Ausbildungsstätte für Medienberufe

Der Offene Kanal Internet soll nach Absatz 3 insbesondere in eigener Verantwortung oder in Zusammenarbeit mit Dritten

a) finanzielle Anreize für Unternehmen bieten, um deren Engagement bei der Schaffung von Internet-Zugängen sowie beim Abbau von Barrieren zum Internet zu fördern;

b) Zugangsmöglichkeiten zum Internet sowie bedarfsgerechte Informations- und Trainingsmöglichkeiten für benachteiligte Anwendergruppen schaffen;

c) Bildungs- und Fortbildungsmaßnahmen für die Internet-Benutzung fördern;

d) die Nutzung des Internets als Instrument der Fortbildung und des „Lebenslangen Lernens" unterstützen.

Die LMS ist gemäß Absatz 4 darüber hinaus Ausbildungsstätte für Medienberufe und hält für Zwecke der beruflichen Qualifikationen die erforderlichen Einrichtungen vor.

Das Nähere regelt die LMS nach Absatz 5 durch Satzung, die der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde bedarf. Auch dies ist Ausdruck des auf Selbstregulierung setzenden Ansatzes dieses Gesetzes, der namentlich eine rasche Reaktion auf sich verändernde gesellschaftliche, politische, technologische oder wirtschaftliche Rahmenbedingungen gestattet.

§ 61 regelt die Finanzierung sowie das Haushalts- und Rechnungswesen der LMS. Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem bisherigen § 81 LRG.

Nach Absatz 1 soll der Finanzbedarf der LMS durch ihr zustehende Gebühren und Abgaben gedeckt werden.

Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz erhebt die LMS nach Absatz 2 Gebühren und fordert die Erstattung von Auslagen.

Absatz 3 sieht vor, dass die Höhe der Gebühren nach Absatz 2 von der LMS in einer Abgaben- und Gebührensatzung bestimmt werden. Die Festlegung von Einzelheiten, wie sie bislang in § 81 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LRG geregelt wurden, bleibt der satzungsautonomen LMS vorbehalten.

Absatz 4 stellt klar, dass ergänzend zu den Regelungen der Absätze 2 und 3 die Bestimmungen des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland gelten.

Dass die LHO keine direkte Anwendung auf die LMS findet, folgt bereits aus einer verfassungskonformen Interpretation des Begriffs der "landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts" in den §§ 105 ff. LHO. Denn die LMS nimmt im Kernbereich spezifisch nicht-staatliche Aufgaben wahr und kann trotz ihrer öffentlichrechtlichen Organisationsform nicht der mittelbaren Staatsverwaltung zugerechnet werden. Der Staat schafft nur den Rahmen für die gesellschaftlichen Kräfte, die mit der Kontrolle über die privaten Rundfunkanbieter eine im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Tätigkeit wahrnehmen. Der Anstaltsform kommt gegenüber dieser Sachaufgabe lediglich dienende Funktion zu. Da die LMS kein Glied der mittelbaren Staatsverwaltung ist, unterfällt sie zum einen auch nicht der in Art. 106 der Verfassung des Saarlandes verankerten Verfassungsgarantie der Rechnungsprüfung, da diese ersichtlich nur auf die Staatsverwaltung bezogen ist. Zum anderen wird die LMS nicht von den §§ 105 ff. LHO unmittelbar erfasst, weil mit den "landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts" nur die Glieder der mittelbaren Staatsverwaltung in Bezug genommen werden. Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben haben in Absatz 5 Satz 1 ihren rundfunkrechtlichen Ausdruck gefunden: Danach sind auf das Haushalts- und Rechnungswesen der LMS die Vorschriften der LHO (lediglich) entsprechend anzuwenden. Die bloß „entsprechende" Anwendung der LHO bringt es mit sich, dass die LHO nicht in der Weise gegenüber der LMS zur Anwendung kommt, wie dies gegenüber sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts geschieht, sondern nur insoweit, als sich die Anwendung mit der effektiven Erfüllung der der LMS zugewiesenen Sachaufgabe in Einklang bringen lässt. Durch Satz 2 wird die LMS verpflichtet, eine mehrjährige Finanzplanung zu erstellen; sie wird zudem ermächtigt, im Rahmen dieser Finanzplanung Rücklagen zu bilden.

Der Wirtschaftsplan der LMS bedarf gemäß Absatz 6 Satz 1 der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Dabei bilden nach Satz 2 lediglich die „Grundsätze" einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft den Prüfungsmaßstab im Vorfeld einer Genehmigung des Wirtschaftsplanes der LMS. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat demnach nicht die Gesamtheit des haushalts- und rechnungwesenbezogenen Normenbestandes der LHO zum Maßstab ihrer Haushaltskontrolle gegenüber der LMS zu erheben. Sind die Grundsätze einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft gewahrt, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung.

Gemäß Absatz 7 prüft der Rechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung nach Maßgabe des § 111 Abs. 1 Satz 2 der Haushaltsordnung des Saarlandes. Er unterrichtet die Landesregierung, den Landtag und die Organe der LMS über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung und die finanzielle Entwicklung der Anstalt.

§ 62 hat die Rechtsaufsicht über die Landesmedienanstalt Saarland zum Gegenstand.

Die Vorschrift ist mit dem bisherigen § 80 LRG textidentisch.

Nach Absatz 1 führt die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle (Rechtsaufsichtsbehörde) die Rechtsaufsicht über die LMS. Ihr sind die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

Diese Rechtsaufsichtsbehörde ist nach Absatz 2 berechtigt, die LMS schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen.

Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, weist die Rechtsaufsichtsbehörde gemäß Absatz 3 die LMS an, innerhalb einer bestimmten Frist im einzelnen festgelegte Maßnahmen durchzuführen. Kommt die LMS der Anweisung nicht nach, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Maßnahme selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.

Entsprechende Maßnahmen sind mit Blick auf das verfassungsrechtliche Prinzip der Rundfunkfreiheit bei der Kontrolle über die Programme der Rundfunkveranstalter gemäß Absatz 4 ausgeschlossen.

Teil 5 des Gesetzes, der Strafbestimmungen, Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten sowie Regelungen zur Verjährung enthält, umfasst die §§ 63 bis 67.

§ 63, der strafbare Verletzungen der Presse- und Rundfunkordnung zum Gegenstand hat, entspricht in seinen Absätzen 1 und 2 materiell dem bisherigen § 20 Abs. 2 und § 21 SPresseG.

In Absatz 3 wird ­ dem Vorbild in anderen Ländern entsprechend ­ die entsprechende Anwendung presserechtlicher Regelungen für den Rundfunk geregelt.

Absatz 4 setzt § 49 a RStV in Landesrecht um.

§ 64, der Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Presse regelt, entspricht materiell dem bisherigen § 22 SPresseG. In Absatz 5 wird ­ dem Vorbild in anderen Ländern entsprechend ­ die entsprechende Anwendung presserechtlicher Regelungen für den Rundfunk geregelt.

§ 65 regelt Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Rundfunks und der Mediendienste.

Absatz 1 enthält Ordnungswidrigkeitentatbestände, die sich an rundfunkrechtlichen Staatsverträgen bzw. dem bisherigen § 84 Abs. 2 Buchst. b) LRG orientieren.

Absatz 2 Satz 1 bestimmt die LMS als Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Satz 2 ist mit dem bisherigen § 84 Abs. 3 Satz 2 textidentisch.

Absatz 3 bestimmt die zulässige Höhe der Geldbuße, mit der eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Absatzes 1 geahndet werden kann.

Die Publizitätspflichten nach Absatz 4 entsprechen materiell dem bisherigen § 84 Abs. 5 LRG. § 66 hat Verjährungsregelungen zum Gegenstand.

Absatz 1 ist mit dem bisherigen § 24 Abs. 1 SPresseG in Teilen textidentisch. Neu aufgenommen in die kurze Verjährung von Pressedelikten sind im Interesse einer bundesweit einheitlichen Handhabung der Verjährungsvorschriften die §§ 86, 86a StGB. Absatz 2 Satz 1 entspricht materiell dem bisherigen § 24 Abs. 2 SPresseG. Satz 2 setzt § 49 Abs. 5 Satz 1 RStV in Landesrecht um.

Absatz 3 ist mit dem bisherigen § 24 Abs. 3 SPresseG textidentisch.

Absatz 4 entspricht materiell dem bisherigen § 85 Abs. 3 LRG. Teil 6 des Gesetzes, der Schlussvorschriften enthält, umfasst die §§ 67 bis 71.

§ 67, der dem bisherigen § 87 LRG entspricht, regelt, dass bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Zulassungen von Rundfunkveranstaltern privaten Rechts im bisherigen Umfang bestehen bleiben.

§ 68, der Modellversuche mit neuartigen Rundfunktechniken oder Mediendiensten zum Gegenstand hat, orientiert sich am bisherigen § 88 LRG, erweitert allerdings die Regulierungsspielräume der LMS. Absatz 1 entspricht dem bisherigen § 88 Abs. 1 LRG: Danach kann die LMS die Verbreitung privater Rundfunkprogramme durch neuartige Rundfunktechniken und die Verbreitung von Mediendiensten in Modellversuchen ermöglichen. Als Modellversuch gilt auch die Weiterverbreitung von Programmen und Diensten, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Versuchen in rundfunkrechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden. Die Modellversuche sollen Entscheidungen über die künftige Nutzung dieser Rundfunktechniken oder Mediendienste vorbereiten. Dabei ist zu gewährleisten, dass Modellversuche zugleich eine Bewertung der gesellschaftlichen Folgen der erprobten Techniken oder Dienste zulassen.

Geplante Modellversuche sind von der LMS gemäß Absatz 2, wie bislang nach § 88 Abs. 2 LRG, unter Angabe der Versuchsbedingungen, des Verbreitungsgebietes und der Versuchsdauer im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen. Die LMS setzt für den Antrag auf Zulassung eine Frist von mindestens zwei Monate; die Zulassungsfreiheit von Mediendiensten bleibt hiervon unberührt. Die Versuchsdauer ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Sie kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

Absatz 3 sieht, wie bislang § 88 Abs. 6 LRG, vor, dass die LMS dem Landtag und der Landesregierung nach Abschluss des Modellversuchs über die Ergebnisse berichtet.

§ 69 enthält eine besondere Überprüfungsklausel. Die § 23 Abs. 8, §§ 45 und 47 Abs. 2 dieses Gesetzes gelten nur bis zum 31. Dezember 2003. Vor diesem Zeitpunkt besteht namentlich die Möglichkeit, die bestehenden europarechtlichen Werberestriktionen durch eine weitere Novelle der EG-Fernsehrichtlinie abzubauen und das Recht der Sicherung der Meinungsvielfalt für bundesweite Veranstalter zu novellieren.

§ 70 regelt die Auswirkungen des Inkrafttretens auf die Amtszeit und Rechtsstellung von Mitgliedern der Organe des SR und der LMS. § 71 regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes und das Außerkrafttreten des Landesrundfunkgesetzes und des Saarländischen Pressegesetzes.

§ 72 hat eine durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes bedingte Änderung des Saarländischen Datenschutzgesetzes zum Gegenstand.