Umrechnungen

Dieser Kurs ist für alle Umrechnungen maßgeblich, wobei bei der Umrechnung von DM-Beträgen in Euro die bisherigen Beträge durch diese Zahl zu teilen sind. Die sich ergebenden Beträge werden gemäß Artikel 5 der EG-Verordnung auf den nächsten Cent auf- oder abgerundet. Gemäß Artikel 4 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung werden von den Umrechnungskursen abgeleitete inversive Kurse nicht verwendet.

Das gilt indes nur für eine unveränderte Beibehaltung des bisherigen Währungswertes.

Die Regelungen gelten gemäß den in der EG-Verordnung enthaltenen Erwägungen nicht für Rundungspraktiken oder -konventionen, die ein höheres Maß an Genauigkeit für Zwischenberechnungen ermöglichen, und für Glättungen, die kraft der Regelungshoheit des Landesgesetzgebers für die jeweilige Rechtsmaterie zu von der reinen Umrechnung abweichenden Ergebnissen führen.

Damit ist auch ein abweichendes Berechnungsverfahren gerechtfertigt, das bei der Vielzahl der umzurechnenden Beträge zu einer Vereinfachung der Berechnungsmethode und zu einer abgestuften Glättung der so gewonnenen Beträge beiträgt.

Deshalb wird aus dem offiziellen Kurs ein Umrechnungsfaktor von 0,511291881196 Euro für eine DM abgeleitet, der den einzelnen Rechenschritten zugrundegelegt wird.

Der Faktor wird für die Umrechnung auf der neunten Stelle nach dem Komma gerundet (0,511291881). Die Rundung erst auf dieser Stelle erfolgt deshalb, weil sich bei sehr hohen Beträgen bis zu 100 Mio DM durchaus Abweichungen im rechnerischen Ergebnis zeigen.

Eine generelle Umstellung im Verhältnis 2 zu 1 verbietet sich demgegenüber wegen der möglichen finanziellen Auswirkungen. Es ergäbe sich bei allen staatlichen Einnahmen/Ausgaben ein Minderbetrag von 2,258 %.

Das würde etwa für das Gebührenaufkommen, das im Haushalt 1999 allein für das Land (ohne Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts) mit 97,4 Mio. DM angesetzt ist, zu einem Ausfall von 2.199. DM führen.

Um die möglichen Relationen zu verdeutlichen darf auch auf die Gesamtzahlen des Haushalts zurückgegriffen werden. Auf die Zahlen von 1999 bezogen würden sich bei einer generellen Umrechnung im Verhältnis 2 zu 1 Minderbeträge in Höhe von 144 202

397,56 DM ergeben.

Zwar würden sich demgegenüber auch die staatlichen Ausgaben um den entsprechenden Wert verkürzen, doch müssten diese Ausfälle von der Arbeitnehmerschaft und den Bezieherinnen und Beziehern staatlicher Leistungen verkraftet werden.

Dabei bleibt zudem unberücksichtigt, dass sich die jeweiligen Mindereinnahmen und ausgaben allenfalls auf der Ebene des Gesamthaushalts gegenseitig aufheben würden.

Bei der Umrechnung mit dem Faktor 0,511291881 ergeben sich keine glatten Zahlen.

Die Beträge, die mit den Teilungsergebnissen nach der offiziellen Umrechnungsmethode identisch sind, wären daher an sich nach den üblichen Rundungsregelungen auf der Einerstelle der Centbeträge anhand des jeweils folgenden Zahlenwerts von 5 und darüber aufzurunden und bei Zahlenwerten unter 5 abzurunden, wobei die jeweils folgenden Zahlenwerte ab der zweiten Stelle unberücksichtigt blieben. Hieraus errechneten sich in allen Fällen sozusagen krumme Beträge, die in jedem Fall das Rechnen mit Centbeträgen erfordern würden. Daraus ergäben sich in vielen Fällen unnötige Erschwernisse für das Verwaltungshandeln.

Um solche Schwierigkeiten so weit wie möglich zu beseitigen, gleichzeitig aber die möglichen finanziellen Auswirkungen in engen Grenzen zu halten - sie bewegen sich durchweg im Bereich von 0,1 bis 0,2 % der Auf- oder Abschläge - wählt der Entwurf den Weg einer abgestuften Glättung.

Bei umzurechnenden Beträgen von weniger als 0,50 DM wird wegen der Rechengenauigkeit erst auf der dritten Stelle nach dem Komma des Euro-Betrages gerundet.

Das bedeutet, dass alle Beträge bis 0,04 Cent auf den nächsten Zehntel-Centbetrag abgerundet und alle Beträge ab 0,05 Cent und darüber auf den nächsten ZehntelCentbetrag aufgerundet werden.

Derartige Zahlen entsprechen zwar nicht einer geltenden Währungseinheit, da es Untereinheiten eines Cents nicht gibt, doch sind sie als Rechengrößen durchaus vonnöten, um größere Diskrepanzen bei Multiplikationen mit großen Fallzahlen zu vermeiden.

So ist etwa für die Pflichtzuweisung an die Schülervertretungen im Sekundarbereich anhand der Zahlen im Schuljahr 1997/98 von einer Fallzahl von 73 693 Schülerinnen und Schülern auszugehen, was zu durchaus merkbaren Unterschieden je nach Umrechnungsmethode führt.

Gerade bei kleinen Beträgen deckt sich nämlich der Umrechnungsbetrag aus der Anwendung des geltenden Faktors wegen der notwendigen Rundung mit dem Betrag, der sich bei Umrechnung im Verhältnis 2 zu 1 ergeben würde, was den insoweit eintretenden Leistungsschwund unschwer zu erklären vermag.

Die anhand der einschlägigen Fallzahlen exakt ermittelten Gesamtbeträge sind dann selbstverständlich entsprechend der geltenden Währungseinheit auf ganze Centbeträge zu runden.

Dies entspricht im Übrigen auch den derzeitigen Gepflogenheiten, da in einer ganzen Reihe von Fällen auch Zehntel-Pfennigbeträge ausgewiesen werden. Insoweit darf etwa auf die Regelung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsgesetz (BS-Nr. 922-2) hingewiesen werden.

Für Beträge von 0,50 DM, aber weniger als 1 DM wird eine Rundung auf 0,5 Cent vorgeschlagen, was bedeutet, dass alle Beträge von 0,24 Cent über einem durch 50 teilbaren Betrag auf diesen abgerundet und alle Beträge von 0,25 Cent und mehr auf den nächsten durch 50 teilbaren Centbetrag aufgerundet werden.

Für Beträge von 1 DM, aber weniger als 10 DM wird vorgeschlagen, jeweils auf einen ganzen Centbetrag auf- oder abzurunden.

Für Beträge von 10 DM, aber weniger als 50 DM wird vorgeschlagen, jeweils auf einen durch 5 teilbaren Centbetrag zu runden, was in der bisherigen DM-Währung in etwa den auch dort vielfach verwandten Rundung auf einen durch 10 teilbaren PfennigBetrag entspricht. Das bedeutet, dass alle Beträge von 2,4 Cents über einem durch 5 teilbaren Betrag auf diesen abgerundet und alle Beträge von 2,5 Cents und mehr auf den nächsten durch 5 teilbaren Centbetrag aufgerundet werden.

Für Beträge von 50 DM, aber weniger als 100 DM wird vorgeschlagen, jeweils auf einen durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden. Das bedeutet, dass alle Beträge von 4,9

Cents über einem durch 10 teilbaren Betrag auf diesen abgerundet und alle Beträge von 5 Cents und mehr auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag aufgerundet werden.

Für Beträge von 100 DM, aber weniger als 250 DM wird vorgeschlagen, jeweils auf einen durch 50 teilbaren Centbetrag zu runden. Das bedeutet, dass alle Beträge von 24,99 Cents über einem durch 50 teilbaren Betrag auf diesen abgerundet und alle Beträge von 25 Cents und mehr auf den nächsten durch 50 teilbaren Centbetrag aufgerundet werden.

Für Beträge von 250 DM oder mehr wird vorgeschlagen, jeweils auf einen ganzen Euro-Betrag auf- oder abzurunden. Das bedeutet, dass alle Beträge von 49,9 Cents auf den nächsten Euro-Betrag abgerundet und alle Beträge von 50 Cents oder mehr auf den nächsten Euro-Betrag aufgerundet werden.

Soweit in einigen Fällen wegen der möglichen rechnerischen oder sonstiger Auswirkungen von diesen Festlegungen abgewichen wird, erfolgt eine gesonderte Darstellung in der Einzelbegründung zu der jeweiligen Vorschrift.

Aus Vereinfachungsgründen wird in Fällen, in denen eine Vielzahl von DM-Beträgen durch Euro-Beträge zu ersetzen wäre, von der Angabe der Einzelzahlen abgesehen.

Stattdessen wird nur der Umrechnungsmodus als solcher festgelegt. Aus diesem ergibt sich nach mathematischen Regeln der neue Euro-Betrag. Die Einzelbeträge können dann im Rahmen der Fortführung der Sammlung des bereinigten saarländischen Landesrechts nach und nach durch die dann zutreffenden Euro-Beträge ersetzt werden.

Daneben werden im Gesetzentwurf alle von der Währungsumstellung betroffenen Gesetze und Rechtsverordnungen auf den neuesten Stand der Rechtsetzung in Bund und Land gebracht oder im Hinblick auf die Anforderungen der Rechtsetzungstechnik oder der Sprache aktualisiert und für die Anwenderinnen und Anwender der Rechtsvorschriften oder für die Rechtsunterworfenen verständlicher gestaltet.

II. Im Einzelnen

Zu Artikel 1: Absatz 1 In Nummern 1 werden Anpassungen an geändertes Landesrecht vollzogen.

In Nummern 2 bis 4 werden die derzeit geltenden Abgeordnetenentschädigungen, Tagegelder und die Kilometerpauschale unter Anwendung der dargestellten Rundungsregeln mit dem geltenden Faktor in Euro-Beträge umgerechnet.

Mit Nummer 5 wird eine Folgeänderung an die Einfügung eines Absatzes in das Abgeordnetengesetz des Bundes durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1037) durchgeführt.

In Nummer 6 wird die Währungsbezeichnung angepasst.

Absatz 2:

Die geltende Wertgrenze für die Kennzeichnungs- und Nachweispflicht bei Beschaffungen wird im Verhältnis 2 zu 1 umgerechnet.