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Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - 34 Die Anfragen bei den in den Nummern 2 und 3 genannten Dienststellen beziehen sich auf die betroffene Person. Sie werden beschränkt auf die wichtigsten Zentralstellen der Sicherheitsbehörden, die über potenziell sicherheitserhebliche Erkenntnisse verfügen.

Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der Sicherheitserklärung erfolgt nach Nr. 4 auch eine Abfrage bei der Meldebehörde.

Absatz 2:

Die erweiterte Sicherheitsüberprüfung erfordert als zusätzliche Maßnahme Anfragen zur betroffenen Person an die örtlichen Polizeidienststellen, um die evtl. dort vorliegenden Erkenntnisse berücksichtigen zu können, die sicherheitserheblich sein können. Darunter fallen eingeleitete, aber noch nicht abgeschlossene Strafverfahren. Um sie zu erfassen, reicht der Zeitraum der letzten fünf Jahre aus.

Absatz 3:

Die Sicherheitsermittlungen werden durch die Befragung der von der betroffenen Person angegebenen Referenzpersonen durchgeführt. Auskunftspersonen sind solche, die die betroffene Person kennen, aber nicht vom ihm benannt wurden. Ihre Befragung ist erforderlich, um sich ein vollständiges Bild machen zu können, weil die Referenzpersonen der betroffenen Person nahe stehen und möglicherweise nicht objektiv aussagen.

Bei den Befragungen der Referenz- und Auskunftspersonen ist die Bekanntgabe personenbezogener Daten der betroffenen Person zu beschränken auf die zur Identifizierung unerlässlichen, wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Wohnort. Im Übrigen soll die Befragung zu Sicherheitsrisiken in abstrakter Form erfolgen, d. h. ohne die Weitergabe personenbezogener Daten der betroffenen Person, die bereits bei anderen Stellen oder Personen erhoben wurden, an die Referenz- bzw. Auskunftsperson.

Absatz 4:

Die Anfragen an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erfolgen bei drei Fallgestaltungen. Bei Bewohnerinnen oder Bewohnern der ehemaligen DDR (Nr. 1 und 2) bezieht sich die Auskunft auf die Frage, ob die betroffene Person hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig war, vgl. §§ 20, 21 jeweils Abs. 1 Nr. 6 Buchst. g STASI-Unterlagen-Gesetz (StUG). Zu Personen, die in den Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland vor dem Beitritt der ehemaligen DDR gewohnt haben (Nr. 3), wird die Anfrage nur gestellt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst vermuten lassen. Der Begriff "Tätigkeit" ist nicht im Sinne des § 6 Abs. 4 StUG zu verstehen, sondern soll alle Formen des Tätigwerdens für den Staatssicherheitsdienst umfassen; der Begriff "Mitarbeit" oder "Mitarbeiter" wäre dafür zu eng gewesen. Die nach § 29 StUG erforderliche Zweckbindung der Auskünfte wird durch eine Regelung in § 22 Abs. 2 Satz 3 nochmals bereichsspezifisch gesichert.

Der Stichtag 1. Januar 1970 und Wohnsitz in der ehemaligen DDR ist durch die Tatsache bedingt, dass im Jahre 1989 die friedliche Revolution das Ende des SED-Regimes und damit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes einleitete. Die nach dem 1. Januar 1970 Geborenen waren kurz nach Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr dem Zugriff des Staatssicherheitsdienstes ausgesetzt, so dass Unterlagen über sie, die sich auf die Zeit nach der Volljährigkeit beziehen, nicht vorhanden sein dürften. Von Nr. 2 werden Personen erfasst, die früher in der ehemaligen DDR gewohnt haben und diese nach dem Mauerbau am 13.08.1961 verlassen haben. Stammt die betroffene Person aus dem Bundesgebiet vor dem Beitritt der fünf neuen Bundesländer, so ist eine Anfrage an den Bundesbeauftragten für die STASI-Unterlagen zulässig, wenn Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst vorliegen.

Die unterschiedlichen Anfragevoraussetzungen berücksichtigen die Tatsache, dass die Bewohner der ehemaligen DDR dem unmittelbaren Einfluss des Staatssicherheitsdienstes ausgesetzt waren und damit bedeutend leichter für eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst geworben werden konnten.

Absatz 5:

Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für sicherheitserhebliche Erkenntnisse vor, können zur Klärung weitere Maßnahmen erforderlich sein. Das Gesetz geht davon aus, dass zunächst die Befragung der betroffenen Person oder seiner Ehegattin/seines Ehegatten oder Lebenspartnerin/Lebenspartners durchgeführt wurde oder aber festgestellt wurde, dass ihr schutzwürdige Interessen entgegenstehen. Schutzwürdige Interessen können die der betroffenen Person oder seiner Ehegattin/seines Ehegatten oder Lebenspartnerin/Lebenspartners sein, z. B. indem man verhindern will, ihn mit schwer wiegenden Verdächtigungen zu konfrontieren, bevor man nicht ihren Wahrheitsgehalt erforscht hat.

Schutzwürdig können aber auch die Interessen von Auskunfts- und Referenzpersonen sein, die sicherheitserhebliche Erkenntnisse zur betroffenen Person angegeben haben, die bis zu ihrer Verifizierung nicht der betroffenen Person vorgehalten werden können.

Andere geeignete Stellen, die befragt werden können, sind neben den Staatsanwaltschaften und Gerichten, die wegen strafrechtlicher Ermittlungsverfahren als häufigste Anfragestelle ausdrücklich im Gesetz erwähnt wurden, Behörden, Verbände, Arbeitskollegen, Geschäftspartner, Arbeitgeber und andere, sofern sie zur Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse objektiv beitragen können.

Zu § 15: Absatz 1 Die in der Sicherheitserklärung anzugebenden Daten sind abschließend aufgeführt. Sie sind beschränkt auf die Daten, mit denen sicherheitserhebliche Erkenntnisse zur betroffenen Person gewonnen werden können.

Absätze 2 und 3

Zur Person der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners sind mit deren Einverständnis die in Absatz 2 Satz 2 genannten Daten immer anzugeben, auch wenn keine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird, bei der diese Personen einbezogen werden müssen. Es sind dies biografische Daten sowie Kontakte zu gegnerischen Nachrichtendiensten und Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen. Diese Daten werden von der mitwirkenden Behörde bewertet (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 1), weil sie für die Prognose über die Zuverlässigkeit der betroffenen Person erforderlich sind.

Absatz 3 zählt die Daten auf, die bei einer Einbeziehung zusätzlich anzugeben sind. Diese Einbeziehung kann sich sowohl aus § 3 Abs. 2 als auch aus § 15 Abs. 2 Satz 3 ergeben.

Die Entscheidung, ob diese Daten bei der betroffenen oder bei der einbezogenen Person erhoben werden, diese also den entsprechenden Erklärungsbogen selbst ausfüllt, lässt das Gesetz bewusst offen.

Absatz 4:

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz sollen einer strengeren Sicherheitsüberprüfung unterzogen und daher zu zusätzlichen Angaben verpflichtet werden. Die früher verlangten Angaben zu Großeltern und Ehegatten der Geschwister wurden aus Verhältnismäßigkeitserwägungen nicht in das Gesetz aufgenommen. Hinsichtlich der Geschwister und Kinder sollen aber die möglicherweise bei den Nachrichtendiensten vorhandenen Erkenntnisse berücksichtigt werden können, um bei den Diensten keine Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter einzustellen, die familiärerseits sicherheitserheblich belastet sind (z. B. der Bruder ist führender Funktionär in einer extremistischen Partei). Absatz 5 Die in Absatz 5 geregelten Sachverhalte stellen Datenerhebungen bzw. -übermittlungen dar, die aus diesem Grund einer gesetzlichen Regelung bedürfen.

Der mitwirkenden Behörde kann nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle und der betroffenen Person Einblick in die Personalakten gewährt werden, wenn eine sicherheitserhebliche Erkenntnis vorliegt und sie nur durch die Einsicht in die Personalakte geklärt bzw. beurteilt werden kann. Dies schließt die Einsichtnahme zur Erforschung von sicherheitserheblichen Erkenntnissen aus.

Zu § 16: Absatz 1 Absatz 1 regelt den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung ohne Vorliegen eines Sicherheitsrisikos. Die Formulierung "kommt zu dem Ergebnis" berücksichtigt sowohl die Fallgestaltung, dass im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse angefallen sind, als auch die, dass zwar Erkenntnisse angefallen sind, die mitwirkende Behörde daraus aber kein Sicherheitsrisiko ableitet. Die Anhaltspunkte können z. B. bisher zu vage sein oder betreffen einen länger zurückliegenden Sachverhalt, der auf Grund des Zeitablaufs nicht mehr als Sicherheitsrisiko bewertet wird.

Absatz 2:

Die mitwirkende Behörde ist nach Absatz 2 verpflichtet, die sicherheitserheblichen Erkenntnisse der zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese erhält dadurch Gelegenheit, selbst gem. Abs. 4 zu entscheiden, ob die sicherheitserheblichen Erkenntnisse der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegenstehen. Eine Bewertungspflicht für solche Erkenntnisse, die aus Sicht der mitwirkenden Behörde kein Sicherheitsrisiko begründen, besteht nicht.

Absatz 3:

Hier wird ausdrücklich festgeschrieben, dass die mitwirkende Behörde lediglich im Falle des Vorliegens eines Sicherheitsrisikos die zuständige Stelle nicht nur unter Darlegung der Gründe unterrichtet, sondern diese Gründe auch bewertet.

Absatz 4:

Die Verantwortung für die Entscheidung darüber, ob die oder der Überprüfte im sicherheitsempfindlichen Bereich tätig wird, obliegt der zuständigen Stelle. Die Entscheidung sollte möglichst im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde erfolgen, sie kann aber auch gegen das Votum der mitwirkenden Behörde getroffen werden. Im Zweifel ist den Sicherheitsinteressen Vorrang einzuräumen, da die Sicherheit des Staates als verfasste Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung unverzichtbare Verfassungswerte sind (vgl. BVerfGE 49, 24, 56 ff.).