Auftragsangelegenheit

Mit dem Gesetz werden daneben grundsätzliche Ziele verfolgt. Das zuständige Ministerium kann Anträge zum Anlass für eine generelle Überprüfung bestehender Standards unter Abwägung von aus fachlicher Sicht verfolgten Zielen mit den damit verbundenen Kosten nehmen. Außerdem werden die Normadressaten zu entsprechenden Anregungen angehalten, wobei in diesem Fall „jedermann" angesprochen ist. Gemeinsam mit der Intensivierung der Folgenabschätzung von Gesetzen und Rechtsverordnungen sowie der Deregulierung stellt das Gesetz einen weiteren bedeutsamen, inhaltlich mit diesen Projekten eng verzahnten Baustein zur strukturellen Entlastung der saarländischen Kommunen dar.

Das Gesetz hat experimentellen Charakter. Am Ende seiner begrenzten Geltungsdauer ist über seine Weitergeltung zu entscheiden.

A. Im Einzelnen

Zu § 1 Begriff, Anwendungsbereich Absatz 1 enthält die Legaldefinition für kommunale Standards. Eingeschlossen sind auch Standards, die Voraussetzung für den Erhalt von Zuweisungen oder sonstiger Unterstützung des Landes sind. Der Anwendungsbereich beschränkt sich auf landesrechtliche Vorgaben; Bundesrecht und unmittelbar geltendes europäisches Recht sind ausdrücklich ausgenommen.

Zu § 2 Befreiung von Personal- und Sachstandards im Einzelfall

Eine Befreiung im Einzelfall ist nur möglich bei Personal- und Sachstandards. Dies könnten z. B. Mindestgrößen für Aufenthaltsräume oder aber auch Öffnungszeiten sein. Dabei ist zwischen Selbstverwaltungsangelegenheiten und Auftragsangelegenheiten zu unterscheiden. Da Selbstverwaltungsangelegenheiten in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder zu ihr einen spezifischen Bezug haben, wird die Befreiung grundsätzlich mit einer den örtlichen Gegebenheiten angepassten sachgerechten Lösung zu begründen sein. Das Gesetz eröffnet den kommunalen Körperschaften also die Möglichkeit, von landesweit geltenden Vorgaben zugunsten der vor Ort angemessenen Lösung abzuweichen.

Bei Auftragsangelegenheiten ist die Rechtslage anders. Häufig sind sie durch Bundesrecht vorgegeben, selbst wenn ihre Rechtsgrundlage im Landesrecht liegt. In diesen Fällen ist es dem Saarland nicht möglich, seinen kommunalen Körperschaften eine Abweichung zu gestatten. Dennoch soll der umfängliche Bereich der in Auftragsangelegenheiten vorgegebenen Standards nicht aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen werden.

Deshalb wird die Befreiungsmöglichkeit in solchen Auftragsangelegenheiten eröffnet, die ausschließlich auf der Rechtssetzungskompetenz des Landes beruhen.

Zu § 3 Verfahren

In Absatz 1 ist die Antragsbefugnis geregelt. Sie kommt den kommunalen Körperschaften und mit der Aufgabenerfüllung betrauten Dritten zu.

Absatz 2 regelt den Antragsinhalt. Zwingend sind der betreffende Standard, seine Rechtsgrundlage und das mit der Befreiung verfolgte Ziel anzugeben. Wesentlicher Aspekt dieses Zieles ist auch die angestrebte Kostenersparnis.

- 8 Absatz 3 regelt die Bearbeitungsfrist. Der zuständigen Behörde wird eine Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen für die Entscheidung über den Antrag vorgegeben. Die Entscheidung wird im Benehmen mit der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde getroffen. Absatz 3 Satz 2 ermöglicht eine Verlängerung der Bearbeitungsfrist, wenn ein wichtiger Grund dies erfordert. Ein wichtiger Grund ist zum Beispiel dann gegeben, wenn entscheidungserhebliche Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht werden können.

In Absatz 4 Satz 1 werden zwingende Voraussetzungen für die Befreiung vorgegeben.

Neben den bereits in den §§ 1 und 2 zu findenden Tatbestandsmerkmalen

- Personal- oder Sachstandard,

- kein Bundesrecht oder unmittelbar geltendes Europarecht,

- Selbstverwaltungsangelegenheit oder ausschließlich auf Landesrecht beruhende Auftragsangelegenheit, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob die mit dem Standard verbundene Aufgabe weiterhin ihrem Zweck entsprechend verfolgt werden kann und ob durch die Befreiung eine Kostenersparnis erzielt wird. Bei der Prüfung der Gewährleistung der ausreichenden Aufgabenerfüllung sind maßgeblich die in Satz 1 genannten Grundrechte und sonstigen vergleichbaren Rechtsgüter, worunter insbesondere grundrechtlich geschützte Rechtsgüter zu verstehen sind, zu beachten Trifft eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht zu, kann eine Befreiung nicht genehmigt werden.

Absatz 4 Satz 2 enthält einen Versagungsgrund für die Befreiung von Standards in Auftragsangelegenheiten. Da in Auftragsangelegenheiten die Interessen an der landeseinheitlichen Verwaltung schwerer wiegen als in Selbstverwaltungsangelegenheiten, ist die Befreiung auch abzulehnen, wenn überwiegende öffentliche Interessen hierdurch beeinträchtigt würden. Es ist also zwischen den mit der Befreiung verfolgten Zielen und den öffentlichen Interessen abzuwägen. In diese Abwägung ist auch das Interesse des Landes an einer standardisierten Aufgabenerfüllung einzubeziehen.

Wird die Befreiung erteilt, ist sie gemäß Absatz 4 Satz 3 zu befristen. Die Höchstdauer der Frist orientiert sich an der Geltungsdauer des Gesetzes. Außerdem ist eine Berichtspflicht festzulegen, um der zuständigen Behörde die Möglichkeit zur Prüfung des mit der Befreiung verfolgten Ziels sowie der Beeinträchtigung von Rechtsgütern und gegebenenfalls öffentlichen Interessen zu geben.

Die in Absatz 5 geregelte Pflicht zur Veröffentlichung dient insbesondere der Information der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaft.

Zu § 4 Allgemeine Berechtigungsprüfung

Um notwendige Standardanpassungen nicht auf die jeweiligen Einzelfälle zu beschränken, eröffnet § 4 der zuständigen Behörde die Möglichkeit, unabhängig von einem Verfahren nach § 3, die grundsätzliche Überprüfung eines bestehenden Standards einzuleiten. Hierzu ist die fachlich zuständige oberste Landesbehörde zu beteiligen. Hält diese den Standard für notwendig, muss sie seine grundsätzliche Berechtigung und seine Angemessenheit nachweisen.

- 9 Zu § 5 Allgemeine Rückführung von Standards

Die Wirkung von Standards beschränkt sich nicht auf diejenigen, die sie anzuwenden haben, sondern trifft auch diejenigen, die ihnen unterworfen werden. Absatz 1 zielt in diese Richtung. Um in verstärktem Umfang Anhaltspunkte für eine allgemeine Rückführung von Standards zu gewinnen, sollen natürliche oder juristische Personen und damit auch kommunale Körperschaften der zuständigen Behörde Vorschläge zur allgemeinen Rückführung von Standards unterbreiten. Dabei ist das Vorschlagsrecht nicht auf Personal- und Sachstandards beschränkt, sondern erfasst auch sonstige Standards, wie z. B. DIN-Normen oder Verfahrensstandards. Um eine sachgerechte Bearbeitung der Vorschläge zu ermöglichen, müssen die Standards genau bezeichnet und deren Rechtsgrundlagen angeben werden. Dies folgt aus der Verweisung auf § 3 Abs. 2. Absatz 2 stellt klar, dass ein solcher Vorschlag keinen Anspruch auf Abschaffung des betreffenden Standards auslöst. Der Vorschlag löst eine Befassungspflicht aus. Die Prüfung erfolgt durch die nach diesem Gesetz zuständige Behörde. Die fachlich zuständige oberste Landesbehörde ist zu beteiligen; mit ihr ist Benehmen herzustellen.

Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Entscheidung mitzuteilen.

Zu § 6 Zuständige Behörde Zuständige Behörde ist das Ministerium für Inneres und Sport. Dies ergibt sich aus der Zuständigkeit als „Kommunalministerium".

Zu § 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Das Gesetz ist wegen seines experimentellen Charakters bis zum 31.12 2007 befristet.