Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

A. Allgemeines:

I. Die Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ist nach der Änderung des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) ermöglicht worden. Das Land Baden-Württemberg hat von dieser Möglichkeit bereits im Jahr 1998 Gebrauch gemacht und dabei die Referendarbezüge um etwa 20 v.H. gesenkt, was zur Folge hatte, dass die Zahl der Bewerber um Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst im Saarland aufgrund der günstigeren Ausbildungsbedingungen erheblich gestiegen ist. Mittlerweile haben sich auch die Länder Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen und Bayern diesem Schritt angeschlossen. Um zu vermeiden, dass sich die Zahl der Bewerber im Saarland weiter erhöhen und die Wartezeiten weiter verlängern werden, ist es zwingend geboten, dass auch das Saarland von der in § 14 Abs. 1 S. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht und durch eine Ersetzung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf durch ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis eine Angleichung der Ausbildungsbedingungen herbeiführt.

Zum anderen trägt dies der Tatsache Rechnung, dass im Zuge der stark angestiegenen Zahl der Absolventen der Zweiten juristischen Staatsprüfung diese nur noch zu einem geringen Teil in den Staatsdienst (Justiz und Verwaltung) übernommen werden. Die weit überwiegende Zahl der Absolventen wendet sich beruflich der Rechtsanwaltschaft oder der Wirtschaft zu. Aufgrund dieser Entwicklung ist es nicht mehr zeitgemäß, für die kurze Phase der Praxisausbildung zwischen Rechtsstudium und Beruf ein Beamtenverhältnis zu begründen, das nach Abschluss dieser Ausbildung nur in wenigen Fällen fortgeführt wird.

Die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses ermöglicht darüber hinaus eine sachgerechte Einbeziehung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in die Kranken- und Arbeitslosenversicherung, die bisherige nachteilige Folgen des Beamtenstatus in diesen Bereichen vermeidet. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare erwerben durch das sozialversicherungspflichtige Ausbildungsverhältnis insbesondere einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, während ein solcher Anspruch mit In-Kraft-Treten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.1999 (BGBl. I, 2264) nach dem Beamtenverhältnis auf Widerruf - mangels versicherungspflichtigem Beschäftigungsverhältnisses - nicht mehr in Betracht kommt. Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung besteht die Möglichkeit, durch Anordnung der zuständigen obersten Verwaltungsbehörde eine Versorgungsanwartschaft zu gewähren und dadurch Versicherungsfreiheit der Referendare nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI zu begründen.

II. Durch § 33 Abs. 4 des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz -JAG-) vom 6. Juli 1988 (Amtsbl. S. 865), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Juli 1998 (Amtsbl. S. 718), wird denjenigen Prüflingen, die die zweite juristische Staatsprüfung bei der ersten Ablegung bestanden haben, die Möglichkeit zur Wiederholung der Prüfung zur Verbesserung der Prüfungsgesamtnote eingeräumt. Die Gewährung dieser Möglichkeit steht im Ermessen des Gesetzgebers und ist mit nicht unerheblichem Verwaltungsaufwand verbunden.

Für die Erstkorrektur der Aufsichtsarbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung ist ein Betrag von je 22, 50 DM aufzuwenden, so dass bei insgesamt sieben Aufsichtsarbeiten auf jeden Kandidaten insoweit ein Betrag von 157, 50 DM entfällt.

Hinzu kommt für die Zweitkorrektur ein Betrag von je 12, 50 DM, so dass hierfür auf jeden Kandidaten ein weiterer Betrag von 87, 50 DM entfällt. Im Rahmen der mündlichen Prüfung ist pro Kandidat ein Betrag von 125, 00 DM - Vorsitzender - und ein weiterer Betrag von 67, 50 DM - 22, 50 DM je Beisitzer - zu berücksichtigen. Für das Erstellen je Prüfungsaufgabe fällt ferner ein Betrag in Höhe von 250, - DM an.

Schließlich ist das Führen der Aufsicht bei den Klausuren und der Vorbereitung der Kurzvorträge mit 6, 00 DM je volle Stunde zu vergüten.

Im Hinblick auf die stetig ansteigende Anzahl der Bewerber (1996: 5,30 %; 1997: 8,30 %; 1998: 9,03 %; 1999: 11,04 %) soll die Erhebung einer Prüfungsgebühr den durch die Durchführung und Abnahme der Wiederholungsprüfungen entstehenden Aufwand ausgleichen. Daneben dient die Prüfungsgebühr auch der Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands; da ein nicht unerheblicher Anteil der Bewerber zur Wiederholungsprüfung erst gar nicht antritt oder diese vorzeitig abbricht, soll mit der Prüfungsgebühr - nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der Kapazitäten des Prüfungsamtes - zugleich der leichtfertigen bzw. nicht ernst gemeinten Inanspruchnahme der Möglichkeit der Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung entgegen gewirkt werden.

B. Im Einzelnen:

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1:

Die Änderungen passen die Bezeichnungen der Gliederungen und Einrichtungen der Universität des Saarlandes an das Gesetz über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz - UG), Gesetz Nr. 1433 vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982) an. Dieses sieht in § 24 Abs. 1 als organisatorische Grundeinheit der Universität nunmehr die Fakultät - statt des früheren Fachbereichs - vor.

Zu Nummer 2:

Die in der derzeitigen Regelung in Absatz 1 des § 5 enthaltene Abgrenzung des Geltungsbereichs ist mit der Wiedervereinigung Deutschlands obsolet geworden.

Zu den geänderten Absätzen 2 und 3 wird auf die Begründung in Nummer 1 verwiesen; gemäß § 24 Abs. 4 des Universitätsgesetzes vom 23. Juni 1999 sind Organe der Fakultät die Dekanin/der Dekan und der Fakultätsrat.

Zu Nummer 3:

Es wird auf die Begründung zu Nummer 1 verwiesen.

Zu Nummer 4:

Zu dem geänderten Absatz 3 des § 20 wird auf die Begründung in Nummer 2 zu dem geänderten Absatz 1 des § 5 verwiesen.

Der neu gefasste § 20 Abs. 4 sieht zum einen vor, dass die Bestimmung des Prüfungstermins zur Wiederholung der ersten juristischen Staatsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung unwiderruflich ist. Dies dient der Sicherstellung der organisatorischen Vorbereitung der Prüfungen durch das Prüfungsamt.

Zum anderen enthält er für das im Ermessen des Gesetzgebers stehende Institut der Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung die Klarstellung, dass der Ausschluss von der Wiederholungsprüfung unabhängig vom Stand des jeweiligen Prüfungsverfahrens - insbesondere auch dann, wenn sämtliche Aufsichtsarbeiten der Wiederholungsprüfung angefertigt sind - erfolgt, wenn der Bewerber zum juristischen Vorbereitungsdienst zugelassen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Rechtsreferendar ernannt oder wenn er ohne Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis aufgenommen ist. Dies dient zum einen der Sicherstellung der organisatorischen Vorbereitung der Prüfungen durch das Prüfungsamt. Daneben soll hierdurch - unter Berücksichtigung der Kapazitäten des Prüfungsamtes - eine Steuerung der Anzahl der an der Wiederholungsprüfung teilnehmenden Kandidaten erreicht werden.

Zu Nummer 5:

Bislang sieht § 21 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes (JAG) die Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf vor, während ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis ausschließlich denjenigen Bewerberinnen und Bewerbern vorbehalten bleibt, die die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht erfüllen, § 22 Abs. 1 JAG. Die Abkehr von diesem Prinzip dahingehend, dass die Ausbildung im Vorbereitungsdienst künftig ausschließlich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis erfolgen soll, macht diese Änderung erforderlich. Damit wird auch im Saarland von der durch § 14 des Beamtenrechtsrahmengesetzes eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Die Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst führen weiterhin die bundeseinheitlich verwendete Bezeichnung „Rechtsreferendarin" oder „Rechtsreferendar".

Der geänderte § 21 des Entwurfs enthält die Bestimmungen über die Begründung und über die Zulassungsvoraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses. Wie bisher soll das Ministerium der Justiz als Einstellungsbehörde zugleich oberste Dienstbehörde der Rechtsreferendare sein. Die Absätze 3 und 4 übernehmen im Wesentlichen die schon bisher geltenden Gründe für eine Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, da sich die Anforderungen und die Ausbildungsinhalte nicht geändert haben.