Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Der auf Artikel 2 beruhende Teil der dort geänderten Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 4:

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten:

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Saarländische Gesetz über das Krebsregister vom 17. Januar 1979 (Amtsbl. S. 105), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. März 2000 (Amtsbl. S. 582), außer Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines Krebserkrankungen spielen insbesondere in den industrialisierten Ländern wie der Bundesrepublik Deutschland eine wesentliche Rolle, sowohl hinsichtlich der Erkrankungshäufigkeit als auch nach der Zahl der Todesfälle. Diese epidemiologische Bedeutung wird gesundheitspolitisch dadurch verstärkt, dass trotz belegter schädigender Einzelfaktoren (z.B. Zigarettenrauchen) die ursächlichen Zusammenhänge, die zu einer Krebserkrankung führen, immer noch weitgehend unbekannt sind. Dazu kommt eine hohe Letalität (mit einem Anteil von 25% an allen Todesfällen ist Krebs die zweithäufigste Todesursache), eine Betroffenheit weiter Bevölkerungskreise (im Saarland erkranken jährlich ca. 5.500 Menschen neu an Krebs, in Gesamtdeutschland ca. 340.000 Menschen) und ein erhebliches Angstpotential bei den Menschen. Diese vier vorgenannten Kriterien treffen auf kaum eine andere heute bekannte Krankheit in Deutschland zu. Hinzu kommt, dass durch die zunehmende Überalterung der Gesellschaft eine weitere Zunahme der Krebserkrankungen zu erwarten ist. Von daher ist es geboten, bei der Krebsbekämpfung besondere Maßnahmen zu ergreifen.

Die Bekämpfung der Krebserkrankungen ist eine vorrangige Aufgabe des Gesundheitswesens. Eine umfassende wissenschaftliche Forschung muss Krebsursachen zur Verbesserung der Prävention ermitteln und die Effektivität der Therapien und Präventionsstrategien überprüfen. Die bevölkerungsbezogene Krebsregistrierung, welche die flächendeckende Registrierung aller bösartigen Neubildungen bei Bewohnern einer Region umfasst, ist dazu ein notwendiges und effizientes Instrumentarium.

Mit Hilfe eines Krebsregisters ist es nicht nur möglich, eine adäquate Ursachenforschung zu betreiben, sondern es gewährt auch einen Überblick über die jährlich neu auftretenden Krebsfälle (Inzidenz) und die Zahl aller mit einer Krebserkrankung lebenden Bürgerinnen und Bürger (Prävalenz). Es ermöglicht weiter die Ermittlung von Überlebensraten und ­chancen, die Beurteilung des Nutzens gesundheitspolitischer Maßnahmen (Krebsfrüherkennungsprogramm u.a.) und die Abschätzung zukünftiger Trends. Darüber hinaus lassen die Daten eines epidemiologischen Krebsregisters eine frühzeitige Erkennung von Änderungen in der Erkrankungshäufigkeit in bestimmten Gebieten zu (z.B. aufgrund eines Störfalls in einem Kraftwerk) oder die Entdeckung von Häufungen von Erkrankungsfällen (Cluster) im Vergleich mit anderen Regionen.

Das Saarländische Krebsregister wurde bereits im Jahr 1967 errichtet. Es hat die Aufgabe, Daten über das Entstehen, das Auftreten und den Verlauf von bösartigen Geschwulsterkrankungen sowie deren Vorstufen zu erheben, zu bearbeiten, bereitzustellen und in fortlaufend erscheinenden Jahresberichten zu veröffentlichen. Dies soll dem Zweck dienen, Krebserkrankungen in der saarländischen Bevölkerung zu überwachen und eine Datenbasis für epidemiologische Krebsforschung zu schaffen.

Mit dem Saarländischen Gesetz über das Krebsregister vom 14. Januar 1979 (SKRG) erhielt das Krebsregister die notwendige gesetzliche Legitimation.

1994 nahm der Bund die Regelungskompetenz in diesem Bereich gemäß Art. 74 Nr. 19 GG ­ Regelungskompetenz des Bundes bei gemeingefährlichen Erkrankungen ­ in Anspruch und erlies zum 1. Januar 1995 mit dem Gesetz über Krebsregister (Krebsregistergesetz - KRG) ein bis Ende 1999 geltendes Rahmengesetz. Nach dem Krebsregistergesetz des Bundes waren alle Bundesländer verpflichtet, bis zum 1. Januar 1999 bevölkerungsbezogene Krebsregister einzurichten und zu führen, um bundesweit die Datengrundlage für die Krebsepidemiologie zu verbessern.

Seit dem Außer-Kraft-Treten der bundesgesetzlichen Regelung sind ausschließlich landesgesetzliche Vorschriften anzuwenden.

Das neue Saarländische Krebsregistergesetz, welches das Saarländische Gesetz über das Krebsregister vom 17. Januar 1979 ablöst, formuliert relevante Regelungsbereiche hinsichtlich datenschutzrechtlicher Belange neu und bringt gesundheitspolitisch sowie fachlich notwendige Änderungen und Ergänzungen ein.

Eine wesentliche Änderung betrifft das Meldeverfahren. Es wird eine Meldepflicht für Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte eingeführt, verbunden mit einer Informationspflicht und einem Widerspruchsrecht der Patientin oder des Patienten. Die Meldepflicht nimmt von den Ärztinnen, Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten den mit dem bisherigen freiwilligen Melderecht verbundenen Entscheidungsdruck, ob sie melden sollen oder nicht. So gesehen führt die Einführung der Meldepflicht zu einer Erleichterung für die Melder. Sie ist nicht als zusätzliche Bürde konzipiert und ist weder straf- noch bußgeldbewehrt. Die Meldepflicht soll auch der hohen Meldedichte und damit einem dem Gemeinwohl dienenden hohen quantitativen und qualitativen Niveau des Krebsregisters dienen.

Die Pflicht zur Information der Patientin oder des Patienten trägt dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung. Die Information soll mittels eines Informationsblattes, das die Patientin oder den Patienten über den Zweck der Meldung informiert und über das Widerspruchsrecht aufklärt, erfolgen. Der gegenüber dem bisherigen Verfahren notwendige Zusatzaufwand ist somit minimal und vertretbar. Ausnahmeregelungen von der Informationspflicht bei medizinisch nicht angezeigter Aufklärung der Patientin oder des Patienten und Meldemöglichkeiten für Pathologinnen und Pathologen müssen in dieses Verfahren eingebunden werden, um einen möglichst hohen Erfassungsgrad zu erreichen.

Eine weitere wesentliche Änderung betrifft die Organisationsstruktur des Krebsregisters. Um den aktuellen Datenschutzbelangen Rechnung zu tragen, wird das Krebsregister in räumlich und personell voneinander unabhängige, selbstständige Einheiten, die Vertrauensstelle und die Registerstelle, aufgeteilt. Eine dritte Stelle, die Koordinierungsstelle, stimmt den Arbeitsablauf und das Zusammenwirken der beiden vorgenannten Stellen aufeinander ab und vertritt das Krebsregister nach außen. Die Koordinierungsstelle hat keinerlei Zugang zu personenbezogenen Datenbeständen des Krebsregisters.

B. Im Einzelnen Artikel 1 (Saarländisches Krebsregistergesetz) (SKRG)

Zu § 1 (Regelungsbereich und Aufgaben) Absatz 1 definiert den Regelungsbereich des Gesetzes. Er legt fest, dass das Gesetz die fortlaufende und einheitliche Erhebung personenbezogener Daten zur Krebsbekämpfung und insbesondere zur Verbesserung der Datenlage für die Krebsepidemiologie regelt.

Absatz 2 legt fest, dass zu diesem Zweck flächendeckend das Epidemiologische Krebsregister Saarland geführt wird.