Absolventen - Besoldungsgruppe

b) In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach der Amtsbezeichnung „Direktor beim Rechnungshof" die Amtsbezeichnung „Direktor der Landespolizeidirektion" eingefügt.

c) In der Besoldungsgruppe B 5 wird die Amtsbezeichnung „Berghauptmann" gestrichen.

Artikel 2:

In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Begründung:

A. Allgemeines:

Der Gesetzentwurf hat zum Inhalt, für prüfungsfrei in den gehobenen Dienst übergeleitete Polizeivollzugsbeamtinnen und ­beamte einen gesonderten Stellenkegel mit eigenen Stellenobergrenzen einzuführen. Ferner werden das im Zusammenhang mit der Neuorganisation der Polizeivollzugsbehörden im Saarland neu geschaffene Amt des Leiters der Landespolizeidirektion in Besoldungsgruppe B 3 und das Amt des Berghauptmanns in Besoldungsgruppe B 2 ausgewiesen.

B. Im Einzelnen:

Zu Artikel 1: Nr. 1

Mit seinem Beschluss vom 6. Februar 2001 hat sich der Ministerrat für eine Verbesserung der Stellen- und Beförderungsperspektiven im Bereich der Vollzugspolizei im Wege einer Erhöhung des Stellenanteils des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ausgesprochen.

In Umsetzung dieses Beschusses ermöglicht § 19 der Verordnung über die Laufbahn des saarländischen Polizeivollzugsdienstes (Pol.LVO) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 19. September 2001 (Amtsbl. S. 1674) nunmehr auch für Polizeivollzugsbeamtinnen und ­beamte ab dem 40. Lebensjahr eine prüfungsfreie Überleitung aus der Besoldungsgruppe A 9 m.D. in die Besoldungsgruppe A 9 g.D. Im Gegensatz zu Polizeivollzugsbeamtinnen und ­beamten mit Aufstiegsausbildung nach §§ 16, 17

Pol.LVO, die eine Kommissarprüfung abgelegt haben, können prüfungsfrei übergeleitete Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte nach § 19 Satz 2 Pol.LVO jedoch höchstens bis zur Besoldungsgruppe A 11 „aufsteigen".

Mit der vorgesehenen Regelung soll die in der Vergangenheit entstandene Konkurrenzproblematik für das erste Beförderungsamt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes innerhalb der saarländischen Vollzugspolizei entschärft werden. In der Beförderungskonkurrenz trafen im gehobenen Dienst bisher bereits Aufstiegsbeamtinnen und -beamte zusammen, die unterschiedliche Lehrgänge absolviert haben. Ab diesem Jahr werden zusätzlich die seit dem Jahr 1996 prüfungsfrei nach § 19 Pol.LVO in den gehobenen Polizeivollzugsdienst übergeleiteten Polizeivollzugsbeamtinnen und ­beamten in die Konkurrenz eintreten, in den Folgenjahren des Weiteren die seit 1996 unmittelbar im gehobenen Dienst eingestellten „Direkteinsteigerinnen/-einsteiger" mit dreijähriger Fachhochschulausbildung.

Der Gesetzentwurf sieht daher eine Trennung zwischen prüfungsfrei übergeleiteten Polizeivollzugsbeamtinnen und ­beamten einerseits und Absolventinnen und Absolventen der Fachhochschule für Verwaltung (Aufstiegsausbildung, Direkteinstellungen) andererseits durch die Bildung zweier Stellenkegel vor. Damit wird erreicht, dass die sich nach § 1 Nr. 8 der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ergebenden Stellenobergrenzen auf die beiden Gruppen sachgerecht verteilt werden.

- 6 Durch die neue Regelung in § 3 a SBesG wird eine Beschränkung der in der Stellenplanobergrenzenverordnung vorgesehenen Stellenanteile der Beförderungsämter für den Stellenkegel der prüfungsfrei übergeleiteten Polizeivollzugsbeamtinnen und ­beamten vorgenommen. Für den Stellenkegel der Fachhochschulabsolventen bleibt es bei den allgemeinen Regelungen. Damit soll die Ausbildung an der Fachhochschule für Verwaltung honoriert und eine entsprechende Motivation zur Weiterbildung gewährleistet werden. Die Regelung hat als Ergebnis, dass eine Beförderungskonkurrenz nur noch innerhalb des jeweiligen Stellenkegels stattfindet. Die durch die Stellenobergrenzenverordnung des Bundes vorgegebenen Obergrenzen werden durch die vorgesehene Regelung nicht überschritten.

Die Einrichtung getrennter Stellenkegel wurde im Haushalts- und Stellenplan für das Jahr 2002 für den Geschäftsbereich der Vollzugspolizei des Saarlandes bereits durch Aufnahme eines Vermerks berücksichtigt, dass ein Teil der in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 ausgebrachten Stellen für Polizeivollzugsbeamtinnen und ­beamte bestimmt ist, die prüfungsfrei in den gehobenen Dienst übergeleitet wurden.

Nr. 2

Das Amt des Berghauptmanns als Leiter des Oberbergamts für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz war bisher im Saarländischen Besoldungsgesetz der Besoldungsgruppe B 5 zugeordnet. Vor dem Hintergrund der Entwicklung des Bergbaus im Saarland und des damit einhergehenden Rückgangs der Personalausstattung des Oberbergamtes als Landesmittelbehörde erscheint eine Zuordnung des Leiters des Oberbergamts zur Besoldungsgruppe B 2 amtsangemessen.

Mit der Neufassung der Verwaltungsvorschrift über Organisation und Aufgabenverteilung der Behörden der Vollzugspolizei des Saarlandes vom 15. März 2001 wurden die Landespolizeidirektion eingerichtet. Die Landespolizeidirektion ist Rechtsnachfolgerin der Polizeidirektionen Mitte, Ost und West und Zentrale Dienste, die zum gleichen Zeitpunkt aufgelöst wurden.

Der Zuständigkeitsbereich der Landespolizeidirektion erstreckt sich über den gesamten Landesbereich. Die Landespolizeidirektion, der insgesamt elf Untergliederungen nachgeordnet sind, verfügt über einen Personalkörper von ca. 3.000 Beschäftigten.

Mit der Änderung in Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfs wird die neu geschaffene Funktion des Leiters der Landespolizeidirektion besoldungsrechtlich einem konkreten Amt zugeordnet. Die mit dem Gesetzentwurf vorgenommene Zuordnung dieses Amtes, für das die Amtsbezeichnung „Direktor der Landespolizeidirektion" vorgesehen ist, in Besoldungsgruppe B 3 berücksichtigt in sachgerechter Weise die Anforderungen, die mit der Leistung einer entsprechenden Behörde verbunden sind. Sitzung 28. Februar 2002 TOP 4