Leistungen des Versorgungswerks

Leistungen des Versorgungswerks:

(1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:

1. Altersrente,

2. vorgezogene Altersrente,

3. Berufsunfähigkeitsrente,

4. Hinterbliebenenrente,

5. Erstattung von Beiträgen,

6. Überleitung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger,

7. Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten bei Erlöschen des Rentenanspruchs durch Wiederverheiratung,

8. Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch einen in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbeitrag nicht erreicht.

(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen vorsehen.

§ 10:

Verjährung

Die Ansprüche auf Beiträge und Leistungen verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Beiträge oder Leistungen erstmals verlangt werden können. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

§ 11:

Abtretung, Verpfändung, Pfändung Ansprüche auf Leistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Für die Pfändung gilt § 54 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), zuletzt geändert durch Art. 3

§ 48 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 12:

Satzung:

(1) Soweit die Angelegenheiten des Versorgungswerkes nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für

1. Wahlmöglichkeiten und Befreiungen von der Beitragspflicht gemäß § 16 Abs. 1,

2. die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,

3. die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie Beitragsbefreiungen,

4. die Nachversicherung gemäß § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21. März 2001 (BGBl. I S. 403), in der jeweils geltenden Fassung,

- 8 5. die Bestimmungen der nach den §§ 7 und 13 zu erhebenden und zu ermittelnden Daten.

(2) Satzung und Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Finanzen und Bundesangelegenheiten. Sie werden mit dem Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde vom Versorgungswerk im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht und treten, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

§ 13:

Auskünfte

Das Versorgungswerk kann vom Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten und von der Steuerberaterkammer Saarland sowie dem Ministerium für Wirtschaft Auskünfte über die Betroffenen einholen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft sowie Art und Umfang der Beitragspflicht oder Versorgungsleistungen erforderlich sind.

§ 14:

Aufsicht:

(1) Das Versorgungswerk untersteht der Aufsicht des Landes, die als allgemeine Körperschaftsaufsicht (§ 20 LOG) durch das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten und als Versicherungsaufsicht durch das Ministerium für Wirtschaft ausgeübt wird.

(2) Gegenstand der Versicherungsaufsicht ist die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsbetriebs des Versorgungswerks und die ausreichende Wahrung der Belange der Mitglieder. Zu diesem Zweck hat die Versicherungsaufsicht darauf zu achten, dass das Versorgungswerk jederzeit in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber den Mitgliedern zu erfüllen, dass es ausreichende versicherungstechnische Rücklagen bildet, sein Vermögen in entsprechend geeignete Vermögenswerte anlegt, die kaufmännischen Grundsätze hinsichtlich Verwaltung, Rechnungslegung und Kontrolle einhält, eine ausreichende Kapitalausstattung vorhält und die Grundlagen seines Geschäftsplans erfüllt. Zur Erreichung dieser Aufsichtsziele hat das Ministerium für Wirtschaft eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die nähere inhaltliche Ausgestaltung dieser Geschäftsführungs- und Aufsichtsgrundsätze regelt, insbesondere Bestimmungen enthält

1. zu den Grundlagen des Geschäftsbetriebs,

2. zur Kapitalausstattung,

3. zur Vermögensanlage,

4. zur Rechnungslegung und Berichterstattung,

5. zur Jahresabschlussprüfung,

6. zu den Aufsichtsbefugnissen.

§ 15

Erste Vertreterversammlung:

(1) Die erste Vertreterversammlung besteht aus zehn Mitgliedern. Das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten bestellt die Mitglieder der ersten Vertreterversammlung sowie fünf Ersatzmitglieder aufgrund einer Vorschlagsliste des bisherigen Vorstandes des Versorgungswerks der Steuerberater und Steuerbevollmächtigen im Saarland, die 20 Vorschläge umfasst. Bei Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern rücken die Ersatzmitglieder in der vom Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten festgelegten Reihenfolge nach. Vorgeschlagene müssen Mitglieder des Versorgungswerks sein.

(2) Das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten beruft die erste Vertreterversammlung zu ihrer ersten Sitzung ein und leitet die Sitzung durch einen Beauftragten/eine Beauftragte bis zur Wahl ihres/ihrer Vorsitzenden.

(3) Die erste Vertreterversammlung ist verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach ihrem erstmaligen Zusammentreten die Satzung und die Wahlordnung für die Wahl der Vertreterversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Erfolgt die Vorlage nicht innerhalb dieser Frist, kann das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten eine vorläufige Satzung und eine vorläufige Wahlordnung selbst erlassen.

(4) Die erste Vertreterversammlung wählt einen vorläufigen Vorstand. Dieser hat die Aufgabe, binnen eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Satzung und der Wahlordnung die Wahl der ersten satzungsmäßigen Vertreterversammlung durchzuführen.

Im übrigen gilt § 5 entsprechend.

(5) Die Amtszeit der ersten Vertreterversammlung endet mit dem Zusammentreten der ersten satzungsgemäß gewählten Vertreterversammlung. Die Amtszeit des vorläufigen Vorstandes endet mit dem Amtsantritt des von der ersten satzungsgemäßen Vertreterversammlung gewählten Vorstandes.

(6) Die Beschlüsse der ersten Vertreterversammlung bedürfen der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder.

§ 16:

Übergangsvorschriften:

(1) Wer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Mitglied des Versorgungswerks der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Saarland ist und zu diesem Zeitpunkt das 40. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet hat, kann nach Maßgabe der Satzung beantragen, dass er/sie deren Beitrags- und Leistungsrecht unterfallen möchte. Er/sie kann nach Maßgabe der Satzung auf Antrag von der Beitragspflicht teilweise befreit werden. Andernfalls unterfällt er/sie dem Beitrags- und Leistungsrecht der „Beitrags- und Rentenordnung des Versorgungswerks der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Saarland vom 5.10.1998", die nach Maßgabe der Satzung geändert werden kann.