Der zuständigen Stelle steht jedoch ein Einsichtsrecht in die Personalakte zu §

Landtag des Saarlandes - 12. Wahlperiode - 40 Die in den Nummern 4 bis 6 genannten Daten sind Erkenntnisse, die mögliche Sicherheitsrisiken darstellen und daher in die Sicherheitsakte aufgenommen werden müssen.

Nummer 6 umfasst auch disziplinarrechtliche Vorermittlungen. Eine Mitteilung dieser Daten an die mitwirkende Behörde erfolgt dann, wenn die zuständige Stelle sie für sicherheitserheblich erachtet und sie durch die mitwirkende Behörde im Hinblick auf das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos prüfen lässt (vgl. § 18). Absatz 3 Die Trennung zwischen Sicherheitsakte und Personalakte ist ein bedeutsames Prinzip, das dem Schutz der betroffenen Person dient. Es soll verhindern, dass Erkenntnisse, die nur der sicherheitsmäßigen Beurteilung dienen, für nachteilige personalverwaltende Maßnahmen genutzt werden, Ausnahme § 22 Abs. 2 Satz 2. Die betroffene Person soll in seiner sonstigen dienst- und arbeitsrechtlichen Stellung insoweit nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil für ihn eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wurde, bei der Erkenntnisse beigezogen/ermittelt wurden, die im Rahmen des sonstigen dienstund arbeitsrechtlichen Verhältnisses nicht angegeben werden müssen. Die personalverwaltende Stelle hat dementsprechend keine Befugnis zur Einsicht in die Sicherheitsakte.

Der zuständigen Stelle steht jedoch ein Einsichtsrecht in die Personalakte zu (§ 15 Abs. 5 Satz 3).

Aus dem Trennungsprinzip ergibt sich auch die Festlegung, dass die zuständige Stelle und die personalverwaltende Stelle getrennt sein müssen (vgl. § 5 Abs. 2).

Die betroffene Person kann Einsicht in die Sicherheitsakte unter den in § 25 Abs. 7 genannten Voraussetzungen nehmen.

Absatz 4: Absatz 4 regelt den Inhalt der Sicherheitsüberprüfungsakte, die bei der mitwirkenden Behörde geführt wird. Sie enthält die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten und die Informationen über die im Einzelnen durchgeführten Sicherheitsüberprüfungsmaßnahmen und deren Ergebnisse.

Ein Einsichtsrecht der betroffenen Person in die Sicherheitsüberprüfungsakte besteht nicht.

Absatz 5:

Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln, damit diese die entsprechende Datenpflege durchführen kann.

Das Ausscheiden und die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit teilt die zuständige Stelle der mitwirkenden Behörde mit, wenn sie selbst die Daten löscht (vgl. § 23 Abs. 2 Nr. 1).

Zu § 21 Absatz 1 Die zuständige Stelle darf nur die personenbezogenen Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, die zum Auffinden der Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung und der dazu notwendigen Identifizierung von Personen erforderlich sind. Hinzu kommen Verfügungen zur Bearbeitung, z. B. Wiedervorlagefristen, das eigene Aktenzeichen und das der mitwirkenden Behörde. Der Begriff "Dateien" umfasst sowohl automatisierte als auch nicht automatisierte Dateien.

Absatz 2:

Die mitwirkende Behörde darf zusätzlich die zur Identifizierung der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners erforderlichen Daten speichern, verändern und nutzen.

Weiterhin darf sie die Verfügungen zur Bearbeitung, sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, speichern. Darüber hinaus sind im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung keine Speicherungen zulässig.

Die nach Nummern 2 und 3 gespeicherten Daten dürfen nur der mitwirkenden Behörde unmittelbar zugänglich sein. Ein Abruf dieser Daten im automatisierten Verfahren durch andere Sicherheitsbehörden (Verfassungsschutzbehörden der Länder, Nachrichtendienste des Bundes) ist unzulässig.

Zu § 22 Absatz 1 Absatz 1 verpflichtet zum Schutz der im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung angegebenen personenbezogenen Daten vor Übermittlung und Weitergabe an Stellen, die nicht am Sicherheitsüberprüfungsverfahren beteiligt sind. Absatz 1 bezieht sich auf alle gespeicherten Daten.

Nummer 1 ist auf den ersten Blick keine klassische Zweckänderung, weil sie den Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung verlangt. Die Regelung ist jedoch erforderlich, um die Übermittlung der über die betroffene Person gespeicherten Daten - zum Umfang vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 1 - in die Verbunddatei der Verfassungsschutzbehörden (§ 6

Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG) zu ermöglichen. Die Speicherung in der Verbunddatei hat den Sinn, bei nachträglich anfallenden sicherheitserheblichen Erkenntnissen auf die Sicherheitsüberprüfung aufmerksam gemacht zu werden.

Hat z. B. eine Verfassungsschutzbehörde zu einer Person Erkenntnisse über extremistische Aktivitäten erhalten, fragt sie zunächst in der Verbunddatei an, ob zu dieser Person bereits von einer anderen Verfassungsschutzbehörde ein Aktenzeichen gespeichert worden ist. Ist dies der Fall, weil die Person z. B. einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden ist, werden der anfragenden Verfassungsschutzbehörde die gespeicherten Daten übermittelt. Diese Übermittlung erfolgt aus der Sicht der speichernden Stelle für Zwecke der Sicherheitsüberprüfung, weil die mitwirkende Behörde unterrichtet werden will, wenn nachträglich sicherheitserhebliche Erkenntnisse anfallen.

Nummer 2 erfordert vor der Weitergabe bzw. Übermittlung eine Ermessensentscheidung, die die Art des Deliktes, die individuelle Vorwerfbarkeit usw. berücksichtigt. Die Straftat muss eine erhebliche Bedeutung haben und ihre Verfolgung ohne die Datenübermittlung erheblich erschwert sein. Dies gilt entsprechend, wenn Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für die öffentliche Sicherheit getroffen werden. Auch hier ist die Weitergabe von Daten nur unter der Voraussetzung zulässig, dass eine erhebliche Gefahr droht. Die Entscheidung trifft jeweils die übermittelnde Behörde.

Einer besonderen Regelung der Nutzung und Übermittlung für Zwecke parlamentarischer Untersuchungsausschüsse bedarf es nicht, da parlamentarische Untersuchungsausschüsse nach Art. 79 der Verfassung des Saarlandes einen Vorlageanspruch haben.

Absatz 2: Absatz 2 zählt darüber hinaus die Fälle abschließend auf, in denen die Zweckbindung aufgehoben werden kann, nicht muss.

Satz 3 lässt die Zweckänderung für bestimmte andere Zwecke des Verfassungsschutzes zu. Die Daten, die die betroffene Person selbst angibt oder die im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung von der mitwirkenden Behörde erhoben werden, dürfen zur übrigen Aufgabenerfüllung, z. B. Verfassungsschutz und MAD-Amt (Terrorismusbekämpfung und Spionageabwehr) verwendet werden. Die Nutzung und Übermittlung für Zwecke der Aufklärung von extremistischen Bestrebungen ist beschränkt auf den gewaltgeneigten Bereich und beim nicht gewaltgeneigten Extremismus auf Personen, die in hervorgehobener Position oder besonders aktiv sind.

Absatz 3: Absatz 3 regelt die Übermittlung der in Dateien gespeicherten Daten entsprechend der Zweckbindung des § 22 Abs. 1 und 2. Absatz 4 Absatz 4 schränkt Datenübermittlungen der mitwirkenden Behörde auf öffentliche Stellen ein.

Absatz 5:

Eine derartige gesetzliche Verwendungsregelung stellt beispielsweise das STASIUnterlagen-Gesetz dar.

Zu § 23 Absatz 1 Absatz 1 enthält eine bereichsspezifische Regelung, die den Grundsätzen des Datenschutzrechts entspricht, wonach unrichtige personenbezogene Daten in Dateien und Akten zu berichtigen sind. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit, so ist dies in der Akte zu vermerken oder, falls die Daten in einer Datei gespeichert sind, auf sonstige Weise festzuhalten.

Absatz 2:

Die Löschungsregelung bezieht sich auf die nach § 21 gespeicherten personenbezogenen Daten. Die Löschungsfristen korrespondieren mit den in § 24 Abs. 2 bis 4 normierten Vernichtungsfristen. Zusätzlich sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Dies entspricht der in § 19 Abs. 3 SDSD enthaltenen Regelung.

Für einbezogene Ehegattinen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, die sich von der betroffenen Person scheiden lassen oder trennen, nachdem sie bereits in die Sicherheitsüberprüfung mit einbezogen waren, wurde eine kürzere Löschungsfrist von zwei Jahren nach Scheidung oder Trennung festgelegt.

Die längere Löschungsfrist für die Sicherheitsüberprüfungsakte bei der mitwirkenden Behörde (nach 10 Jahren bei erweiterter Sicherheitsüberprüfung und bei erweiterter Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen) dient der Entlastung der betroffenen Person. Diese soll - nach Ausscheiden aus einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und erneuter Betreuung mit einer solchen Tätigkeit nach Ablauf von 5 Jahren - nicht erneut vollständig mit allen vorgesehenen Maßnahmen zur Erhebung personenbezogener Daten belastet werden, da eine Vielzahl dieser Daten bereits anlässlich der früheren Sicherheitsüberprüfung erfasst und überprüft sind. Vielfach wird eine Aktualisierung des vorhandenen Datenbestandes auch mit einem weitaus geringeren Verwaltungsaufwand seitens der beteiligten Behörden ausreichen.