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Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - 37 Absatz 6 Der Geheimschutzbeauftragte, der die Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ablehnt, teilt dies der betroffenen Person mit. Diese Mitteilung ist kein Verwaltungsakt und bedarf daher keiner Rechtsbehelfsbelehrung, da das Land entscheiden darf, wem es seine im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Informationen anvertraut und es keinen Anspruch auf Zugang zu derartigen Informationen gibt. Es fehlt dem Bescheid die unmittelbare Rechtswirkung nach außen (so BVerwGE 81, 258 ff. für den Bereich des öffentlichen Dienstes).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer weiteren Entscheidung vom 22.12.

(DVGBl. 1988, S. 580 ff.) für den nicht-öffentlichen Bereich festgestellt, dass die Erteilung, Versagung oder der Widerruf einer Verschlusssachen-Ermächtigung nicht den geschützten Rechtsbereich des Arbeitnehmers - insbesondere den Schutzbereich der Berufsfreiheit - berührt. Es handele sich dabei ausschließlich um die Wahrnehmung staatlicher Sicherheitsbelange, die die Bundesrepublik Deutschland als Auftraggeber gegenüber dem jeweiligen Unternehmen als Auftragnehmer geltend macht und über die sie allein verfügen kann.

Absatz 7:

Die Anhörung ist ein wichtiges Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts und wird der Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Person gerecht. Die betroffene Person soll sich persönlich äußern und keinen Vertreter schicken. Bei der Anhörung kommt es wesentlich auch auf den persönlichen Eindruck an, den die betroffene Person hinterlässt.

Die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes bei der Anhörung ist zulässig. Bezüglich der ein Sicherheitsrisiko begründenden Tatsachen, die zu der einbezogenen Person bekannt werden, darf die betroffene Person aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht informiert werden. Sie muss sich mit der Information begnügen, dass insoweit Bedenken bestehen, die eine Übertragung sicherheitsempfindlicher Tätigkeiten nicht zulassen.

Das Anhörungsverfahren muss so gestaltet werden, dass dabei der Schutz nachrichtendienstlicher Quellen und die Interessen dritter Personen (Referenz- und Auskunftspersonen) gewährleistet sind. Ist das nicht möglich, muss die Anhörung unterbleiben. Andernfalls könnte dies einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge haben, weil bei der Offenbarung von Quellen diese an Leib und Leben gefährdet sein können; darüber hinaus würden die Nachrichtendienste auch keine Quellen mehr gewinnen, wenn sie nicht den größtmöglichen Schutz vor Enttarnung gewährleisten. Referenz- und Auskunftspersonen, die ggf. sicherheitserhebliche Auskünfte erteilt haben, müssen ebenfalls geschützt werden, da ansonsten die Bereitschaft zu wahrheitsgemäßen Angaben erheblich sinken könnte. Die Anhörung unterbleibt generell bei Sicherheitsüberprüfungen von Bewerberinnen und Bewerbern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern beim Landesamt für Verfassungsschutz, weil gegnerische Dienste durch gesteuerte Bewerbungen nachrichtendienstlich verstrickter Personen versuchen, den Erkenntnisstand dieser Behörde bzw. deren Einstellungspraktiken auszuforschen.

Absatz 8: Absatz 8 sieht vor, dass auch Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner entsprechend anzuhören sind, wenn in ihrer Person Sicherheitsrisiken begründet sind. Dieses Anhörungsrecht erscheint folgerichtig. Auf das Recht, in ihrer Person liegende Tatsachen, die ein Sicherheitsrisiko begründen, nicht preisgeben zu müssen, sind Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner besonders aufmerksam zu machen.

Absatz 9:

Die Anhörung ist auch dann durchzuführen, wenn die betroffene Person in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit beschäftigt ist und nachträglich Sicherheitsrisiken eintreten, die eine Weiterbeschäftigung im sicherheitsempfindlichen Bereich ausschließen.

Zu § 17:

In Ausnahmefällen kann die Aufnahme einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit vorläufig vor Abschluss der Sicherheitsüberprüfung erlaubt werden. Es müssen allerdings bestimmte Überprüfungsmaßnahmen (vgl. Nummern 1 und 2) von der mitwirkenden Behörde - ohne tatsächliche Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko - durchgeführt worden sein. Eine Beschäftigung mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ohne bereits abgeschlossene vorläufige Überprüfungsmaßnahmen kommt nicht in Betracht.

Da die Gefahr besteht, dass bis zum Abschluss der Sicherheitsüberprüfung ein Sicherheitsrisiko festgestellt wird und ein Schaden dann bereits eingetreten sein kann, sollte von der vorläufigen Zuweisung nur in unaufschiebbaren Fällen Gebrauch gemacht werden.

Zu § 18 Absatz 1 Absatz 1 enthält eine gegenseitige Unterrichtungspflicht zwischen der zuständigen Stelle und der mitwirkenden Behörde, um zu gewährleisten, dass nachträglich entstehende Sicherheitsrisiken bereits im Ansatz erkannt werden können. Des Weiteren sind übermittelte Erkenntnisse, die sich als unrichtig erweisen, unverzüglich zu korrigieren (sog. "Nachberichtspflicht"). Absatz 2 Die Prüfung der mitwirkenden Behörde setzt nicht die Zustimmung der betroffenen Person voraus.

Die betroffene Person soll, insbesondere im Falle nachrichtendienstlicher Erkenntnisse, nicht vorgewarnt werden.

Absatz 3:

Die aktuelle sicherheitsmäßige Beurteilung einer Person hängt ab von der Kenntnis der für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblichen persönlichen und dienstlichen/arbeitsrechtlichen Verhältnisse. Um auf diesbezügliche Veränderungen im Sinne eines effektiven Geheimschutzes zeitnah reagieren zu können, ist die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle auf eine entsprechende Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle angewiesen, für die in § 18 die erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen wurde.

Die Aufzählung der mitzuteilenden Informationen kann im Gesetz nicht abschließend vorgenommen werden. Wichtig sind neben Mitteilungen zur aktuellen Funktion der betroffenen Person auch Mitteilungen über Umsetzung, Abordnung, Versetzung und Ausscheiden, da hierdurch eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit beendet werden kann. Eine Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle hat stets dann zu erfolgen, wenn es sich um Informationen handelt, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sein können. Durch Verwaltungsvorschrift kann näher geregelt werden, in welchen Fällen eine Mitteilung entbehrlich ist, etwa bei Bagatelldelikten ohne Bezug zur ausgeübten Tätigkeit (z. B. fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr ohne Alkoholbeeinflussung).

Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben dann die in den § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 bis 4 genannten Löschungs- und Vernichtungsfristen zu beachten. Diese Maßnahme dient damit auch der fristgerechten Aussonderung und Vernichtung nicht mehr benötigter Datenbestände.

Zu § 19 Absatz 1 Absatz 1 bezieht sich auf alle Sicherheitsüberprüfungen und ordnet für sie eine Ergänzung der Sicherheitserklärung durch den Überprüften an. Dies hat spätestens alle fünf Jahre zu erfolgen. Die Worte "in der Regel" sollen kürzere Zeitabstände aber auch geringfügige Zeitüberschreitungen gestatten, was auch für Wiederholungsprüfungen nach Absatz 2 gilt.

Die zuständige Stelle prüft, ob sich sicherheitserhebliche Umstände aus der Ergänzung ergeben. Trifft dies zu, ist nach § 18 zu verfahren. Im Übrigen sind der mitwirkenden Behörde alle eingetretenen Veränderungen, die die/der Überprüfte angegeben hat, mitzuteilen, damit diese ihren Datenbestand ergänzen bzw. korrigieren kann. Im Einzelnen vgl. § 20 Abs. 4. Absatz 2 Wiederholungsüberprüfungen werden generell durchgeführt bei Personen, die einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen unterzogen worden sind, soweit sie weiterhin in exponierter sicherheitsempfindlicher Stellung beschäftigt sind. Ansonsten wird eine Wiederholungsüberprüfung nur dann eingeleitet, wenn sicherheitserhebliche Umstände dies nahe legen.

In beiden Fällen geschieht dies nur mit Einwilligung des zu Überprüfenden und ggf. seiner Ehegattin oder seines Ehegatten, seiner Lebenspartnerin oder seines Lebenspartners (vgl. auch § 8 Abs. 2). Keine Wiederholungsüberprüfung stellen einzelne Ermittlungen dar, die auf Grund von sicherheitserheblichen Erkenntnissen durchgeführt werden; für sie gilt § 18. Eine Wiederholungsüberprüfung erfordert alle Maßnahmen nach § 14; auf eine erneute Identitätsprüfung kann allerdings verzichtet werden.

Zu § 20 Absatz 1 Absatz 1 definiert die Sicherheitsakte als Akte über die Sicherheitsüberprüfung, die bei der zuständigen Stelle geführt wird. Die mitwirkende Behörde führt die Sicherheitsüberprüfungsakte (vgl. Absatz 4).

Zur Sicherheitsakte sollen alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen (dies sind vor allem Bearbeitungs- und Verfahrensschritte) aufgenommen werden, die der zuständigen Stelle mitgeteilt wurden. Wichtig ist, dass die Sicherheitsakte auf aktuellem Stand gehalten wird, um jederzeit eine vollständige sicherheitsmäßige Beurteilung erstellen zu können.

Absatz 2: Absatz 2 betrifft Informationen, die nicht nur im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung anfallen wie die in Absatz 1 geregelten Informationen. Die Kenntnis dieser Information ist notwendig für eine sicherheitsmäßige Beurteilung (s. auch Begründung zu § 18 Abs. 3) und für die Beachtung der Löschungs- und Vernichtungsfristen nach § 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 bis 4. Auch aus diesem Grund hat die zuständige Stelle der mitwirkenden Behörde das Ausscheiden, Änderungen des Familienstandes, des Namens, eines Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit unverzüglich mitzuteilen.