Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes (MG)

A. Problem und Ziel:

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes zielt auf eine Verbesserung der Qualität der kommunalen Melderegister sowie auf die Schaffung der melderechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung europawahlrechtlicher und staatsangehörigkeitsrechtlicher Regelungen.

Eine Vielzahl öffentlicher Stellen nutzt heute die kommunalen Melderegister zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters liegt im wohlverstandenen Interesse aller Nutzer dieses Informationssystems, insbesondere etwa im Hinblick auf Wahlen, die Ausstellung von Lohnsteuerkarten, Pässen und Personalausweisen, die Verteilung des Steueraufkommens auf Bund und Länder und auf die Statistik. Auch wenn die gespeicherten Einwohnerdaten von hoher Qualität sind und in aller Regel den Bedürfnissen der Nutzer entsprechen, ist es erforderlich, - auch im Interesse der Effizienz der öffentlichen Verwaltung - die Qualität des Melderegisters weiter zu steigern. Auch im Zusammenhang mit dem geplanten Methodenwechsel für künftige Zensen als Alternative zur klassischen Volkszählung ist es geboten, die gesetzlichen Rahmenbedingungen für eine Verbesserung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Melderegister zu schaffen.

a) Da die Melderegister die Grundlage für die Eintragung von Wahlberechtigten in die Wählerverzeichnisse von Amts wegen bei allen staatlichen und kommunalen Wahlen bilden, sollen künftig bei Europawahlen in der Bundesrepublik Deutschland wahlberechtigte Unionsbürger nach erstmaliger Eintragung in ein Wählerverzeichnis auf Antrag bei folgenden Europawahlen in der Regel von Amts wegen eingetragen werden können. Damit werden diese politisch integriert; gleichzeitig wird die Wahlbehörde entlastet.

b) Mit der Schaffung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern sind diese zugleich von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde auf ihre Erklärungspflicht und die möglichen Rechtsfolgen nach § 29 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) hinzuweisen. Im Melderegister muss die Tatsache, dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 eintreten kann, gespeichert werden. Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass diese Daten, insbesondere bei dauerhaftem Wegzug ins Ausland, nicht durch Löschung verloren gehen.

B. Lösung:

Der Gesetzentwurf schafft die Befugnis für die Meldebehörden zur Überprüfung der Meldedaten von solchen Einwohnern, bei denen aufgrund ihres Meldeverhaltens davon ausgegangen werden muss, dass die im Melderegister gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. Gleichzeitig werden öffentliche Stellen, die Meldedaten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nutzen, verpflichtet, ihrerseits Unstimmigkeiten den Meldebehörden mitzuteilen. Dies gilt nicht für die statistischen Ämter des Bundes und der Länder.

Ein entsprechender Eintrag ins Melderegister schafft die grundsätzliche Möglichkeit der Eintragung von Unionsbürgern in ein deutsches Wählerverzeichnis bei wiederholter Teilnahme an einer Europawahl.

Für das Optionsverfahren nach § 29 StAG können die erforderlichen Daten nach § 3 im Melderegister erfasst werden. Sie werden von der Löschungsregelung des § 11 MG ausgenommen und ihre gesonderte Aufbewahrung sichergestellt.

C. Alternativen:

Zur Umsetzung der Rahmenvorschriften des Melderechtsrahmengesetzes durch den Landesgesetzgeber gibt es keine Alternative.

D. Finanzielle Auswirkungen:

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Es sind keine Kosten zu erwarten.

2. Vollzugsaufwand

Dem Land entstehen keine Kosten.

Bei den Gemeinden (Meldebehörden) muss mit zusätzlichen Kosten dann gerechnet werden, wenn sie von der ihnen nach § 4 a Abs. 2 des Entwurfs eingeräumten Befugnis zur Überprüfung von Meldedaten von einzelnen oder einer Vielzahl von Einwohnern Gebrauch machen. Solche Überprüfungen werden anlassbezogen und daher aller Voraussicht nach nur selten anfallen.

Die Zahl der von Überprüfungen betroffenen Einwohner kann nicht geschätzt werden. Die Notwendigkeit von Überprüfungen hängt stark von örtlichen Gegebenheiten ab. Es ist zu erwarten, dass der gegenwärtig schon für Amtsermittlungen der Meldebehörden zur Verfügung stehende Kostenrahmen nicht oder nur unwesentlich überschritten wird.

Ein zusätzlicher Aufwand entsteht durch die Eintragung eines weiteren Merkmals bei einem Teil der Unionsbürger zur Vorbereitung von Europawahlen. Bei künftig von Amts wegen in die Wählerverzeichnisse einzutragenden Unionsbürgern wird jedoch die Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung entfallen.

E. Sonstige Kosten

Die Wirtschaft wird von den Regelungen nicht berührt. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie das Preisniveau sind nicht zu erwarten.

F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung - keine G. Federführende Zuständigkeit Zuständig ist das Ministerium für Inneres und Sport.