Inkompatibilitätsregelung

Die Inkompatibilitätsregelung des Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 75 Abs. 3 LRG.

Die die Rechtsstellung der Mitglieder des Medienrates betreffende Regelung des Absatz 3 entspricht dem bisherigen § 76 Abs. 1 LRG. Absatz 4 Satz 1 regelt, dass die Amtszeit der Mitglieder des Medienrates (wie der stellvertretenden Mitglieder) wie bislang vier Jahre beträgt. Sätze 2 und 3 entsprechen im wesentlichen dem bisherigen § 76 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LRG.

Der die Wahl sowie Abberufung des vorsitzführenden Mitglieds des Medienrates und seines Stellvertreters regelnde Absatz 5 ist mit dem bisherigen § 76 Abs. 3 LRG textidentisch.

Die Befangenheitsklausel des Absatz 6 entspricht dem bisherigen § 76 Abs. 4 LRG. Absatz 7, der dem bisherigen § 76 Abs. 5 LRG entspricht3, regelt das Verfahren des Medienrates in einer rechtsstaatlichen Geboten entsprechenden Weise.

Absatz 8 bestimmt, dass im Übrigen für die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie das Verfahren die für den Rundfunkrat des Saarländischen Rundfunks geltenden Vorschriften der §§ 27, 29 und 30 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung finden.

Absatz 9 ermächtigt als Ausdruck des auf Selbstregulierung setzenden Ansatzes dieses Gesetzes den Medienrat der LMS, nähere Einzelheiten zu diesem Organ in der Geschäftsordnung der LMS zu regeln. Im Hinblick auf ihre Bedeutung muss der Medienrat über sie mit qualifizierter Mehrheit, nämlich mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließen. Die Geschäftsordnung der LMS bedarf im Übrigen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 57 definiert abschließend die Aufgaben des Medienrates. Die Bestimmung entspricht materiell dem bisherigen § 75 Abs. 1 LRG. Dem Medienrat obliegt es danach,

1. über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung an private Rundfunkveranstalter zu entscheiden; hierzu zählt auch die Prüfung der Voraussetzungen der Bescheinigung über die Zulassung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 4,

2. über Verstöße gegen die Anforderungen dieses Gesetzes durch das Programm oder einzelne Sendungen privater Programmveranstalter zu befinden,

3. über die Untersagung der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen gemäß § 54 zu befinden,

4. über Verstöße gegen die Anforderungen dieses Gesetzes durch weiterverbreitete Rundfunkprogramme zu befinden,

5. über die Zuweisung von Übertragungsmöglichkeiten zu entscheiden,

6. den jährlichen Wirtschaftsplan sowie die Jahresrechnung festzustellen und dem Direktor Entlastung zu erteilen,

7. die Geschäftsordnung der LMS zu erlassen,

8. Richtlinien über den Jugendschutz zu erlassen,

9. Satzungen gemäß diesem Gesetz zu erlassen,

10. über Maßnahmen nach § 55 Abs. 2 Satz 3 zu beschließen;

11. über die Versuchsbedingungen, das Verbreitungsgebiet und die Versuchsdauer eines Modellversuchs nach § 69 zu beschließen.

Mit § 58 tritt, am Mehrheitsbild in den übrigen Landesmedienanstalten orientiert, an die Stelle der bisherigen Vorstands- eine Direktorenverfassung der LMS.

Nach Absatz 1 Satz 1 wird der Direktor der LMS vom Landtag auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Er oder der stellvertretende Direktor sollen nach Satz 2 die Befähigung zum Richteramt haben. Der Präsident des Landtages beruft gemäß Satz 3 den Direktor zum Beamten auf Zeit.

Scheidet der Direktor der LMS vorzeitig aus, ist nach Absatz 2 innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen.

Bei gröblicher Verletzung der ihm obliegenden Pflichten kann der Direktor gemäß Absatz 3 auf Antrag des Medienrates vom Landtag vorzeitig abberufen werden. Der Antrag des Medienrates und die Entscheidung des Landtages bedürfen mit Blick auf die Intensität dieses Eingriffs jeweils der Zustimmung von zwei Dritteln der jeweiligen Mitglieder.

Die Inkompatibilitätsregelung des § 56 Abs. 2 dieses Gesetzes für Medienratsmitglieder gilt gemäß Absatz 4 Satz 1 für den Direktor sowie den stellvertretenden Direktor entsprechend. Der Direktor und der stellvertretende Direktor dürfen nach Satz 2 ferner nicht dem Medienrat angehören.

Absatz 5 sieht vor, dass der Direktor die Aufgaben der LMS wahrnimmt, soweit nicht ausdrücklich in diesem Gesetz eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Er bereitet die Entscheidungen des Medienrats vor und nimmt an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil. Er entscheidet ferner über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Bediensteten der LMS. Absatz 6 entspricht dem bisherigen § 77 Abs. 6 Sätze 1 bis 4 und 6 LRG. Danach vertritt der Direktor die LMS gerichtlich und außergerichtlich. Er ernennt die Beamten und Beamtinnen der LMS. Er ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beamten der LMS und nimmt gegenüber den übrigen Bediensteten die Aufgaben des Arbeitgebers wahr. Für den Direktor nimmt der Chef der Staatskanzlei die Aufgaben des Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde wahr.

Der Direktor wird gemäß Absatz 7 nach Maßgabe der Geschäftsordnung vom stellvertretenden Direktor vertreten. Dieser wird vom Direktor bestellt bzw. abberufen. Er ist ständiger Vertreter im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag.

§ 59, der die Aufsicht über die Rundfunkveranstalter regelt, entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 79 LRG.

Gemäß Absatz 1 Satz 1 überwacht die LMS die Einhaltung der die privaten Rundfunkveranstalter treffenden Verpflichtungen gesetzlicher bzw. sonstiger Art. Eine vorherige Kontrolle der einzelnen Sendungen findet mit Blick auf das verfassungsrechtliche Verbot der Vorzensur gemäß Satz 2 nicht statt.

Der Veranstalter und der für den Inhalt des Programmes Verantwortliche haben nach Absatz 2 der LMS die zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

Stellt der Medienrat der LMS fest, dass das Programm oder einzelne Sendungen gegen die Anforderungen nach diesem Gesetz verstoßen, weist der Direktor den Veranstalter nach Absatz 3 an, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen.

Falls der Medienrat der LMS erneut einen Verstoß des Programms oder einzelner Sendungen gegen die Anforderungen nach diesem Gesetz feststellt, kann er gemäß Absatz 4 die Zulassung widerrufen. Der Beschluss bedarf im Hinblick auf seine Bedeutung einer qualifizierten Mehrheit, nämlich einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder des Medienrates.

§ 60 hat die Vermittlung von Medienkompetenz durch die LMS und den Offenen Kanal der LMS zum Gegenstand.

Ein Vergleich mit anderen Industrienationen zeigt, dass Deutschland in Schlüsselbereichen der Informations- und Kommunikations-Technologien (IuK) bislang lediglich einen Platz im Mittelfeld hält. Die Themen, bei denen deutlicher Aufholbedarf besteht, sind:

- Internet-Durchdringung,

- Schaffung zukunftsweisender Rahmenbedingungen,

- Definition der Rolle des Staates und

- Organisation der Umsetzung von Fördermaßnahmen.

Zudem wächst in Deutschland die Gefahr einer „digitalen Spaltung" der Bevölkerung in IuK-affine Bürger und solche Bürger, die keinen Zugang zu diesen Technologien erhalten können oder wollen. Dies zeigt sich bei der Betrachtung von Altersstruktur, Ausbildungsstand und Wohngebiet gleichermaßen. Besonders in benachteiligten Bevölkerungsgruppen (bestimmte Schulbildungsgänge, Senioren, Frauen, Arbeitslose, Bewohner ländlicher Gebiete) wird die digitale Spaltung, also die Abweichung der InternetNutzer-Verteilung von der Zusammensetzung der Gesamtbevölkerung, voraussichtlich weiter zunehmen. Jüngsten Prognosen zufolge werden 21 Millionen Personen zwischen 14 und 69 Jahren in Deutschlands Haushalten im Jahr 2003 von der Nutzung des Internets ausgeschlossen sein oder sich ihrer verweigern. Die mögliche Folge:

Diese 21 Millionen Bürger sehen sich mittelfristig zahlreichen Ausgrenzungseffekten gegenüber, namentlich

- bei der Erlangung von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen,

- bei Konsummöglichkeiten,

- beim Bezug staatlicher und privater Dienstleistungen,

- im schulischen Bereich und

- im Kontext „Lebenslanges Lernen".

Diese strukturellen Nachteile können, wenn nicht gegengesteuert wird, erhebliche negative Auswirkungen auf die Qualität des Standorts Deutschland haben.

Durch die Neuausrichtung des Offenen Kanals soll ein sich in die übrige MultimediaPolitik des Landes harmonisch einfügender Beitrag geleistet werden, um diesen Fehlentwicklungen entgegenzusteuern bzw. vorzubeugen. Denn eine Verhinderung der digitalen Spaltung in Deutschland ist voraussichtlich nur durch ein Zusammenspiel von Maßnahmen der Bundes- und Landesregierungen, öffentlichen Institutionen und privaten Unternehmen erzielbar.

Vor diesem Hintergrund bestimmt Absatz 1, dass die LMS Angebote zur Förderung des aktiven und bewussten Umgangs mit Medieninhalten für alle Saarländerinnen und Saarländer unterbreitet und koordiniert.

Die LMS betreibt gemäß Absatz 2 als Dienstleistungszentrum einen Offenen Kanal, in dem die technischen Ressourcen zur elektronischen Ton- und/oder Bildbearbeitung zur Verfügung stehen. Im Offenen Kanal können Beiträge, die im Rahmen von Projekten zur Förderung von Medienkompetenz entstehen, über das Internet zugänglich gemacht (Offener Kanal Internet) und in einer Übergangsphase über den Hörfunk verbreitet werden.