Gesetz zur Errichtung eines Versorgungswerks der Steuerberater/Steuerberaterinnen und Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen im Saarland (StB/WPVG)

A. Problem und Ziel:

Das seit 1953 bestehende Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Saarland gewährt seinen Mitgliedern und seinen Hinterbliebenen eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente. In den letzten Jahren wurden in den meisten Bundesländern Versorgungswerke gegründet, die den Angehörigen des steuerberatenden Berufs eine Vollversorgung sichern. Da auch die Berufsangehörigen im Saarland eine Vollversorgung anstreben, hat die ordentliche Mitgliederversammlung des hiesigen Versorgungswerks den Vorstand am 20. Juni 2000 mit überwältigender Mehrheit beauftragt, alle notwendigen Schritte zur Umstellung des bisherigen Versorgungssystems in ein System mit Basisversorgung in die Wege zu leiten.

Auch die im Saarland ansässigen Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen und vereidigten Buchprüfer/Buchprüferinnen sind an einer berufsständischen Versorgungseinrichtung mit Vollversorgung interessiert. Zunächst wurde der Anschluss an das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein Westfalen (WPV) ins Auge gefasst; diesem Versorgungswerk ist inzwischen die Mehrzahl aller Bundesländer beigetreten. Im Saarland bedürfte es hierzu eines Staatsvertrages mit Nordrhein-Westfalen. Mittlerweile hat die Wirtschaftsprüferkammer indes mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 an das Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Saarland ihr Einverständnis zu einer Errichtung eines gemeinsamen Versorgungswerkes für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer im Saarland erklärt.

B. Lösung:

Für die geplante Umwandlung des Versorgungswerkes bedarf es eines Landesgesetzes. Eine Änderung bzw. Ausweitung der bestehenden Verordnung über die Errichtung des Versorgungswerkes der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Saarland (StBVersVO) kommt mangels hinreichender Ermächtigungsnorm nicht in Betracht.Versorgungswerk der Steuerberater/Steuerberaterinnen und Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen im Saarland" (Versorgungswerk) wird mit Sitz im Saarland errichtet. Der Ort des Sitzes wird durch die Satzung bestimmt.

(2) Das Versorgungswerk leistet seinen Mitgliedern und den sonstigen Leistungsberechtigten Versorgung nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung.

(3) Das Versorgungswerk erbringt seine Leistungen ausschließlich aus eigenen Mitteln.

(4) Das bisherige Versorgungswerk der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Saarland aufgrund der Verordnung über die Errichtung des Versorgungswerkes der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Saarland (StBVersVO) vom 19. Dezember 1961 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 1975 (Amtsbl.

S.1321 ff.), geändert durch die Verordnung vom 24. Februar 1994 (Amtsbl. S. 607) in Verbindung mit der Anlage Nr. 216 zum Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509), wird mit allen Rechten und Verbindlichkeiten in das Versorgungswerk überführt.

§ 2:

Mitgliedschaft:

(1) Mitglieder des Versorgungswerks sind

1. selbständige und nichtselbständige Steuerberater/Steuerberaterinnen und Steuerbevollmächtigte, die der Steuerberaterkammer Saarland angehören,

2. selbständige und nichtselbständige Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen und vereidigte Buchprüfer/Buchprüferinnen, die eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Saarland haben, soweit nicht eine Mitgliedschaft bereits nach Nummer 1 begründet ist,