die in § 39 Abs. 2 Satz 1 SSchO enthaltene Regelung über das Abhängigmachen der Schlichtungstätigkeit von der Zahlung eines Vorschusses entspricht für das obligatorische Schlichtungsverfahren der in § 15a Abs. 5 EGZPO enthaltenen Ermächtigung.

Die Einforderung der Kosten erfolgt nach § 40 Abs. 1 SSchO aufgrund einer von der Schiedsperson unterschriebenen und der kostenhaftenden Person mitgeteilten Berechnung.

Die Kosten werden nach § 40 Abs. 2 Satz 1 SSchO nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes beigetrieben.

Gemäß § 39 Abs. 3 SSchO kann an allen einer kostenhaftenden Person zu erteilenden Bescheinigungen, Ausfertigungen, Abschriften und eingereichten Urkunden ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden, bis die im Verfahren angefallenen Kosten bezahlt sind.

Gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 SSchO gelten für die Verjährung der Kostenforderung die für Gemeindeabgaben geltenden Vorschriften.

Über Einwendungen gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 39 Abs. 2 und 3 SSchO entscheidet nach § 43 Satz 1 SSchO das für den Schiedsbezirk zuständige Amtsgericht. Die Entscheidung ergeht nach Satz 2 der Vorschrift kostenfrei und ist nicht anfechtbar.

§ 37b Abs. 3 dient lediglich der Klarstellung. Die Vollstreckung eines Vergleichs, der im Rahmen des obligatorischen Schlichtungsverfahrens vor dem Schiedsamt geschlossen wurde, erfolgt gemäß § 797a ZPO, da sie gemäß § 15a Abs. 6 Satz 2 EGZPO als Vergleiche im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gelten. Danach wird die Vollstreckungsklausel vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Schlichtungsstelle ihren Sitz hat. Gleiches gilt für die Vergleiche vor Gütestellen, die von der Landesjustizverwaltung eingerichtet oder anerkannt wurden. § 29 SSchO wird dadurch überlagert.

Hinsichtlich der Vergleiche vor der Schiedsperson, die nicht im Rahmen eines obligatorischen Schiedsverfahrens abgeschlossen wurden, verbleibt es bei den vollstreckungsrechtlichen Regelungen der Schiedsordnung.

Insoweit gilt § 29 SSchO. Gemäß Absatz 2 Satz 1 der Vorschrift finden auf die Vollstreckung die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden (§§ 794 Abs. 1 Nummer 5 ZPO) entsprechende Anwendung.

Die Vollstreckungsklausel wird nach Absatz 2 Satz 2 von dem für die Schiedsperson zuständigen Amtsgericht erteilt.

Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 entfällt das Erfordernis einer obligatorischen Streitschlichtung, wenn die Parteien von den sonstigen Möglichkeiten einer außergerichtlichen Streitbeilegung bereits Gebrauch gemacht haben.

Dies entspricht einerseits den Vorgaben in § 15a Abs. 3 EGZPO, wobei das Einvernehmen einer Partei nach dieser Vorschrift unwiderleglich vermutet wird, wenn sie als Verbraucher eine branchengebundene Gütestelle, eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder einer Innung angerufen hat.

Andererseits wird dadurch klargestellt, dass durch die Einführung einer obligatorischen Streitschlichtung das bisherige System effektiv arbeitender branchen- oder verbandsinterner Schlichtungsstellen nicht tangiert werden soll, zumal bei ihnen jeweils spezifische Fachkenntnisse in die Beurteilung der ihnen unterbreiteten Streitfälle einfließen können. Insoweit soll den Streitbeteiligten die freie Wahl unter den angebotenen Schlichtungsmöglichkeiten gelassen werden.

Der Zugang zum gerichtlichen Verfahren wird daher auch dann eröffnet, wenn die Parteien einvernehmlich, aber erfolglos den Versuch einer als fakultativ bezeichneten Streitschlichtung unternommen haben.

Hierbei kommen die bereits oben erwähnten staatlich anerkannten Gütestellen nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und sonstige Gütestellen in Betracht, die nicht nur einmalig Aufgaben der Streitschlichtung übernommen haben. Darunter können auch Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen, Notare und sog. Mediatorinnen oder Mediatoren fallen.

Das Gesetz verzichtet für diese Stellen bewusst auf die Vorgabe bestimmter Verfahrensvorschriften. Vielmehr gelten insoweit die Verfahrens- und Kostenvorschriften, welche sich die jeweiligen Gütestellen in ihrer Schlichtungs- und Gebührenordnung selbst gegeben haben.

Mit der Differenzierung zwischen obligatorischer und fakultativer Streitschlichtung sollen keinesfalls Qualitätsunterschiede suggeriert werden.

Der wesentliche Unterschied liegt allein darin begründet, dass die Durchführung einer fakultativen Streitschlichtung zwischen den Parteien im vollen Einvernehmen geschehen muss, während eine Partei auch gegen ihren Willen mit dem Versuch einer obligatorischen Streitschlichtung überzogen werden kann.

Grund hierfür ist die Überlegung, dass die wirtschaftlich schwächere Partei nicht gegen ihren Willen mit den in der Regel höheren Kosten einer fakultativ tätigen Gütestelle mit ihrer Inanspruchnahme notwendigerweise teureren Sachverstandes belastet werden soll.

Der Unterschied zwischen von der Landesjustizverwaltung anerkannten und eingerichteten - die es im Saarland derzeit nicht gibt - sowie den sonstigen Gütestellen liegt im Wesentlichen in der Tatsache begründet, dass die vor anerkannten Gütestellen abgeschlossenen Vergleiche gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wie gerichtliche Vergleiche vollstreckt werden können. Damit einher geht die Rechtswirkung nach § 209 Abs. 2 Nr. 1a BGB, dass derartige Vergleiche den Lauf der Verjährung von Ansprüchen nach Absatz 1 der Vorschrift unterbrechen. Diese Möglichkeit besteht im Fall der Einschaltung einer sonstigen Gütestelle nicht, was allerdings durch die bundesgesetzlich vorgegebene Regelung bedingt ist und vom Landesgesetzgeber mangels eigener Kompetenz nicht abgeändert werden kann..

In § 37c wird im Hinblick auf ein sich möglicherweise anschließendes Gerichtsverfahren bestimmt, dass den Parteien im Fall der Erfolglosigkeit der Schlichtungsbemühungen auf ihren Antrag eine Bescheinigung hierüber zu erteilen ist.

Nach Nummer 1 gilt dies, wenn sich die Parteien nicht einigen oder aus sonstigen Gründen ein Vergleich nicht zustande kommt. Letzteres erfasst etwa den Fall, dass die Parteien sich zwar einigen, die Schiedsperson aber nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 SSchO die Aufnahme eines Vergleichs ablehnen muss, weil dieser der notariellen Form bedürfte.

Auch für diesen Fall muss den Parteien gegebenenfalls eine Erfolglosigkeitsbescheinigung erteilt werden, weil sonst der Zugang zu den staatlichen Gerichten verwehrt würde.

Nach Nummer 2 ist die Bescheinigung zu erteilen, wenn die antragsgegnerische Partei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich vor Schluss der Verhandlung unentschuldigt wieder entfernt hat. In diesem Fall (§ 21 Abs. 4 SSchO) ist unwiderleglich zu vermuten, dass sie sich nicht auf eine gütliche Einigung einlassen will.

Dann bedarf es keiner weiterer Bemühungen seitens der Schiedsperson, selbst wenn die Dreimonatsfrist des § 15a Abs. 1 Satz 3 EGZPO noch nicht abgelaufen ist.

Nach Nummer 3 ist die Bescheinigung zu erteilen, wenn seit der ordnungsgemäßen Antragstellung drei Monate verstrichen sind. Diese Regelung für den Fall des Scheiterns durch Zeitablauf beruht auf § 15a Abs. 1 Satz 3 EGZPO und soll sicherstellen, dass Verfahren nicht unnötig in die Länge gezogen werden, wobei hierfür auch Gründe im Verantwortungsbereich der Schiedsperson ausschlaggebend sein können wie etwa hoher Geschäftsanfall u.Ä..

Soweit der Zeitablauf aber allein darauf beruht, dass die antragstellende Partei ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, werden diese Zeiten auf die DreiMonats-Frist nicht angerechnet. Während des Ruhens des Verfahrens ist daher der Lauf der Frist gehemmt.

Das untätige Verhalten der antragstellenden Partei, das eine Durchführung des Verfahrens innerhalb der Frist verhindert, darf nämlich nicht dadurch honoriert werden, dass die Erfolglosigkeitsbescheinigung erteilt werden muss. Andernfalls würde das Schlichtungsverfahren seines Sinnes entkleidet und zur Farce denaturiert.

Daher läuft die Frist einerseits erst ab einer ordnungsgemäßen Antragstellung, andererseits wird durch Säumnis oder provozierten Terminsabbruch durch die antragstellende Partei sowie die Nichtzahlung eines Vorschusses der Lauf der Frist gehemmt.

Damit das Verfahren trotz eines solchen Verhaltens in zumutbarer Frist abgeschlossen werden kann, sieht die neu geschaffene Vorschrift des § 21 Abs. 3 SSchO vor, dass ein Antrag nach Ablauf von sechs Monaten als zurückgenommen gilt, falls das Verfahren zwischenzeitlich nicht wieder aufgenommen wurde. Das führt dann automatisch zur Kostenfolge für die untätige Partei nach § 38 Abs. 1 SSchO, ohne dass ihr eine Erfolglosigkeitsbescheinigung auszustellen wäre.

In § 37c Abs. 2 werden die Form und der notwendige Inhalt der Bescheinigung festgelegt.

§ 37c Abs. 3 regelt, dass bei Inanspruchnahme einer fakultativen Streitschlichtung bei deren Scheitern ebenfalls eine Bescheinigung entsprechenden Inhalts auszustellen ist.

Da es für das Scheitern der fakultativen Streitschlichtung nicht genügt, wenn die antragsgegnerische Partei sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, vielmehr eine fakultative Streitschlichtung nur im Einvernehmen beider Parteien möglich ist, muss die Bescheinigung in diesem Fall auch die Feststellung enthalten, dass die antragsgegnerische Partei mit diesem Verfahren einverstanden war.